{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-09-24_2_StR_38_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-09-24","aktenzeichen":"2 StR 38/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 38/54\n\n2313 07C Q\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landarbeiter Dieter M CE ; zuletzt\n\nwohnhaft in OD, ausgewandert nach Canada, ge-\n\nboren am EM 1931 in Tazuumump,\nwegen versuchter Notzucht,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Nm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Bonn\n\n_ vom 17. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen;\n\nVon Rechts wegen\n\nrem\n\nim Lpmeernen\n\nLens\n\nDie Anklage und der Eröffnungsbeschluß beschuldigten.den Angeklagten eines Verbrechens der\nversuchten Notzucht. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie ist\nbegründet:\n\nNach den Feststellungen traf der Angeklagte\nam 20. Juli 1953, als er nach dem Besuch einer\nKinovorführung über einen Feldweg nach Hause ging,\ndie am EEREEEED 1937 geborene Ingrid Sg. Der Angeklagte und das Mädchen kannten sich; sie duzten\nsich. Seine Frage, ob er sie begleiten äürfe, bejahte Ingrid. Er hakte sich unter; in der Nähe eines Waldstückes hielt er an, legte seinen rechten\nArm um ihren Hals und küßte sie auf den Mund. Ingrid wehrte ihn nicht ab; sie entfernte sich auch\nnicht. Er faßte sie darauf um die Schulter und bog\nihren Oberkörper weit zurück. Als sie sich wieder\naufrichtete, faßte er sie um die Hüfte ünd bog ih-\n'ren Körper so weit zurück,. daß sie zu Fall kam. Er\nlegte sich zuerst neben, dann auf sie und versuchte, ihr den Rock hochzuheben. Es gelang ihm auch,\nseine Hand unmittelbar iber dem Knie an die, Oberschenkel des Mädchens zu legen. Ingrid setzte sich\nheftig. zur Wehr und äußerte zu dem Angeklagten,\nsie würde ihrem Vater seine Frechheit berichten,\nworauf er antwortete, daß er ihren Vater nicht\nfürchte und sie sogar noch nach Hause begleiten\n\nwerde. Während sie noch auf dem Boden lagen, schlug\n\niin. 2.\n\nrennt,\nen\n\n-3_\n\nIngrid dem Angeklagten mit der Faust auf: die Nase,\ndie sofort blutete. Es gelang ihr dann auch, sich\nvon dem Angeklagten freizumachen. Als er ihr den\n\nMantel sauber machen und sie nach Hause begleiten\nwollte, lehnte sie dies ab und ging allein weiter.\n\nDie Strafkammer verneint, daß der Angeklagte sein\nVorgehen als Gewaitanwendung gewertet habe und Gewalt\nanwenden wollte. Sie glaubt ihm, daß er das \"Sichzur-Wehr-setzen\" nur für mädchenhafte Ziererei hielt.\nIngrid habe ihm gestattet, sie zur späten Äbendstunde nach Hause zu begleiten, sich einzuhaken und ihn\nauch nicht abgewehrt, als er sie umarmte und küßte,\nSie sei auch noch nach dem Kuß bei ihm stehen geblieben. Es sei ihm daher nicht zu widerlegen, daß\ner ihr Verhalten dahin deutete, sie sei zum Geschlechtsverkehr bereit, Daraus ergebe sich, daß er den Widerstand zunächst ficht für ernstlich hielt. Als er ihn\nals ernstlich erkannte und seinen Irrtum einsah, habe er von ihr abgelassen. Eine Bestrafung nach § 177\noder § 176 Abs 1 Nr 1 StGB scheide somit aus.\n\nDiese Ausführungen zeigen keinen Rechtsfehler.\nDie Strafkammer hat in rechtlich nicht zu beanstandender Beweisführung gefolgert, daß der Angeklagte\nnicht das Bewußtsein der Gewaltanwendung hatte, da er\nnur mit einem schamvollen Sich-sträuben des Mädchens\nrechnete und abließ, als er auf einen ermstlichen Widerstand stieß und ihn als ernstlich erkamte (R6& in\nLZ 26, 937). Die Angriffe der Revision wenden sich\ninsoweit unzulässigerweise nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Fehl geht das Vorbringen, die\nAnnahme eines Mädchenhaften Sträubens sei nicht wit\nder Feststellung vereinbar, daß Ingrid mit der Faust\ndem Angeklagten auf die Nase schlug. Die Strafkammer\n\nwu.\" ..\n\n. u\nN Eon\nN ES N. ..\n\nPRR:Y ” FEneN, Ka\nai FR 2 Se \\ ei\n\n5\nN\n\n-4-\n\nsieht das mädchenhafte Sträuben in dem Verhalten\nder Ingrid vor dem Paustschlag; ihn selbst wertet sie als ernsthaften Widerstand.\n\nZu Recht bemängelt jedoch die Revision, daß die\nStrafkammer eine Prüfung unterließ, ob nicht, da\nder Vater des Mädchens Strafantrag gestellt hat,\neine Beleidigung vorliegt. Eine Mißachtung der Ehre\ndes Mädchens könnte mindestens von dem Zeitpunkt an\nvorliegen, als der Angeklagte Ingrid zu Fall brachte, sich auf sie legte, ihr den Rock hochhob und so\nzu erkennen gab, daß er mit ihr geschlechtlich verkehren wolle. und annehme, sie sei hierzu bereit,\n\nDer ungeklagte kann sich auch nicht ohne weiteres darauf berufen, er habe das Einverständnis des\nMädchens angenommen. Die Einwilligung einer jugendlichen und unentwickelten Person beseitigt in der\nRegel nicht den ehrverletzenden Charakter einer\nsolchen Handlung, da ihr erfahrungsgemäß noch das\nvolle Verständnis für den Begriff der. Geschlechtsehre und den Wert ihrer Wahrung fehlt (RGSt 71, 349;\n75, 179; BGHSt 5, 362). Daß Ingrid in diesem Sinne\neinsichtsfähig war, lassen die Peststellungen nicht\nersehen. Es ist ihnen auch nicht zu entnehmen, daß\nder Angeklagte, der das Mädchen kannte, annahm,\nsie habe diese Reife, Falls er irrigerweise angenoumen hätte,-sein Vorgehen sei wegen der Einwilligung des Määchens erlaubt und daher nicht beleidigend, läge ein Verbotsirrtum vor. Die Strafkamner\nhätte dann zu prüfen, ob er bei der ihm zuzumtenden Anspannung des Gewissens das Unrecht seines\nTuns hätte erkennen können und sich trotzdem hierzu entschloß (BGHSt 2, 194).\n\nDAR\n\n-5-\n\nYalls die Strafkammer bei der neuen Verhandlung\neira Beleidigung bejahen, jedoch nur eine Freiheitsstrafe bis zu drei „onaten oder eine Wrsatzfreiheitsstrafe in dieser liöhe für angemessen halten würde, hat\nsie die Anwendung des Straffreikeitsgesetzes 1954 zu\nprüfen. Falls sie eine höhere Strafe aussprächt, hat sie\n\n§ 23 StGB zu beachten.\n\nDr. isericke Drs Dctterweich Werner\nDr, Arndt H>epner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-24/2-str-38-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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