{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-09-27_2_StR_31_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-02-24","aktenzeichen":"2 StR 31/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"den\n\n-R rt?\nin Namen des V-1lkes\nIn der Strafsache\ngegen\nKraftfahrer Horst ICE» zu: Teen ( DEM) -\n\ngeboren amd 193% in rue 1 ir\n\nZzUr\n\nGeit ın Untersuchungsnaf:.\n\nwagen Betruges u.a.\n\nhat\n\nder 2. Strefserat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 19: April 1955: an der teilgenommen haben-\n\nfür\n\nSenstspräsident Dr, Moericke\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt H@WW in der Verhandlung.\nOberstaatsanwalt Dr. Keil bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\nJustizangestellter WEREREn\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 27. September 1954\n\n1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die \\WVorve\n\"in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung\nan Eides Statt und in einem weiteren Falle\" in der\nUrteilsformel wegfallen,\n\n2.) im Strafausspruch hinsichtlich des Falles 2 (Fahrtkostenvorschuß) sowie im Gesamtstrafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nim Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rosten des\nKechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nim übrıgen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen (\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs in 14 Fllen. davon in\neinem Falle in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung\nan Eides Statt und in einem weiteren Falle in Tateinheit mit\nUrkundenfäischung., sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Unterschlagung in zwei\nFällen zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt\nworden- Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen- und\ndes Verfahrensrechts; sie führt nur in einem Talle zum Er-\n\nfolg.\n\nlv Die Verfehrensrüge ist unzulässig, da sie nicht in der\ndurch § 344 StPO vorgeschriebenen Form die den angeblichen\nMangel enthaltenden Tatsachen angibt. Da hiernach das Revisionsgericht von den Feststallungen der Strafkammer auszugehen\nhat. sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner\nEingabe vom 24. Februar 1955 über angebliche Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit unbeachtlich.\n\n2. Die Sachrügse. die dem Revisionsgericht die Nachprüfung\ndes gesamten Urteils in sachlich-rechtlicher Beziehung zur\nPflicht macht, gibt nur hinsichtlich des Falles 2 (Er-\n\nschleichung von Fahrtkostenvorschuß) Anlass. zur Beanstandung\nund zwar nur insoweit, als der Angeklagte auch wegen Abgabe\n\neiner falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden .\n\nist. Dieser Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zu\nGrunde. Der Angeklagte hatte sich am 15. Dezember 1953 vor\ndem Amtsgericht in Bensberg wegen hier nicht zu erörternder\ntraftaten zu verantworten. Er war zur Hauptverhandlung\nin dem in seinem Besitz befindlichen, allerdings an einen\nGläubiger zur Sicherung übereigneten Kraftwagen von Herborn\nhingefahren, Nach der Verhandlung erklärte er dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bensberg. er\n\nsei arbeitsins und habe seine Familie zu ernähren, er habe\nsich das Fahrgeld von Herborn nach Köln von seinem Lebeng«'\nmittelhändler gegen das Versprechen der Rückzahlung bis zu\nnächsten Tage leihen müssen. £r versicherte vor dem Amtega;\nricht die Richtigkeit seiner Angaben an Eidesstatt und erri\nte unter Berufung auf die Allgemeine Verfügung des Justizministers von Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1952 (JMBl\nURW 1952, 151). daß ihm ein Vorschuß von 20 DM ausgezahlt\nwurde. Der Angeklagte hatte nicht. wie er vorgab. die Absicht, den: Vorschuß für eine Eisenbahnrück?ahrt auszugeben\nund zurückzuzahlen, er verbrauchte den Vorschuß vielmehr\nfür sich und seine Begleiterin für Kaffee und Kuchen. Gegen,\ndie Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Justizfisküs bestehen keine Bedenken.\n\nHingegen isı die Verurteilung wegen Vergehens nach\n§ 156 StGB fehlerhaft. Die Strafkammer bezeichnet allgemeid; B\ndas Amtsgericht als eine zur Abnahme von eidesstattlichen 3 Nr\nVersicherungen zuständige Behörde. An der allgemeinen zu- % g\nständigkeit (BGHSt 1, 13, 16) des Amtsgerichts, eidesstatt-! |\nliche Versicherungen abzunehmen, ist zwer nicht zu zwei teldie:\nSie allein genügt aber nach der ständigen Rechtsprechung he; er.\ndes Bundesgerichtshofs nicht (BGHSt 2, 218 ff; BGH NIW 195 YH\n994). Wenn auch nicht unter allen Umständen der Behörde aie\"\nE... Durchführung formeller Beweisverfahren übertragen zu sein “\nBe braucht, wie OGHSt 2, 83. 86 annimmt, so muß doch jedenfalls die eidesstattliche Versicherung ein in dem Verfahret,,\nin dem sie abgegeben wurde, zulässiges Beweismittel sein. &\nDas trifft hier nicht zu. Demn die AV dJI-NRW vom 27. Jun\n1952 sieht die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung\nals Beweismittel nicht vor. Hiernach kann die Verurteilung\nwegen falscher Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung\nnicht aufrechterhalten werden. Das Revisionsgericht ist in\nder Lage, den fehlerhaften Schuldspruch zu berichtigen.\n\neny.-)\n2\nu\n\nart\n>» Nie e;\n“ern\n\nPaz 2 7\n\n. De 08\nr\n‘ ’\n\nDiese Abänderung muß zur Aufhebung des Strafausspruchs\nim Falle des Betrugs gegen den Justizfiskus führen, da bei\nder Strafzumessung gerade das Vergehen nach § 156 StGB straf--\nschärfend bewertet worden ist. Daraus ergibt sich auch die\nAufhebung im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm übrigen ist die Revision, da sonstige durchgreifende\n\nRechtsfehler nicht ersichtlich sind, zu verwerfen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr, Schalscha - Hoepner\n\nis\nIı£-\n85\n\n-\nBunt :\n\nnt Un rn a RN 5\nDe ne hin & e\n” “ nn\n- “ ”\n\n% \" . “ ”\n3er oh ner,\nELLE,\n\nRR RT\n\n3\n\nENT\nDr ee?\n\nver,\n«2 .\nun we”\n\nwuom\nar ie","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-24/2-str-31-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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