{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-09-03_2_StR_491_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-09-03","aktenzeichen":"2 StR 491/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"m z\n2258 078\n\n2 StR 491/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden. Gastwirt Karl R m zus Dm-W., geboren\nam GE 1905 in ve,\n\nwegen Verleitung zur falschen Aussage\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15, April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Kun\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, |\n\nJustizangestellter WENN\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, :\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen - Große Strafkammer in\nBremerhaven — vom 3. September 1954 mit den Feststel_\nlungen aufgehoben.\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nVunndett 0% vn\n\nVPE VER\n\nin,\n\n[N\n\n\"2\n\nrer:\n\nGründes\n\nGegen den Angeklagten, der eine Gastwirtschaft betreibt,\nver ein Strafverfahren anhängig, weil er mehrmals mit einem\nnicht zugelassenen PKw gefahren war, Hiervon erzählte er seinen\nStammgästen, unter denen sich auch der Zementwarenhersteller\nBOWWED befand. Gegen den in dem Verfahren erlassenen Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven vom 15. Oktober 1952 legte\ner Einspruch ein. Sein Verteidiger benannte mit Schriftsatz\nvom 7. November 1952 BöWWW als Zeugen für die unwahre Behauptung, der Angeklagte sei mit dan Wagen des BSR und\nnicht mit seinem eigenen gefahren. Als Böll wieder in die\nGaststätte kam, erkundigte er sich nach dem Stande des Strafverfahrens. Der Angeklagte sagte ihm, daß er Berufung eingelegt und ihn als Zeugen benannt habe. BöWWW fragte ihn\nverwundert, wieso er dazu käme, ging aber nicht näher auf die\nSache ein, da er die Bemerkung des Angeklagten nicht ernst\nnahm. Als er die Ladung zu der auf den 20. November 1952 anberaunten Verhandlung erhielt, ging er am 19. November 1952\nzu dem Angeklagten und fragte ihn, wofür er ihn als Zeuge an-Eegeben habe. Der Angeklagte erklärte ihm, er habe ihn dafür\nbenannt, daß er, der Angeklagte, sich von ihm wiederholt\nseinen ähnlich aussehenden PKw ausgeliehen und benutzt habe.\nAuf den erstaunten Hinweis des BöWW, daß dies doch nicht\nstimme und er es als Zeuge in der Verhandlung nicht werde\nbestätigen können, meinte der Angeklagte:\"Du wußt ja wissen,\nwas Du als Zeuge vor Gericht aussagst\",\n\nIn der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in Bremerhaven am 20. November 1952 bekundete BO WWW nach Belehrung\nin Gegenwart des Angeklagten, er besitze denselben Wagen wie\ndieser, nur sei sein Wagen schwarz und der des Angeklagten\nbreun. Weiter sagte er aus, er habe seinen Wagen öfter, etwa\n\nvier- bis fünfmal, dem Angeklagten geliehen. Die Aussage ?\nwar unwahr. Als Bü sie beschwören sollte, erklärte ef\nvor der Vereidigung, daß seine Aussage falsch sei und er\nnicht beeiden wolle.\n\nDas Landgericht in Bremen - Große Strafkammer in Bre;\nmerhaven - hatte mit Urteil vom 29. Mai 1953 BO» wegen:\nvwneidlich falscher Aussage und den Angeklagten wegen Beihi\nhierzu verurteilt. Auf ihre Revisionen hob der erkennende\nSenat das Urteil auf, sprach BEE frei und wies hinsicht\nlich des Angeklagten die Sache zurück zur neuen Verhandl\nund Entscheidung:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen,\nSie meint, die Hauptverhandlung habe keine hinreichenden\nAnhaltspunkte dafür gegeben, daß der Angeklagte Bi»\nzu dem Entschluß bestimmen oder ihn darin bestärken wollte\nunwahr vor Gericht auszusagen. Die Benennung als Zeuge\nstelle noch keinen Versuch einer Bestimmung im Sinne der “\n§§ 49 a und 159 StGB dar. Als sich ii ) nach dem Straf.\nverfahren erkundigte, habe der Angeklagte lediglich bemerkt\ndaß er ihn als Zeuge benannt habe, hierbei demnach nicht auf\nBO eingewirkt. Auch bei der Unterredung am 19. Novenb\n1952 habe er in keiner Weise u zu beeinflussen versucht, daß er seine Behauptungen als’Zeuge bestätige viel;\nmehr habe er auf den Hinweis des Böffp, er könne. nicht '; =\nbekunden, daß er ihm seinen Wagen zur Benutzung überlassen\nhabe, erklärt: \"Du mıßt ja wissen, was Mu als Zeuge vor\nGericht aussagst\". Hieraus folgert die Strafkamner, daß def\nAngeklagte sich zwar der Hoffnung hingegeben haben map, hi\nBOB werde in seinem Sinne aussagen, daß er aber nicht”\nüberführt werden könne, in irgend einer Weise entsprechend\n\n“1\n\nauf den Willen des Böe eingewirkt zu haben. Mit Recht\nbeanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft diese Be-\n\nweisführung als widerspruchsvoll.\n\nDas Verhalten des Angeklagten ist als Ganzes zu betrachten und zu werten. Er hat Bin für eine bewußt\nunwahre Behauptung als Zeuge benannt. Diese Benennung\nkonnte nach der Sachlage allein das Ziel haben, daß BJ) |]\nGEB bei einer Vernehmung die unwahre Behauptung bestätige,\ndemnach falsch aussage; denn sonst wäre sie sinnlos gewesen. Bei der Unterredung am Tage vor der Verhandlung erklärte der Angeklagte Bin noch eingehend die Behauptungen, für die er ihn als Zeugen angegeben hatte. Die\nStrafkammer führt selbst an, daß der Angeklagte sich der }\nHoffnung hingegeben haben mag, a N werde in seinem !\nSinne aussagen. Hat er aber geglaubt, seine bisherigen\nHandlungen, die Benennung als Zeuge und die Aufklärung\nüber die Beweisbehauptungen, genügten, um den ihm gut\nbekannten Bin zu veranlassen, ihm durch eine falsche\nAussage zu helfen, so hat er damit auch auf Böe eingewirkt und ihn zu einer falschen Aussage zu bestimmen\nversucht. Dem siünde seine Äusserung, BöWWB müsse wissen,\nwas er als Zeuge vor Gericht aussage, nicht entgegen. Nach\nder Sachlage liegt es nahe, daß er damit zwar darauf hinweisen wollte, letztlich obliege BöW» der Entschiuß\nzur Tat, daß er aber zugleich erkennen lassen wollte,\nsein Wunsch, BOB nöge falsch aussagen, bleibe bestehen. Träfe dies zu, machte seine Äusserung seine bisherigen Handlungen, durch die er auf Bi En einwirken\nund sein Ziel erreichen wollte, nicht unwirksam. Dafür\nspricht auch, daß er es zuließ, daß Bö@WWB zunächst die\nUnwahrheit bekundete. .\n\n,\nrn.\n\n224\n\nDas Urteil ist daher aufzuheben. Bei der neuen Verhadlung wird die Strafkammer, falls sie eine erfolglose An- :\nstiftung bejaht, entsprechend dem Hinweis in dem Urteil s\ndes erkennenden Senats vom 28. Mai 1954 noch feststellen ”\nmüssen, ob der Angeklagte sich vorstellte oder damit rech:\nnete, BöWEB werde vor Gericht seine unwahre Aussage beschwören müssen, und ob er dies auch wollte, oder ob er‘\nannahm, BED werde nur uneidlich vernommen, und er allen\ndies billigte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes: .\nanwalts.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-03/2-str-491-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-03/2-str-491-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:35.171593+00:00"}}