{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-09-02_2_StR_89_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-09-02","aktenzeichen":"2 StR 89/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 89/54 2310 074 F\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kammerjäger Albert HD zus BEE (Rhein),\ngeboren am EEE 1916 in OD. Krs. ZDEBB,\n\nwegen Verführung\n\nbat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgericktshofs in der\nSitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt iEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 25. November\n1953 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat. die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI._\n>\n\nDie Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten\nvor, ein unbescholtenes Mädchen im Alter von vierzehn\nJahren zum Beischlaf verführt zu haben. Die Strafkammer\nsieht dies als erwiesen an. Sie hat jedoch den Angeklagten\nfreigesprochen, weil er \"bei seinen neurologischen,\nseelischen und moralischen Ausfallserscheinungen\", die\nauf eine Hirnverletzung zurückzuführen sind, und infolge\nseiner geringen Verstandeskräfte und schlechter Umwelteinflüsse das Unrecht seines Verhaltens weder erkannt\nhabe noch hätte erkennen können. Hiergegen richtet sich\ndie Revision der Sta.tsanwaltschaft, die Verletzung\ndes Verfahrens- und des sachlichen Rechts behauptet.\n\nSie ist unbegründet.\n\nDie Revision beanstandet es, daß die Strafkamnmer\nüber die Folgen der Hirnverletzung des Angeklagten\nkeinen Hirnfacharzt gehört hat. Sie findet darin einen\nVerstoß gegen § 244 Abs 2 StPO. Dem vermag der Senat\nnicht zu folgen. a\n\nDie Strafkanmer hat den von der Staatsanwaltschaft\nvorgeschlagenen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie\nDr.med. Gierlich zum Sachverständigen bestellt. Dr. Gierlich hat in seinem Gutachten bei dem Ängeklagten als\nFolgen der Hirnverletzung \"seelische, neurologische und\nmoralische Ausfallserscheinungen\" sowie einen gesteigerten Geschlechtstrieb festgestellt und erklärt, daß er\n\"für den vorliegenden Fall als vermindert zurechnungs-\n\n3 -\n\nfähig im Sinne des § 51 Abs 2 StGB\" anzusehen sei. Das\nUrteil prüft und erörtert ausführlich das Persönlichkeitsbild des Angeklagten. Nichts deutet hierbei darauf\nhin, daß Dr. Gierlich der Strafkammer keine hinreichende\nAufklärung über die Bedeutung der Hirnverletzung für das\nPersönlichkeitsbild des Angeklagten gegeben habe. Es\n\nist deshalb kein Umstand ersichtlich - von der Revision auch nicht vorgetragen -, der die Strafkammer dazu hätte drängen müssen, einen weiteren Sachverständigen\n\nzuzuziehen. .\n\nDer Bundesgerichtshof hat allerdings seinem Urteil\nvom 28. Februar 1952,- 5 StR 46/52 - (NJW 1952, 633, 25)\nden Leitsatz vorangestellt: \"Ist der Angeklagte hirnverletzt, so muß zur Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit in der Regel ein Hirnfacharzt zugezogen werden\",\nOb aber im Einzelfalle hierzu Anlaß besteht oder nicht,\ndas hat der Tatrichter im Rahmen des § 244 Abs 2 StPO\nnach seinem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden.\n\nDiese Entscheidung ist nur dann ein Ermessensmißbrauch.\nund damit ein Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO, wenn dem\n\n: gehörten Gutachter die notwendige Sachkunde nach der\nLebenserfahrung gefehlt haben muß oder das Urteil ergibt, daß er dem Tatrichter keine hinreichende Aufklärung über die Folgen der Hirnverletzung gegeben hat.\n\nKeine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Es widerspricht keineswegs der Lebenserfahrung, daß ein Psychiater\nund Neurologe die Folgen von Hirnverletzungen zuverlässig beurteilen könne. Das Urteil bietet, wie bereits\nerwähnt, keinen Anhaltspunkt dafür, daß Dr. Gierlich die\nSachkunde gefehlt habe. Gerade in dieser Hinsicht lag\nder Fall anders, den der Bundesgerichtshof im Urteil\n\nww.\n\nvom 28. Februar 1952 und den weiter von der Revision\nangefübrten Urteilen entschieden hat. Dort liessen die\nUrteilsgründe erkennen, daß der Sachverständige - auf\nwelchem Fachgebiet er tätig war, ist nicht erwähnt -\nnicht fähig gewesen war, dem Tatrichter hinreichende\nAufklärung über die Folgen von Eirnverletzungen zu verschaffen. „iese Umstände drängten dazu, einen anderen\nSachverstänuigen hinzuzuziehen. In dem gegenwärtigen Verfahren sind aber solclie Umstände nicht hervorgetreten.\n\n„ 244 Abs 2 StPO ist daher nicht verletzt.\n\n1. Die Annahme, der Angeklagte sei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen, ist angesichts seiner Persönlichkeit aus Rechtsgründen nickt zu beanstanden. Die Revision meint, der ängeklagte habe nur den Beischlaf als\nsolchen, richt aber die Verführung dazu für erlaubt gehalten. Dies widerspricht den Feststellungen. Das Gericht\nhält die Einlassung des Angeklägten für glaubhaft, \"ihm\nhabe das Bewußtsein gefehlt, mit seiner Handlung ein Unrecht zu tun\". Damit ist ersichtlich sein Gesamtverkalten\ngemeint, und zwar unter jedem Gesichtspunkt, der strafrechtlich in Betracht kommt.\n\n2. Die Revision bezeichnet es als fehlerhaft, daß die\nStrafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 St6B \"unterstelle\", obwohl der Sachverständige den Angeklagten nur\nfür vermindert zurechnungsfähig nach § 51 Abs 2 StGB erklärt habe. Das ist unverständlich. Die Strafkammer nimmt\nkeineswegs an, daß der Angeklagte zurechnungsunfähig sei.\nSie hält es nur für dargetan, daß er bei den vom Sachverständigen festgestellten Ausfallserscheinungen infolge\n\n-5-\n\nseines geringen Verstandes und der ungünstigen Umwelteinflüssein einem unverschuldeten Verbotsirrtum gehandelt habe.\nAus diesem Grunde hat sie den Angeklagten freigesprochen.\n‚Deshalb bestand entgegen der Meinung der Revision auch kein\nAnlaß zu erörtern, ob nach dem Gutachten das Einsichtsoder das Hemnungsvernögen des Angeklagten vermindert ist,\nDas wäre nur im Falle einer Verurteilung des Angeklagten\nnotwendig gewesen, damit das Revisionsgericht die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB hätte nachprüfen können.\n\n3. Die Strafkammer hat die Frage, ob in dem Verhalten\ndes Angeklagten eine Beleidigung des Vaters des Mädchens\nliegen könne, aus rechtlich unanfeckhtbaren Gründen verneint.\nDas greift die Revision auch nicht an. Sie meint aber, die\nStrafkammer hätte noch prüfen müssen, ob der Angeklagte\nnicht das Mädchen selbst beleidigt habe. Eine Beleidigung\ngegenüber dem Mädchen kam jedoch nach der Sachlage nicht\nin Betracht, weil der Angeklagte sein Verhalten für erlaubt hielt und er sich, wie das Urteil feststellt, nicht\neinmal bewußt war, daß es den Vater des Mädchen kränken\nkönne.\n\nGlanzmann -Krauss Werner\n| Maß. “ Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-02/2-str-89-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-02/2-str-89-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:35.037323+00:00"}}