{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-09-14_2_StR_468_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-09-14","aktenzeichen":"2 StR 468/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Bi\n‘..\n\n2 SIR 468/54\n\nS?\n\n—\n\nden früheren Rechtsanwalt Heinrich 2 EEE. aus EeE ;\n\n2258 087°\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\njetzt FAME an ME, geboren am MM 1907 in LM.\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat\nvom\n\nfür\n\nPe\n\nder 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n24. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Keil\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WER\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 14. September 1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\num\n\nrm we\n\nmern.\n\nSome ne en te\n\n... a\n\nee u er\n\nne ee ©\n\narme te\n\na\n\nIn -\n_— +\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nEn Ce un m aan we\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschla-\n'gung in zwei Fällen sowie wegen einer weiteren Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\nI. 1.) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am\n\n2. Juli 1952 zum Konkursverwalter im Konkurse der Möbel-\n\nund Holzwarenfabrik GmbH in Sp bestellt. In dieser\nEigenschaft erhielt er den Versteigerungserlös der Konkursmasse von 17.006,25 DM in bar ausgehändigt. Hiervon bestritt er ungefähr 1500 DM Verfahrenskosten. 10.450 DM\nzahlte er \"auf das sogenannte Anderkonto Nr. der Kreissparkasse AM - das frühere Konto des Gemeinschuldners _-\nein\". Den Restbetrag verwandte er für sich. Danach hob er\ndas Bankguthaben in der Zeit von August 1952 bis Februar\n1953 nach und nach restlos ab. Mit ihm glich er zum Teil\nSchulden aus, z.B. 2.700 DM Ypisher veruntreute Mandantengelder\". Ausserdem verwandte er es für seinen persönlichen\nLebensunterhalt.\n\n2.) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe\nsich hierdurch einer fortgesetzten Untreue in Tateinheit\nmit einer fortgesetzten Unterschlagung schuldig gemacht,\nist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da der Angeklagte\nbeim Abheben der Gelder von dem für ihn fremden Konto, wie\ndas Urteil feststellt, bereits die Absicht hatte, sie für\nsich zu verwenden, lag in deren Aneignung keine Unterschlagung, sondern nur eine straflose Nachtat (RGSt 69,\n58, 64; BGH Urteil vom 12. Juni 1952 - 5 StR 215/52 -\nund vom 25. September 1952 - 5 StR 318/52 -). Veruntreut\nund gleichzeitig unterschlagen hat der Angeklagte jedoch\n\nun mm nn nn\n\nnn Henne\n\ndie ihm in bar überlassenen Beträge. Der Schuldspruch ist\ndeshalb richtig. Den Strafausspruch hat der Irrtum der\nStrafkammer ersichtlich nicht beeinflusst. Denn sie begründet das Strafmaß u.a. ausdrücklich mit der \"Höhe der\nveruntreuten Geldbeträge\". Das lässt erkennen, dass die\nStrafkammer die Aneignung der Gelder nicht besonders bewertet hat.\n\n3,) Im zweiten Falle sind die Urteilsgründe allerdings recht knapp. Auch bei einer fortgesetzten Tat müssen\nregelmässig die einzelnen Handlungen nach § 267 Abs 1 Satz 1\nStPO im Urteil so festgestellt sein, dass der Verstoss gegen das angewandte Strafgesetz erkennbar ist (BGH Urteil\nvom 9. Juni 1953 - 1 StR 206/53 -). Indessen hat der Senat\nbereits mit Urteil vom 25. November 1952 - 2 StR 483/52 -\nausgesprochen, dass es bei einer fortgesetzten Handlung,\n\ndie aus einer Kehrzahl gleichartiger Einzeltätigkeiten mit\neinheitlichem Vorsatz zusammengesetzt ist, auch genügen\n\nkönne, nur die gemeinsamen Merkmale ausser dem einheitlichen Vorsatz festzustellen. Dies ist dann der Fall, wenn\nsie den Vergehenstatbestand so vollständig enthalten,\n\ndass eine Nachprüfung möglich ist, und wenn sie gleich- ; S\nzeitig so viele Einzelheiten bieten, dass zu erkennen\nist, auf welche Fälle sich das Urteil erstreckt, um sie\n\nYe\nRt\nee\na2\n“\nAL,\nI.\n“\n“\n\nvon anderen zu unterscheiden. Dieser Ansicht ist der h\n1. Strafsenat im Urteil vom 19. Januar 1954 - 1 StR %\n648/53 - beigetreten. =\n\nDiesen Anforderungen genügt das Urteil noch. Es ergibt, dass der’ Angeklagte Gelder im Gesamtbetrage von\n5.100 DM, die ihm dritte Personen nicht zu Eigentum, sondern zur Weiterleitung an seine Auftraggeber übergeben\nhatten, für sich verbraucht hat. Das rechtfertigt die\n\nAnnahme der Strafkammer, dass der Angeklagte in diesem\nUmfange seine Treupflicht gegenüber seinen Auftraggebern\n\nFE; TORE:\nCERERLS ,\nTE\n\n“N\n\nverletzt, ihnen hierdurch Nachteile zugefügt und gleichzeitig sich die fremden Gelder angeeignet hat. Die Rechtsanwendung als solche (§§ 266, 246, 73 StGB) ist deshalb\nbedenkenfrei. Da in den von der Strafkammer angenommenen\nFortsetzungszusammenhang nur die Aneignung von Geldern\nfällt, die der Angeklagte in der verhältnismässig kurzen\nZeit seiner anwaltlichen Tätigkeit für seine Auftraggeber\nzur Weiterleitung an diese eingenommen hatte, ist auch der\nUmfang der Rechtskraftwirkung nicht zweifelhaft. Überdies\nist der Angeklagte geständig und nach Lage der Sache - er\nhat das Verfahren durch eine Selbstanzeige in Gang gebracht - ist auch anzunehmen, dass er seine Verfehlungen\nin vollem Umfange eingeräumt hat. Deshalb ist die Verurteilung des Angeklagten auch im zweiten Falle rechtlich\neinwandfrei.\n\n4.) Die Revision beanstandet zum Schuldspruch nur,\ndass die Strafkammer zwei selbständige fortgesetzte Handlungen angenommen hat, jedoch zu Unrecht. Die Feststellungen schliessen insoweit einen Fortsetzungszusammenhang\naus. Als der Angeklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, fasste er den Entschluss, \"in seinem Besitz\nbefindliche Geider seiner Auftraggeber für sich zu verwenden, bis er sich aus seiner misslichen Lage herausgearbeitet hatte\". Daraus folgert die Strafkammer zutreffend, er habe sich von vornherein den später eingetrete- _\nnen Gesamterfolg seiner Veruntreuungen an Mandantengeldern vorgestelit. Hingegen nimmt sie an, dass er Mitte\n1951, als er begann, sich an Mandantengeldern zu vergreifen, nicht damit rechnete, einmal als Konkursverwalter\n\"die Verfügungsmöglichkeit über eine weitaus grössere\nSumme zu erlangen, als sie die Mandantengelder ausmachten\". \"Als er schliesslich in diese lage kam\", so fährt\n\nBatman ar Teig Amen\n\n4 un ron nd waannae © sr niit Rn RE ne BE u nen ann mern m ben\n\nCette\n\nwu nn at tt\n\num\n\ndas Urteil fort, \"fasste er den Entschluss, die willkonmene Gelegenheit zu nützen und nunmehr fortlaufend Geider aus der Konkursmasse für seine Zwecke in Anspruch zu\nnehmen\". Daneben blieb er nach der Überzeugung der Strafkammer entschlossen, nach Erschöpfung der Konkursmasse\nsich weiter an Geldern seiner Auftraggeber zu vergreifen.\n\nNach diesen Feststellungen bezog sich der Vorsatz,\nden der Angeklagte Mitte 1951 fasste, nur auf Gelder in\nnicht allzu grosser Höhe, die er zu unmittelbarer Weiterleitung an seine Auftraggeber einnehmen würde, nicht aber\nauf einen so erheblichen Betrag, den er als Konkursverwalter auf Grund einer Tätigkeit erhielt, mit der er damals noch gar nicht rechnete. Die Strafkammer hat deshalb\nmit Recht zwei selbständige Handlungen angenommen (vgl\n\n-BGHSt 1, 313, 315).\n\nDie Revision meint, jeder Rechtsanwalt rechne mit der\nMöglichkeit, die Verwaltung von Konkursen zu übernehmen;\ndeshalb habe dies auch der Angeklagte getan. Ein solcher\nErfahrungssatz ist dem Senat unbekannt. In der Regel bestellen die Amtsgerichte zu Konkursverwaltern Personen,\ndie sich eigens mit der Verwaltung von Konkursen befassen,\nauch Rechtsanwälte, wenn sie hierfür Neigung zeigen. Es\nist also eine Frage des Einzelfalles, ob ein Rechtsanwalt\ndamit rechnet, dass ihn ein Amtsgericht zum Konkursverwalter bestellt. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe dies nicht getan, ist also aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\nII. Zur Verurteilung wegen einer weiteren Unterschlagung\nträgt die Revision nichts vor, Sie ist bedenkenfrei.\n\nIII. Zum Strafausspruch rügt die Revision die Verletzung\nder Aufklärungspflicht. Sie behauptet, dass der Vorder-\n\nR\na\ner\n\nv\n“\n*\n\nr%\n\nerh Da\n\nBehr, Bei Sir\n\na\n\nurn\n\n= FE wi a R\n\n|\n\nrichter sich kein \"genügend umfassendes Bild von der tatsächlichen wirtschaftlichen lage des Anreklagten\" gemacht\nhabe. Sie meint, er hätte \"die Entwicklung der Anwaltspraxis des Angeklagten und seine wirtschaftliche Lage\" \"anhand seiner Bücher und Unterlagen\" überprüfen müssen. Der\nAngriff geht fehl, Die Strafkammer schildert den Lebenslauf des Angeklagten, die einzelnen Abschnitte seiner anwaltlichen Tätigkeit, seine wirtschaftlichen Bedrängnisse,\nseine familiären Verhältnisse und Verpflichtungen, und\nzwar auf Grund seiner eigenen Angaben, wie das Urteil ergibt. Es ist von der Revision nicht dargelegt, auch sonst\nnicht ersichtlich, was die Strafkammer hätte drängen sollen, die eigenen Angaben des Angeklagten zu überprüfen,\nobwohl sie ihnen glaubte.\n\nWas die Revision weiter zur Strafzumessung vorbringt,\nliegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Sie will\ndie Umstände, die für den Angeklagten sprechen, noch mehr\nzu seinen Gunsten berücksichtigt wissen. Hierzu ist das\nRevisionsgericht nicht in der Lage, weil der Tatrichter\ndie Höhe der Strafe nach seinem pflichtgemässen Ermessen\nbestimmt. Dass der Name des Rechtsanwalts, den der Angeklagte im Jahre 1950 vertreten hat, nicht WiWB, wie im\nUrteil steht, sondern | sei, wie die Revision behauptet, berechtigt sie nicht dazu, der Strafkammer vorzuwerfen, sie habe bei der Feststellung tatsächlicher Vorgänge \"wenig sorgfältig\" gehandelt. Die Strafkammer durfve auch zuungunsten des Angeklagten berücksichtigen, dass\ner sich nicht nach einer Stelle als wissenschaftlicher\nHilfsarbeiter umsah, als er seine Bedrängnis erkannte,\nstatt fremde Gelder für sein Büro und seine Lebenshaltung zu verwenden und sich einen für seine kleine Praxis\nnicht benötigten Kraftwagen mit Mitteln der Konkursmasse\nanzuschaffen. Denn sie spricht es als ihre \"feste Überzeugung\" aus, dass er schon damals ohne weiteres eine\n\nen nn tn ng\nrun. ..\n\nen\n\nu\n\n\"ame man dr ang its ent\n\nuk act sögen,\n\nwon.\n\nm 2\n\n—\n\nu nit RE A A\n\nStellung als juristischer Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis gegen eine hinreichende Vergütung gefunden hätte.\nDiese Feststellung bindet das Revisionsgericht. Inwiefern sie, wie die Revision behauptet, nicht folgerich-\n\ntig sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Revision bemüht sich auch gar nicht, dies darzulegen. Zu Unrecht vermisst die Revision einen Beweis für die Feststellung’ der\nStrafkammer. § 267 Abs 1 Satz 2 StPO zwingt nicht zur Angabe \"der anderen Tatsachen\", auf denen die Feststellungen des Urteils beruhen.\n\nDie weitere Nachprüfung des Urteils ergibt, dass es\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteile des Anreklagten enthält. Seine Revision ist deshalb zu verwerfen.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-14/2-str-468-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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