{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-09-09_2_StR_418_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-09-09","aktenzeichen":"2 StR 418/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 418/53 2310 055 _\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsacke\ngegen\n\nden xriminalobersekretär Johannes Ludwig L dEENREEEENED\n\naus DO, geboren am EEE 1902 ir OD,\n\nwegen Verbrechens nach § 174 StGB,\n\nbat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nSundesrichter Werner\nBundesrichter «artin\nBundesrichter Dr. Ärnüt\nBundesrichter uwaaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GEREEREEED in der Verlandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst END\nals Urkunäsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bremen vom 1. Juni\n1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung\nzur Bewährung und über die Kosten des kechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeslagten vegen Unzuckt\nnit Abl,ängigen zu acht üonaten Gefänznis verurteilt. Der\nVerurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer angeklagte ist Xriminalbeamter und war mit der\nBearbeitung von Ladendiebstählen betraut. Im Juni 1952\nwar eine Frau ED veim Ladendiebstahl betroffen\nworden. Der Angeklagte vernahm sie und stellte bei einer\nanschliessenden Haussuchung zwei Paar neue D)amenstrümpfe\nsicher. Nach Überprüfung des Erwerbs brachte er die Strümpfe\nan einem dienstfreien Tag zurück. Im Anschluss an eine\nUnterhaltung ber das Ernittlungsverfalıren trat er auf\nFrau VB zu und küßte sie auf den Mund. Jiese ging\nkurze Zeit darauf in ihr Schlafzimmer, weil ihr kind anfing zu weinen. Der Angeklagte folgte ihr, drückte sie\nhier auf das Bett, griff mit der Hand unter ibkren Rock\nunäberührte den unbekleideten Oberschenkel. Frau Win\nGEB sprang auf und lief in die Küche, wo der ängeklagte nochmals versuchte, sie zu küssen.\n\nDie ‚Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\n' sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen\nund trägt vor: Die wollüstige Absicht sei nicht hinreichend\nfestgestellt, da er nur habe prüfen wollen, wie weit er\nbei Frau WED gehen könne. ir habe seine Amtsstel-\n'lung nicht ausgenutzt, weil er sich auf einem Privatweg\nbefunden habe und das dienstliche Verhältnis beendet gewesen sei. Insoweit sei ein Irrtum bei ihm möglich und\n\ndie Einwilligung der Frau erheblich gewesen. Er hätte\n\nauch von der Anklage der versuchten Notzucht freige-\n_ sprochen werden müssen.\n\n- 3 -\n\nDie Revision ist bis auf einen Nebenpunkt (§ 23 StGB)\nunbegründet.\n\nEines besonderen Freispruches von der Anklage der\nversuchten Notzucht bedurfte es nicht. Der Eröffnungsbeschluß hatte Tateinheit zwischen dem Amtsmißbrauch und\nder versuchten Notzucht angenommen. Das Gericht ist bei\nder rechtlichen Bewertung der lat nicht an den £röffnungsbeschluß gebunden (5 264 Abs 2 StPO). Die Strafkammer hat\ndie Tat nur als Verbrechen nach § 174 Nr 2 StGB gewertet.\nSie hatte den Angeklagten im übrigen nicht freizusprecken,\ndenn bei derselben Tat kann nicht wegen eines abgelehnten\nrechtlichen Gesichtspunktes Freispruch erfolgen (KGSt 52,\n190).\n\nNach § 174 Sr 2 StGB wird bestraft, wer unter ausnutzung seiner Ämtsstellung einen anderen zur Unzucht\nmißbraucht. Eine unzüchtige Handlung in diesem Sinne liegt\nvor, wenn die Handlung gegen das Scham- und öittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verstößt und der Täter\nin wollüstiger Absicht handelt. Die Strafkammer nimmt an,\ndaß aer Griff des Angeklagten an den unbekleideten Ober-\n\nschenkel der Frau nach ärt seiner Ausführung der geschlecht- \":};\n\nry\n\\\n\nlichen Erregung des Angeklagten diente. Zwar bezwecken\nderartige Griffe bisweilen nur die Prüfung, wie die Frau\ndie Handlung hinnimmt und ob sie sich mit dem Täter in\nnähere Beziehungen einzulassen bereit ist. Dann liegt nur\neine Vorbereitungshandlung vor, wenn der fäter eine geschlecktliche Erregung oder Befriedigung erst von etwaigen\nspäteren Handlungen erwartet (RGSt 67, 170; 69, 140). Der\nGriff eines Mannes unter den Rock einer Frau in die Gegend\ndes Geschlechtsteiles kann aber auch schon eine geschlecht-\n\nwer\n\n1;\n\nae\n\nliche Erregung der Frau bezwecken oder von geschlechtlicker\nLust des idlannes beherrscht sein. In.derartigen Fällen liegt\nbereits eine vollenuete unzüchtige Handlung vor, selbst\n\nwenn der “äter mit seinem Griff nicht soweit gekommen ist,\nwie er vorhatte (KGSt 69, 140). Hier hatte der angeklagte\nFrau VD mehrfach geküsst, war ihr ins Schlafzimmer\nnachgegangen, hatte sie dort auf das Bett niedergeärlickt\n\nund wollte später wit ihr den Geschlechtsverkehr ausfükıer.\n\n“ Wenn ie Strafkammer bei aiesen Umständen annimmt, aaß schon\ndieser „riff an den nackten Öberscherkel der geschleckhtlichen Erregung des Angeklagten diente, dann ist das eine\nunbedenkliche Würdigung des Sachverkalis, die dem Tatrichter\nobliegt unä keinen Rechtsfeiler erkennen läßt.\n\nFehl geht die “annabme der Revision, der Angeklagte\nhabe sich auf einem Privatweg befunden. Jer angeklagte\nhatte zwar dienstfrei, aber er brachte die von ibu: früber\nsichergestellten Strümpfe zurück, deren unrechtmässiger\nErwerb nicht festgestellt war. Jas war eine dienstliche\nTätigkeit, sodaß sich der Angeklagte in die Wohnung Weilbamner zur Erfüllung einer Amtspflicht begeben hatte, auch.\nwenn er vom Dienst auf dem Polizeirevier befreit war.\n\n.: Der Täter mißbraucht einen anderen zur Unzucht unter\n\n- Ausnutzung seiner Amtsstellung, wenn die Amtsstellung ihm\ndie Möglichkeit zur Tat bietet und er diese Gelegenheit\nunter Verletzung seiner Amtspflichten bewußt benutzt. Der\nTatbestand verlangt weder eine. Unzucht in Ausübung der Amtshandlung noch die Benutzung der Ämtsstellung als Druckmittel. Ein Äißbrauch liegt schon im unangemessenen, ungehörigen \"Gebrauch\" der Antsstellung. Die Beziehungen zwischen Ämtsträgern und Privatpersonen sollen von geschlechtlichen Einflüssen freigehalten werden (RGSt 77, 314;\n\nin Per\n\n.n\n\n<\nride\n\nwe\n\nVoncbieicnedue \"one\n\nSa \"3 2 Due Anl dary\nSn\n\nExt WU Aa Die > nn\n\nKxEi S20\n\nar rn ee TR EL\n\nPTR\n#\n\nu\nzw\n\n.r BEE; A EHEN\n\n®\n\n..\n\nKR:\na\n\n-5._\n\nBGHSt 1, 122; 2, 935; 4, 297). Der ängeklagte hat nach den\nFeststellungen seine Aamtsstellung benutzt, um mit der Frau\ngeschlechtliche Beziehungen aufnehmen zu können. Er hatte\nsie als Beschuldigte vernommen, bei einer Haussuchung in\nibrer Wohnung veräächtige Sachen beschlagnahmt und mit\n\nihr bei ver Kückgabe der sichergzestellten Strümpfe nochmals über den Ausgang des Strafverfahrens gesprochen. Selbst\nwenn in einer derartigen Lsge kein Überordnungsverbältnis\nbesteht, so fühlt sich doch die beschuldigte Frau dem Beamten gegenüber nicht frei, dessen Wohlwoller ihr vorteilhaft erscheint, und die Ungebundenbeit des Beamten kann\näurch ein geschlechtliches Entgegenkommen der Beschuldigten beeinflusst werden. Das gerade soll durch diese Strafbestimmung verkinäert werden. Deshalb bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, aaß der\nAngeklagte die. ihm durch sein amtliches Einschreiten gegebene besondere Gelegenheit bewusst für eine geschlechtliche Annäherung ausgenutzt hat. Darin liegt im Sinne des\n\n§ 174 Nr 2 StGB die Ausnutzung seiner Amtsstellung, um\n\neine Frau zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu mißbrauchen.\n\nIn der Rechtsprechung ist ausgeführt, daß es der Anwendung des § 174 Nr 2 StGB nicht entgegenstehe, wenn die\nFrau selbst die Anregung zu den unzlichtigen Handlungen gibt\nund damit einverstanden ist (BGHSt 1, 222; 2, 93). Es kamn\ndahingestellt bleiben, ob das für alle Fälle zutrifft. Im\nvorliegenden Falle lag nach den Feststellungen der Straf-\n\n‚kammer weder eine Einwilligung der Frau WED vor,\n\nnoch ging von ihr die Anregung zur Tat aus. Diese Feststellungen schließen einen Irrtum des Ängeklagten darüber\n\nU;\n\n,\nF\n. ba 02\n\n-6-\n\naus, auch gegen die Annahme des Vorsatzes be.teben keine\nBedenken, denn dafür genügt die Kenntnis der Tatumstände,\ndie den Rechtsbegriff \"Ausnutzung einer Antsstellung zum\nWißbrauch für eine Unzucht\" erfüllen (BGHSt 1, 13; 2, 194).\nNach den Feststellungen des Urteils kannte der ängeklagte\nalle diese Tatumstände. j\n\nar Die Revision des Angeklagten ist somit unbegründet.\nEr Die Sache muß jedoch zur Nachholung einer Entscheidung\nüber die jetzt mögliche Strafaussetzung zur Bewährung nach\n§ 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen weruen ( § 2\n„bs 2 StGB, 3 354 a StPO).\n\nGlanzmann Werner martin\nDr. Arndt Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-09/2-str-418-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-09/2-str-418-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:35.355472+00:00"}}