{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-09-17_2_StR_325_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-09-17","aktenzeichen":"2 StR 325/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 325/54 2313 0907_\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Former und Kupferschmied Karl Wilhelm H EEEEREEEREREEEED\n\nzus VE, zevoren am EEE 1011 in He\n\nWW, 2: Zt. einstweilen untergebracht,\nwegen Unterbringung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\" als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EBD in der Verhandlung,\n\nOberregierungsrat Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür: Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 26. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nu |\n\nDer Beschuldigte hat im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit, bedingt durch chronischen Alkoholismus und krankhafte\nNebenerscheinungen, Betrug im Rückfall und Missbrauch eines a\nAusweispapieres begangen. Die den Rückfall begründenden Vorstrafen sind eine Woche Gefängnis und zwei Wochen Haft wegen\nBetruges und Landstreicherei vom 7. August 1951, am 14. August\n1951 verbüsst, und eine Geldstrafe von 10 DM, ersatzweise zwei\nTage Gefängnis, erkannt wegen eines im September 1951 begangenen Betruges am 8. März 1952, die am 19. August 1952 bezahlt\nworden ist. Jetzt hat der Beschuldigte im September und Oktober 1953 in Gastwirtschaften Zechen für Tabakwaren und Geträn- E\nke von 1,05 DM, 3,65 DM, 3,10 DM, 5 DM und 3,80 DM gemacht, i:\nohne imstande und willens zu sein, diese Zechschulden zu be- Ar:\nzahlen. In dem ersten dieser Fälle wies er sich dabei mit Wr\neiner Heldekarte für Arbeitslose aus, die auf eine andere m;\n- Person ausgestellt war, und wollte diese Karte als Pfand für '\nseine Zechschuld hinterlassen.\n\nDie Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nGegen dieses Urteil hat der Verteidiger Revision eingelegt und Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des\nsachlichen Rechts gerügt.\n\n1.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung den Antrag\ngestellt, die Tochter Margarete des Beschuldigten darüber zu\nvernehmen, dass sie bereit sei, den Beschuldigten bei sich\nin den Haushalt aufzunehmen. Diesen Beweisamtrag hat das Gericht mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen der\nZeugin gestellte Bekundung werde als wahr unterstellt. Zu\nUnrecht bemängelt die Revision dies als rechtlich fehler- £\n\nhaft. Denn das Gesetz sieht in § 244 Abs 3 StPO ausdrücklich\nvor, dass ein Beweisamtrag abgelehnt werden kann, wenn eine\nerhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Beschuldigten\nbewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre\n\ndie behauptete Tatsache wahr.Für das. Sicherungsverfehren geiten die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäss, so\ndass diese gesetzliche Bestimmung entsprechend anwendbar\nist. Das Urteil ergibt auch nicht, dass die Strafkammer ihre Wahrunterstellung nicht eingehalten hätte. Über deren Inhalt hinaus ging aber die unter Beweis gestellte Behauptung\nnicht,\n\n2.) Als ein Verstoss gegen § 244 StPO wird von der Revision\ngeltend gemacht, das Gericht hätte durch Erhebung weiterer\nBeweise feststellen müssen, ob nicht schwächere Abwehrnmittel zur Verfügung stünden, bevor es eine so tief eingreifende Sicherungsmassregel anordnete. Mit diesem Vorbringen ist\n\"die Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht\ndes § 244 Abs 2 StPO nicht zulässig erhoben, weil sie der\nerforderlichen Begründung entbehrt (vgl BGHSt 2, 168). Die\nAusführungen der Revision gewinnen insoweit jedoch im Zusanmenhang. mit der Erörterung der Sachrüge Bedeutung.\n\n3.) Die Sachrüge dringt durch.\n\nZwar setzt die Unterbringung nach § 42 db StGB nicht\nvoraus, dass schon die Handlung des Beschuldigten, die zu\ndem Verfahren geführt hat, derart für die Allgemeinheit &gefährlich ist, dass im Hinblick auf sie die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Täters erfordert. Es genügt 3\ndie Feststellung, dass sein strafbares Tun auf einer geistigen Erkrankung beruht, bei der es wahrscheinlich ist, dass\ner in Zukunft Taten begehen wird, die ihn für die Allgemein-\n\n‘\n%\n“-.\n.\nvan\n\na\n\nEr\"\nrn Ns\n\n“ €\n\n“ .\nBE np\"\n. >\n\nPR\n\nBan ‘ an\n\nheit gefährlich erscheinen lassen (vgl BGHSt 5, 140). Nach\nder Rechtsprechung muss jedoch eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass künftig von dem Beschuldigten\neine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit ausgeht. Auch kommi die Anordnung der Unterbringung nur\nin Betracht, wenn erhebliche Störungen der Rechtsordnung zu\nerwarten sind (vgl RGSt 73, 303, 304). Die neuen Straftaten,\ndie zu befürchten sind, müssen nach ihrer Art und ihrer ragweite so beschaffen sein, dass sie diese Annahme rechtfertiigen.\n\nOb in diesem Sinne die Öffentliche Sicherheit die Unterbringung eines Zurechungsunfähigen erfordert, ist mit\nRücksicht auf die Schwere des EZingriffes in die persönliche\nFreiheit besonders sorgfältig zu prüfen. Dazu ist unerlässlich, die Vergangenheit des Beschuldigten umfassend aufzuklären und festzustellen, in welchem Maße er bisher schon\n\nauf’ Grund. seiner geistigen Erkrankung im Zustande der Bu-\n\nrechnungsunfähigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen der in\nRede stehenden Art begangen hat. Es muss ein zuverlässiges\nBild darüber gewonnen’ werden, welches Leben der Beschuldigte\nin der Vergangenheit geführt hat und welche besondere Gestaltung es durch die Geisteskrankheit und ihre Auswirkungen erhielt. Hierüber gibt das Urteil der Strafkammer keine zureichende Aufklärung. Ohne das bisherige Leben des Beschuldigten\nnäher ergründet zu haben, spricht die Strafkammer als ihre\nÜberzeugung aus, dass die von ihm in Zukunft ausgehende Gefahr mehr ist als eine bloße Belästigung der Allgemeinheit,\nobwohl der Schaden, den er in den Fällen angerichtet hat,\n\ndie Anlass zu dem gegenwärtigen Verfahren gegeben haben, an\nsich nur unbedeutend war. Die Strafkammer ist der Meinung,\ndass wegen der bestehenden Rückfallvoraussetzungen die Ge-\n\neo nuun\n\nPe en\n. nt\nDR\n\nN\n\nLa ET\n\nfahr der Wiederholung derartiger Straftaten des Beschuldigten, also von Verbrechen, nicht gering anzusehen sei, vielmehr durch sie eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens zu besorgen sei.\n\nDie Tatsache, dass es sich auch bei künftigen Taten\ngleicher Art des Beschuldigten dem äusseren Tatbestande\nnach um Rückfallbetrug handeln würde, begründet für sich allein noch nicht die Gefahr einer so erheblichen Störung der\nRechtsordnung, dass schon deswegen die Unterbringung gerechtfertigt wäre. Diese würde dann, wenn nur die Gefahr bestünde,\ndass ‘der Beschuldigte auch in Zukunft kleine Zechprellereien\ndieser Art begeht, überhaupt entfallen; denn dies wäre keine\nerhebliche Störung der Rechtsordnung, die seine Unterbringung erfordern könnte, Da die Strafkammer Feststellungen\nüber die Persönlichkeit des Beschuldigten und sein Verhal-\n\n‚ten lediglich auf Grund der nunmehrigen Straftaten trifft,\n\nsein Vorleben aber nicht erörtert, lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, in welchem Maße in Zukunft die öffentli-\n\n‚che Sicherheit durch den Beschuldigten mit bestimmter Wahr-\n\nscheinlichkeit beeinträchtigt wäre, wenn seine Unterbringung\nin einer Anstalt unterbliebe. Insoweit sind daher die Feststellungen des Urteils unzureichend.\n\nIn dem Urteil ist weiter auch nicht ausreichend dargelegt, dass allein durch die Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstait einer erheblichen Beeinträchtigung der öffent-\n\n“ lichen Sicherheit durch den Beschuldigten wirksam begegnet\n\nwerden kann. Diese Maßnahme ist aber nur zulässig, wenn sie\ndas einzige Mittel ist, um die notwendige Sicherung vor dem\nBeschuldigten in ausreichendem Maße zu erreichen, Es darf\nsonst keine Sicherungsmassnahme geben, die hierfür Gewähr\nbietet (vgl BGH in NJW-1951, 450, 572, 724). Die Meinung\n\nder Strafkammer, dass dem Bedürfnis der Allgemeinheit durch\ndie Aufnahme des Beschuldigten bei seiner Tochter nicht genügt werden könne, weil er danach trachten werde, sich der Familienüberwachung zu entziehen, und diese ihrer Natur nach\nnur unvollkommen sein könne, muss solange rechtlichen Bedenken begegnen, als nähere Feststellungen hierüber fehlen,\n\nDenn es wäre zunächst zu ergründen gewesen, in weicher Weise die Tochter eine nach ihrer Auffassung wirksame Betreuung\nihres Vaters durchführen kann und will, um zu entscheiden,\n\nob eine soiche Familienüberwachung nur unvollkommen sein würde. Auch ist zu erwägen, dass bei einem Verfahren zum Zwecke\nder Entmündigung des Beschuldigten unter Mitwirkung der\nStaatsanwaitschaft gemäss § 657 ZPO und § 1906 BGB besondere\n\n2\nN\n3\n23\nFer\n\nMESegutne Er\n\nin,\n2,0\n\nES Massnahmen beschleunigt ergriffen werden können, die viel-Fi leicht eine ausreichende Überwachung und Verwahrung des Be-\n| . schuldigten ermöglichen, so dass die Voraussetzungen für\n\na seine Unterbringung nach § 42 b StGB entfielen. Die Straf-\n\n% kammer ist in ihrem Urteil selbst der Meinung, dass möglicher-Ei weise ein tatkräftiger Vormund den Beschuldigten hinreichend\nFr überwachen kann, und will für diesen Fall seine bedingte\n\nz. Entlassung erwägen. Nach Lage der Dinge ist es daher gebo-\n\nten,. zunächst in dieser Hinsicht abschliessende Feststellungen: zu treffen, Eine vorgängige Durchführung des Entmündigungsverfahrens - gegebenenfalls unter Aussetzung des Unterbringungsverfahrens — kann angebracht erscheinen, Hiernach\nist das angefochtene Urteil auch deshalb aufzuheben, weil\nkeine sichere Feststellung darüber getroffen ist, dass die\nUnterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflege-\n\nanstalt erforderlich ist. Der Ausspruch des Urteils, der\ndies bejaht, ist nach den tatsächlichen Angaben im Urteii\nnicht hinreichend begründet,\n\nDr. Noericke Werner Dr. Arndt\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-17/2-str-325-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-17/2-str-325-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:37.004076+00:00"}}