{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-09-24_2_StR_522_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-09-24","aktenzeichen":"2 StR 522/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2258 008 . 7\n\nFür das Nachschlagewerk !\nNiebt_ für die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz: steB 5 25\n\nRechtssatzs Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht deshelb versagt verdon, weil des Gericht es für .\n wehrscheinlich hilt, dass nac!. teilweiser Ver-\n‚küssung der Strafrest im Gnadenviege erlassen\n“|. $der.der Vorurteilte nech © 26 StGB bedingt\n\n“ \"entlassen virds\n\nAktenzeichens 2 StR 522/54\nUrteil des BGH vom 8. liärz 1955 LG Oldenburg -\n\n..\n\nTERNTRRT RER ya Pas ..\n\nwe\nv\n\nra SE Dt NEE IE\n\nKen 7 we Äs urfl:n wnte,\n\n: a =!\nle Rettet,\n\n5\n\n2 StR 522/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Reinhold 7 lb aus pie, Kreis Auiiite\nWE geboren on MEERE» 19: in Jemume/'\n(Russland),\n\n>\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Kärz 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Le»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n0\nJustizangestellter zB»\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: r\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 24. September 1954\naufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Rinde unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von.-\nacht Monaten verurteilt und ‚Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts. Er- beschränkt sie, wie der Begründung zu entnehmen ist, 2ulässigerweise auf die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung, Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nDie Strafkammer billigt dem Angeklagten weitgehend\nmildernde Umstände zu. Der 63-jährige Angeklagte habe sich\nbisher, trotz vieler Schicksalsschläge, redlich durchs Le-..\nben gebracht; er sei in vollem Umfange geständig, sehe das\nUnrecht seiner Handlung, die eine Gelegenheitstat sei, ein,\nzeige auch Reue und sei gewillt, für die Folgen seiner Tat\neinzustehen. Die Eltern des Mädchens hätten ihm verziehen\nund wollten weiter mit ihm zusammenleben. Die Strafkammer\nist auch überzeugt, dass der Angeklagte in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben führen werde, glaubt aber,\ndass das öffentliche Interesse die Vollstreckung mindestens\neines Teiles der Strafe fordere, um bei der Häufigkeit von\nSittlichkeitsverbrechen an Kindern den Gesetzeszweck, einen\nwirksamen Schutz der Kinder, zu erreichen.\n\nDiese Begründung gibt Zweifel Raum, ob die Strafkammer\nnicht rechtlich fehlerhaft davon ausgeht, bei Sittlichkeitsverbrechen an Kindern sei wegen ihrer Häufigkeit stets die\nVollstreckung wenigstens eines Teiles der Strafe geboten, um\neinen wirklichen Schutz der Kinder zu gewährleisten. Sie ist\nzwar nicht gehindert, bei derartigen Straftaten im Interesse\n. der Öffentlichkeit einen besonders strengen Maßstab anzulegen. Auch dann muss sie aber in jedem Einzelfalle die Persön-\n\nFr er 2 7 2222 577 Pe SR Zn Ze 2275 uno. 2\nve ?r ’\n\n- 3 -\n\nlichkeit des Täters und die Umstände der Tat und das Intere,. |\nse der Öffentlichkeit gegeneinander abwägen (NJW 1954, 1087),\nZweifel, ob die Strafkammer dies berücksichtigt hat, sind\numsomehr begründet, als sie selbst überzeugt ist, dass der\nAngeklagte auch ohne Vollzug der Strafe künftig ein gesetzmässiges und geordnetes Leben führen wird, und das öffentliche Interesse an der Vollstreckung allein deshalb bejaht,\nweil Sittlichkeitsverbrechen an Kindern häufig sind.\n\n‚Die Strafkammer. bringt dabei zum Ausdruck, dass sie nur\nden Vollzug eines Teiles der Strafe für notwendig halte. Soweit sie hiermit darauf hinweisen will, dass nach teilweiser\nVerbüssung unter Umständen der Strafrest im Gnadenwege er-\n\nlassen oder dem Verurteilten bedingte Entlassung nach § 26 &\nStGB gewährt werden könne, ist der Hinweis zwar unnötig, aber Ei\nrechtlich nicht’ zu beanstanden. Rechtlich fehlerhaft wäre A.\n\nes jedoch, falls die Strafkammer, worauf die Bemerkung deu- N:\ntet, Strafaussetzung zur Bewährung auch deshalb versagt\nhätte, weil der Angeklagte voraussichtlich doch nur einen e..\nTeil der Strafe zu verbüssen habe. Damit hätte sie Sinn 7\nund Zweck des § 23 StGB verkannt. Der Gesetzgeber erachtet 2\nkurzfristige Freiheitsstrafen und ihren Vollzug für kriminalpolitisch unerwünscht. Nach § 23 StGB soll daher von der\nVollstreckung von Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten in\nden Fällen abgesehen werden, in denen eine \"Resozialisierung\"\ndes Täters ohne jeden Strafvollzug aussichtsreich erscheint\nund das öffentliche Interesse ‚keine sofortige Vollstreckung\nfordert. Eine Strafaussetzung zur Bewährung für einen Teil\nder Strafe scheidet dabei aus (BGHSt 6, 163). Das Ziel ist\ndemnach, die Vollstreckung kurzfristiger Freiheitsstrafen\nnach Möglichkeit zu vermeiden. Als kurzfristig betrachtet\n\n. das Gesetz dabei Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten. Dieses Ziel wird vereitelt und das Gegenteil erreicht, wenn\n\nBa re 2 U WEZ Z Zen Z Ze Ze Ze Zu 2\n\nSs}\n\n-4-\n\nTREE IR\nRn\n4\n\ndas Gericht deshalb eine Strafaussetzung ablehnt,\nweil wahrscheinlich nur ein Teil der ohnehin kurzzeitigen Freiheitsstrafe vollstreckt werde. Diese\nErwägung hat daher bei der Prüfung, ob Strafaussetzung zu gewähren ist, auszuscheiden.\n\nDr SE\n\nnr\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt\n\n=., Dr. Schalscha Hoepner\n\n„often\n.’,..\nr\n“ 7\n%.. ”\n.t e Pas\n\n. E;\n\n. 272\n\nEZ 2 208 >\nwa r..g\n? wo:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-24/2-str-522-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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