{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-09-24_2_StR_311_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-09-24","aktenzeichen":"2 StR 311/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2313 057 e:\n%\n\n2 StR 311/54\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Wilhelm W aus\n\nOD, geboren arı EEE 1920 ir vH:\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. September 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bun esanwaltschaft,\n\n\"Justizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Osnabrück vom 9. April 1954 wird\nverworfen»\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strefkamner hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Kinde verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und unrichtige Anwendung des sachlichen\nRechts. Sie ist unbegründet.\n\nNach dem Urteil gab der Angeklagte am 27. Juli 1953\nder zwölf Jahre alten Rosemarie Wi) in üer Wohnung\nihrer Eltern Nachhilfeunterricht. Hierbei nahm er sie auf\nden Schoß, küsste sie, wobei er seine Zungenspitze in ihren\nMund steckte, fasste mit seiner rechten Hand unter ihrem Rock\ndurch das Schlüpferbein an ihren Geschlechtsteil und rieb daran.\nAm 29. Juli 1953 gab er ihr in seiner Wohnung Unterricht. Am\nSchluss der Stunde nahm er sie wieder auf den Schoß, fasste\nihr durch den Schlüpfer an den Geschlechtsteil und rieb daran.\nhierauf gab er ihr 30 Pfennige und sagte, sie solle zu Hause\nnichts erzählen. Ein oder zwei Tage später wiederholte er die\nunzüchtige Handlung bei einer nochmaligen Nachhilfestunde in\nseiner Wohnung. Als die Mutter Rosemarie wieder zu dem Ange- '\nklagten schicken wollte, weigerte diese sich mit der Begründung,\nder Angeklagte mache immer \"Dummheiten\" mit ihr und \"fummele\nihr immer an den Beinen herum\", Sie erzählte auch, dass er\nihr 30 Pfennig gegeben und gesagt habe, sie dürfe ihren Eltern von dem Vorkommnis nichts mitteilen. Die Eheleute WEB\nGEB nahmen nierauf von einem weiteren Unterricht durch den\n\nAngeklagten Abstand.\n\nAnzeige gegen den Angeklagten wurde Anfang Dezember 1953\nerstattet, nachdem der Taser de Kindes wegen Unzucht mit\n\nseiner Tochter Edeltraut in Haft genommen worden war.\n\nim nn.\n\n- 3 -\n\nDer Angeklagte bestreitet, sich strafbar gemacht zu\nhaben, Die Strafkammer ist jedoch von seiner Schuld überzeugt, Sie stützt sich hierbei vor allem auf die Aussage\nder Rosemarie, die sie für glaubwürdig hält. Die Revision\nmeint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Sie hätte zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des\nMädchens auch seine früheren Lehrer hören und einen Psychiater\nals Sachverständigen heranziehen müssen, Diese Rüge ist unbegründet.\n\nErsichtlich war die Strafkammer sich bewusst, dass\nBekundungen von Kindern in der Reifezeit über geschlechtliche\nVorgänge mit besonderer Vorsicht zu bewerten sind. Sie hält\njedoch auf Grund eingehender, keinen Rechtsfehler zeigender\nWürdigung die Aussagen der Rosemarie für glaubwürdig. Sie\nführt hierzu an, das Mädchen habe ihre Erlebnisse mit dem\nAngeklagten ihrer Mutter, Frau I, der: Polizeibeamtin\nStollenwerk und schliesslich auch in der Hauptverhandlung\nstets gleichbleibend geschildert. Ihre Aussage vor Gericht\nsei sicher, bestimmt und ‚überzeugend gewesen. Die Polizeibeamtin habe kusserlichkeiten und Kleinigkeiten der Darstellung überprüft und ihre Richtigkeit festgestellt. Auch ihr\nLehrer, Frau IWW und ihre Eltern hätten bekundet, dass\nRosemarie nicht zur Lüge neige und sich bisher als wahrhaftig\nund ehrlich erwiesen habe. Die Strafkammer verneint auch,\ndass Rosemarie von anderer Seite beeinflusst gewesen sei.\n\nSie habe von den sittlichen Verfehlungen ihres Vaters an\nihrer Schwester keine Kenntnis gehabt, als sie sich im Sommer\n1953 weigerte, weiter zu dem Angeklagten zu gehen.\n\nZu Recht hat die Strafkammer als wesentliche Stütze für\ndie Richtigkeit der Aussage des Mädchens erachtet, dass der\nAngeklagte ihm 30 Pfennig schenkte mit der Aufforderung, zu\n\nEL\n\nen GP “\nIP ..\n\nDi 277g\n\n[7 .\nee\n\nnn\nsn\n\n2 mpaure\nBO Susan\n\nFu SEzEOSE Zrun\n\nwm:\n\n-4-\n\nHause hiervon nichts zu sagen, obwohl er vorher der Schwester\nim Beisein des Vaters etwas geschenkt hatte, und dass er keine\nErklärung für seine Aufforderung zu geben weiss. Die Bedenken,\ndie gegen die Glaubwürdigkeit des Mädchens deshalb bestehen\nkönnten, dass es den dritten Fall erst in der Hauptverhandlung erzählte, räumt die Strafkammer aus. Ihre Erklärung\nhierzu ist denkbar und möglich. Auch wenn das schriftliche\nGutachten der Schule kein so günstiges Bild über Rosemarie\ngab, war die Strafkammer nicht gehindert, sich auf die Bekundung des als Sachverständigen gehörten Lehrers in der Hauptverhandlung zu stützen.\n\nDie Strafkammer hat demnach zu Recht die Glaubwürdigkeit des Mädchens aus eigener Sachkunde geprüft. Die Umstände drängten sie nicht zur Vernehmung anderer Lehrer\noder zur Heranziehung eines Psychiaters.cder Jugendpsychologen (BGHSt 3, 52). Soweit im übrigen die Revision die Beweiswürdigung der Strafkammer angreift, ist dies im Revisionsverfahren unzulässig.\n\nDie rechtliche Würdigung begegnet keinen Bedenken.\nZu Recht hat die Strafkammer die äussere und innere Tatseite eines Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr: 3, ‚StGB bejaht. Die Annahme eines Fortsetzungssusamgin; ES} beschwert\n\n[27 N B & vage\nden Angeklagten nicht: nn a\n\nDie Strafzumessung zeigt Keinen Reöhi eailer. a Auch\ndie Versagung einer Strafaussetgung zur Bewährung ist\nnicht zu beanstanden. Den, wenn. auch‘ kurzen, Ausführungen\nist zu entnehmen, dass die Straßkanmer nicht grundsätzlich,\nwas unzulässig wäre, bei Sittlichkeitsverbrechen eine Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt. Sie bejaht das Interesse\nder Öffentlichkeit an der Vollstreckung, weil die besondere\nHäufigkeit, von solchen Taten in der letzten Zeit sie gebie-\n\nte, auch unter Berücksichtigung der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände-\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Arndt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-24/2-str-311-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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