{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-09-24_2_StR_303_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-09-24","aktenzeichen":"2 StR 303/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"--\n\n2_StR 303/54\n\nIm namen\n\n2510 031 Se\n\ndes vVolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fahrstuhlführer Walter H lD aus > HEEEEENEED.\ngeboren am EEE 1905 in RO Westpr., 2-2: in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Dotterweich\nWerner\n\nDr. Arndt\nHoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbesamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bremen vom 23. April\n1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das “andgericht\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nwe tr,\n\nae\n\nm mu\n\nDie Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu zwei Jahren Zuchthaus\nverurteilt, weil er in der Zeit von August bis Oktober 1955\nsechsmal unzüchtige Handlungen mit einem lOjährigen Mädchen\n\nvorgenommen hat\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts Sie ist nur zum Teil begründet.\n\nDer Schuldspruch unterliegt keinen Bedenken, denn die\nfestgestellten Handlungen erfüllen den äusseren und inneren\nTatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Die Arnahme einer\nfortgesetzten Handlung ist fehlerfrei begründet auch die\nBeweisführung lässt keinen Rechtsirrtum ersehen\n\nDie Strafzumessung ist dagegen nicht frei von Recatsfehlern. Die Strafkammer berücksichtigt bei der Strafzumessung die geringfügige Vorstrafe des Angeklagten wegen\nUnterschlagung nicht, weil sie auf einem ganz anderen Gebiet liege. Das Urteil fährt dann fort, dass mildernde Umstände nicht vorhanden seien, und zählt anschliessend nur\ndie straferschwerenden Gesichtspunkte auf Die Strafkammer\nerwähnt nicht, dass einige Milderungsgründe nach den Fesistellungen vorlagen: Der Angeklagte ist nicht einschlägig\nvorbestraft und hat sich bis auf die geringfügige Vorstrafe\nviele Jahrzehnte straffrei geführt. Er hat sich im Leben\nbisher bewährt. Im Kriege ist er elfmal verwundet worden\nund ist jetzt 45 % erwerbsunfähig. Er war mindestens drei\nJahre in russischer Kriegsgefangenschaft, was erfahrungsgemäss noch nach Yahren Schwierigkeiten bei der Eingewöhnung\nin normale Lebensbedingungen und gerade Entgleisungen auf\ngeschlechtlichem Gebiet nach sich zieht Die üntscheidung,\n\nob mildernde Umstände vorliegen, unterliegt zwar dem pflicht-\n\nnässigen [rmersen des Tatrichters, der auch im Urteil nur\n\ndie bestimmenden Umstände anzugeben braucht (§ 267 Abs 3 StPO).\n\ner:\nale,\n\nnn\nEs\nser\n”\n\nune ... ai.”\n\n.\n1\n\nzii\n\n- 3.\n\nDie Strafkammer hat aber hier eine Strafe festgesetzt, die im\nVergleich zu den Strafen für Täter, die unter ähnlichen Unständen schuldig werden. auffällt. Sie hat dabei ausgeführt,\ndass keine mildernden Umstände vorhanden seien, und die nicht\ngeringen zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte\nnicht erwähnt. Das spricht dafür, dass der Tatrichter möglicher\nweise nicht alle für die Strafzumessung erheblichen Tatsachen\nausgewertet und gewichtige Umstände übersehen hat. Das wäre\nein sachlichrechtlicher Fehler (vgl 3GHSt 3, 179). Schon diese\nMöglichkeit eines etwa vorliegenden Rechtsfehlers nötigt zur\nAufhebung des Urteils (BGH NJW 1951, 206).\n\nDr. Koericke Dr. Dotterweich Werner\nDr, Arndt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-24/2-str-303-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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