{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-09-17_2_StR_349_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-09-17","aktenzeichen":"2 StR 349/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"un\ncz\n\n2 StR 349/54\n\n2313 028\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Steinbrucharbeiter Karı C EEE aus\nICH VG , Seboren an EEE 1929 in\n\nKW, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgericnhtshofs in der Sitzung\nvom 17. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr: Menges\nBundesrichter Hoepner\n\"als beisitzende Richter,\nOberregierungsrat Dr. EEEED\n2r. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter END\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 1. April 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in\nden Fällen 4 (Huup-Ho@E) und 5 (FORD )\nverurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie weitergehende kevision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückver-\n\nwiesen. .\nVon Rechts wegen\n\nm\n\ner ee ee ERREICHTE TE nn ya PR SA A ee Per\n. \\ no .. De 3 jr Bo UTEerE 02\n\n4\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung\nöffentlichen Ärgernisses in fünf Fällen verurteilt, davon in drei Fällen in Tateinheit mit weiteren Straftaten: in einem Falle mit versuchter Verleitung von\nKindern zur Unzucht, in einem weiteren Falle mit Kirchenschändung und in einem dritten Falle mit Beleidigung.\n\nU -:tDer Angeklagte zeigte sich in der Zeit von April bis Juni\n'?2.4953 jn fünf Fällen anderen Personen mit entblößten Ge-\n\nschlechtsteil, an dem er dabei teilweise rieb.\n\nDie Revision des Angekla&ten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.\n\n1. Die Verurteilung wegen Erregung Öffentlichen\nÄrgernisses wird in zwei Fällen durch die Feststellungen\n\n“.. nicht getragen. Nach § 1§ 3 StGB wird bestraft, wer durch\n\n\"eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgernis gibt,\n‚Öffentliche Begehung in diesem Sinne liegt vor, wenn die\nunzüchtige Handlung nach den örtlichen Verhältnissen von\n\n.: einer-unbestimmten Personenzahl wahrgenommen werden kann,\n\n- die:nicht durch: üähere Beziehungen zusammengehalten ist,\nselbst wenn zur Zeit der Tat Personen nicht unmittelbar\n‚zur Stelle sind (R6öSt 73, 90; BGH JZ 1951, 600). Es genügt nicht, daß die Tat überhaupt an einem öffentlichen\nOrt begangen ist.\n\nIn den,drei:-ersten Fällen hat der Angeklagte die\nTaten am Tage auf öffentlicher Strasse ausgeführt. Zwar\n..fehlt eine nähere Beschreibung der Örtlichkeiten, doch\nergibt sich aus dem Urteil, daß Tatort jeweils eine\nLandstrasse war, die von Omnibussen befahren und zu Spaziergängen benutzt wurde und von Häusern nicht weit ent-\n\nwar im Juni, abends zwischen 22 und 22.30 Uhr. Der Ange-\n\nfernt war. Der Begriff der Öffentlichkeit ist bei dieser\n: Sachlage nicht verkannt. Die sonstigen äusseren und inneren Merkmale des § 1§ 3 StGB sind jeweils festgestellt.\n\nIm Falle 4 (Hungenberg-Hoffstadt) stelltesich der\nAngeklagte während eines starken Regens gegen 20 Uhr\nin die Tür einer in der Näue einer Ortschaft befindlichen\nkleinen Kapelle. Er stand mit dem Rücken nach der Strasse\nund zeigte seinen entblößten Geschlechtsteil den beiden\nMädchen in der Kapelle. Bei dieser Art der Tatausführung\nreichte die formelhafte Feststellung der Strafkammer, andere | _\nPersonen hätten jederzeit die Tat wahrnehmen können,\nnicht aus, insbesondere nicht für den inneren Tatbestand.\n\nu Im Falle 5 (TEE) trat der Anzeklagte der Frau\nTEE auf einer öffentlichen Landstraße entgegen. Es\n\nklagte hatte bis dahin auf einer Bank gesessen. . Auch\naier ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, daß zu\n: dieser Tageszeit an diesem Ort ausserhalb einer Ortschaft noch: jederzeit mit dem Erscheinen fremder Personen\nzu rechnen war.:Der ‘Angeklagte war in starker geschlechtlicher Erregung und Forderte Frau MED zum Geschlechtsverkehr auf, Das alles spricht dafür, daß er sich nur\ndieser Frau unzüchtig zeigen wollte und weder damit rechnete\nnoch es billigte, daß sein Treiben von einer unbestimmten\nWehrzahl von Personen jederzeit beobachtet werden konnte.\n\n2: Die weitere rechtliche Beurteilung der Handlungen\n\nzeigt keinen Rechtsmangel:\n\nFu\n\nIm Falle FÜEW-SERREEB wollte der Angeklagte die\nKinder zum geflissentlichen Betrachten seines entblößten\nund erregten Geschlechtsteils veranlassen. Er wusste, daB\ndie Kinder noch nicht vierzehn Jahre alt waren. Die Verurteilung auch wegen eines versuchten Verbrechens nach\n8 176 Abs 1 Nr 3 StGB wird durch diese Feststellungen getragen:\n\nIm Falle Eugp-eEEE sind auch die Tatbestandsmerkmale des § 166 StGB ausreichend festgestellt.\nDanach wird u.8. bestraft, wer an einem zu religiösen Versammlungen bestimmten Ort beschimpfenden Unfug verübt.\n\nDie beiden Mädchen schmückten den Alter einer kleinen\nKapelle. Zwar dienen derartige Kapellen häufig nicht\n\nder Abhaltung von Gottesdiensten, sondern nur der religiösen\nSammlung einzelner Besucher. Hier war die Kapelle nach\n\nihrer Bauart auch zur Aufnahme mehrerer Gläubiger zu gemeinsamer religiöser Betätigung, also zu religiösen Ver-\n\nsammlungen, geeignet. Sie hatte nach den Feststellungen einen M\n\n“ Altar sowie Bänke und war so groß, daß die Mädchen bei\n‚dem Anblick des entblößten Angeklagten sich weiter in\ndas Innere der Kapelle zurückziehen konnten. Eine solche\n. Kapelle ist zu religiösen Versammlungen auch dann bestimmt, wenn nur gelegentlich Gottesdienste oder kirchliche Gemeinschaftsveranstaltungen abgehalten werden.\nDie Verwendung zu religiösen Versammlungen muß allerdings die wesentliche Bestimmung sein (RGSt 28, 303; 29,\n336). Ein Ort, der nur zufällig infolge eines vorübergehenden Bedürfnisses oder aus einmaligem Anlass Zür\nkirchliche Veranstaltungen benutzt wird, wird nicht durch\n§ 166 StGB geschützt (RG Rechtspr 7,1955 B6St 29,336) .Die hier\nerwähnte Kapelle diente aber nur religiösen Zwecken, wWOo-\n\nbei es unerheblich ist, in welchen Abständen derartige\nVeranstaltungen wirklieh abgenalten werden.\n\n\"Die weiteren Kerkmale sind festgestellt. Das Reiben\nan dem entblößten Geschlechtsteil angesichts anderer\nBesucher in einer Kapelle enthält eine grobe Mißachtung\nder Heiligkeit dieses Ortes und eine sciwere Verletzung\ndes religiösen Gefühls anderer. Es ist kein Rechtsfehler,\ndaß das Landgericht ein solches Tun als beschimpfenden\nUnfug bewertet (vgl RGSt 42, 145; 43, 201).\n\n3. Sonstige Rechtsfehler lässt das Urteil nicht erkennen. In der Urteilsformel fehlt zwar die Angabe der\nStrafart (Gefängnis), doch liegt insoweit nach den Urteilsgründen nur ein Versehen vor. Einer Berichtigung\noder. Ergänzung bedarf es nicht, weil die Gesamtstrafe\n. auf die Revision aufzuaeben -ist und die Einzelstrafen\n ..;. ‚In den drei nicht zu beanstandenden Fällen richtig ver-'\nuw „Kündet sind. j\n\n‘dr. bericke _ _ Werner Dr. Arndt\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-17/2-str-349-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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