{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-09-24_2_StR_159_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-09-24","aktenzeichen":"2 StR 159/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9313 051\n\n2 StR 159/54\n\nImNamen des Volkes\n\n.\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nFu en me nr amt een\n\nden Postschaffner Bernhard Franz Hubert TB a\n\nEREED, dort geboren am EERNEEERD 1918,\n\nm\nEn\n\nmen\nei,\n\nwegen Amtsunterschlagung u.28.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der H\nSitzung vom 24. September 1954, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender, {\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich 17\nBundesrichtei Werner . oo\nBundesrichter Dr, Arndt r\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamtsr der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: R\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Krefeld vom 1. Dezember 1953 mit den P\nFeststellungen aufgehoben. h\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, y\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land- Y\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen y\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung\nin zwei Fällen und wegen Diebstahls zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer Angeklagte ist Postbeamter. Er liess sich von\nZustellbeamten eingezogene Zeitungsgelder zur Einzahlung\nbei der Kasse auskändigen, wobei die Zusteller wussten,\ndass er dafür nicht 'zuständig war, Er verbrauchte davon\nmehrere Beträge für sich. Zur Verschleierung machte er\nfalsche Eintragungen in den Merkbogen. Ausserdem nahm er\neine auf seinem Arbeitsplatz liegen gebliebene Brieftasche eines Kollegen an sich und verwendete die darin enthaltenen 430 Di: für sich.\n\nDie, ;höhlbton des Angeklagten rügt Verletzung sachiichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.\nSie ist begründet. _\n\nDie Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht\ngreift durch. Der Sachverhalt drängte hier dazu, die\nstrafrechtliche Verantwortung des Angeklagten besonders\nsorgfältig zu prüfen, Das Landgericht hat erhebliche Persönlichkeitsmängel festgestellt (eine psychopathologische\nVeranlagung, Alkoholsucht und Leichtsinn). Wenn diese Per-\n. sönlichkeitsmängel auf den Unfall aus dem Jahre 1952 nicht\nzurückzuführen sind, in der Familie des Angeklagten aber\nerbliche Gehirnkrankheiten vorgekommen sind, wie als wahr\nunterstellt ist, musste sich die Frage aufdrängen, ob die\n_ Persönlichkeitsmängel etwa auf einer geistigen Erkrankung\noder schweren Psychopathie beruhen. Das Urteil enthält darüber keine Ausführungen und lässt nicht erkennen, ob sich\n\nder Sachverständige Dr. Wörtgen demit auseinandergesetzt\nhat:\n\nSchon wegen dieses Verfahrensverstosses muss das Urveil aufgehoben werden, so dass es einer Erörterung der\nweiteren Rügen nicht bedarf.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer jedoch\nzu beachten haben, dass die Vernehmung der Ehefrau als Entlastungszeugin nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf,\nsie sei als Zeugin \"untauglich\". Darin würde nach ständiger\nRechtsprechung (RGSt 75, 115 77, 2005 BGH NJW 1952, 191)eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses liegen, Auch im\nübrigen wird es - schon zur Vermeidung künftiger Verfahrensrügen - zwecknässig sein, die von der Verteidigung in der\nletzten Verhandlung angebotenen Beweise derart zu erheben,\ndass sich aüch der Sachverstäncige damit auseinandersetzen\nkann. Dabei genügt für den Sachverständigen bezüglich der\nTodesursache.des Bruders des Angeklagten keine Wahrunterstellung, die im übrigen in der bisherigen Form das Beweisthema nicht voll erschöpfte. Die Behauptung, der Bruder sei\n\"an einer erblichen Gehirnkrankheit verstorben\", enthält mehr\nals die bisher als wahr unterstellte Tatsache, er habe an\neiner solchen Krankheit \"gelitten\",\n\nDie unzulängliche Erörterung der Zurechnungsfähigkeit enthält zugleich einen sachlichrechtlichen Fehler;\n\nDu ad RES\n\nes ra\nERSTEN Fi\n\nre T,\n\nBESTE ENE eis, I § 3\nFE\n\n- 4-\n\ndie übrigen Sachrügen sind dagegen unbegründet.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr:Arndt Hoepner\n\nE3\n\nIR\n\nwu |.\n\nee mie\n\nnm.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-24/2-str-159-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-24/2-str-159-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:37.435596+00:00"}}