{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-09-09_2_StR_191_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-09-09","aktenzeichen":"2 StR 191/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2310 044 u\n\n2 StR 191/54\n\nImNamen des Volkes\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Invaliden Wilhelm B GEEEED au: vH ,\ngeboren am NEED 1889 in TED (Pommern), z.2t.\n\neinstweilen untergebracht,\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 12. Februar 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2. Gi\n\nGrün.des\n\nDas Tenägericht, hat die Unterbringung des Beschuldigten in\neiner Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Der Beschuldigte war in\neinem Bunker untergebracht. Der Bunkerwart forderte em 15, Oktober\n1951 die Zahlung der rückständigen Miete. Dabei beleidigte der Beschuldigte den Bunkerwart und versetzte ihm kurz darauf einen Messerstich; :in die Brust. Der Beschuldigte ist geisteskrank und leidet an Verfolgungswahn\n\nDie Revision rügt die Verietzung sachlichen Rechts. Sie ist\nbegründet.\n\nDie Anordnung der Unterbringung eines Geisteskranken ist nur\ndann zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert (§ 42b\nStGB). Die Strafkammer nimmt an, dass von dem Beschuldigten mit einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft erhebliche Angriffe gegen den Bestand der Rechtsordnung zu erwarten\nseien. Infolge seiner Krankheit werte er gleichgültige, ihn nicht\nbetreffende Vorkommnisse als Angriffe gegen seine Person und greife zu gefährlichen Abwehrhandlungen; die Schwere und voraussichtlich lange Dauer seiner Erkrankung erfordere eine behörälich überwachte Unterbringung, da er keine Angehörigen habe, die ihn betreuen\n‚könnten, ''- Der Revision ist zuzugeben, dass die Strafkammer dabei\ndie Besonderheiten des Falles nicht erschöpfend gewürdigt hat. Der\nTatrichter musste die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Rechtsbrüche feststellen; hieraus müsste sich ergeben, dass\nder Beschuldigte eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt (R6St\n73,303; BGHSt 5, 140). Das Urteil lässt die Prüfung vermissen, ob\nnicht die Tat eine einmalige Entgleisung in einer besonderen Konfiiktslage war. Aus dem Urteil ist nicht ersichtlich, seit wann\nder Beschuldigte krank ist und ob er schon früher in ähnlich gefährlicher Weise aufgefallen ist. Er hat auch, soweit ersichtlich,\nin der seither verstrichenen erheblichen Zeit keine ähnliche Handlung wieder begangen, Der Tat lag ferner. kein Vorkommnis zugrunde,\ndas den Beschuldigten nicht betraf; denn er wurde zu Zahlungen aufgefordert, die er für unberechtigt hielt, und der Bunkerwart war\nwiderrechtlich in seine verschlossene Kabine eingedrungen. Das Zu-\n\n-3-—-\n\nsammenleben in Notunterkünften führt erfahrungsgemäss häufig zu\nReizzuständen und Konfliktslagen. Eine nähere Erörterung dieser\nUmstände führt möglicherweise zu dem Ergebnis, dass die durch einen besonderen Anlass verursachte Tat keinen Schluss auf die Annahme einer Wiederholungsgefahr zulässt. Der Beschuldigte ist inzwischen auch 65 Jahre alt und Invalide. Möglicherweise reichen\ndoch weniger einschneidende Massnahmen aus, wie eine anderweitige Unterbringung ausserhalb einer Massenunterkunft, um die Wiederholung derartig gefährlicher Handiungen zu verhindern.\n\nFalls die Strafkammer in der neuen Verhandlung eine Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit wiederum bejaht, ist dem Gesetz\nentsprechend die Unterbringung des \"Beschuldigten\" in einer Heilao de r Pflegeanstalt anzuordnen.\n\nGianzmann Werner Martin\nDr, Arndt Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-09/2-str-191-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-09/2-str-191-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:35.337877+00:00"}}