{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-09-02_2_StR_205_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-09-02","aktenzeichen":"2 StR 205/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 205/54 2510 048 [Y,\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Ernst DENE zu: SCHERE\nGERD, zevoren an ED 1916 in SCHHENEEEEEEEEERTED.\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei u.a.\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender, an\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Maaß u;\nBundesrichter Dr. Menges ak\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n9 u. >\nRz. in'.\neg mess 2m\n\nD\nv\n\nten\n\nFa\n\nIn ar an Maar\nzu ar\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom\n2, .Februar 1954:im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2\n\nern\n‘ ® wenn s as\n\nwor neh re\n\n2 3»\nEr\n\n. up oo.\ner rue KA: very nett\nDee Sa ‘ io ne“ ‘ . »:7,\nTS RE Kenn a an a ne\n\ny\nURL\n\nor\n\nDie Sache wird zu neuer Straffestsetzung und zur\nEntscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\non iv“\nEZ ZT\nsen\n\nUNI oe\n\nB RE:\n2\n\n»8\nu\n\nLe >\"\n\n77\nBa\n\n2%\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewohnheitsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen nach\n§§ 1, 16 Abs 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen\nMetallen unter Zubilligung mildernder Umstände zu acht\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Nach dem Urteil ist\ndie Strafe \"teilweise zur Bewährung ausgesetzt\" worden.\n\nBeschränkt auf diese von der Strafkammer ausgesprochene\nAussetzung eines Teiles der Gefängnisstrafe zur Bewährung\nhat die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Revision eingelegt. Mit ihr wird Verletzung der §§ 23 StGB, 260 Abs 4\nStPO gerügt:\n\nDie Strafkammer ist in ihrem Urteil der Meinung,\n\ndass die Aussetzung der Strafvollstreckung für einen Teil\nder Strafe zulässig sei, obwohl eine solche nach dem Wort\n\n‚aut des § 23 StGB nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Da\n\ndem‘ ‘Gericht die Aussetzung der ganzen Strafe möglich sei,\nso enthalte dieses umfassende Recht. auch das mindere def\nteilweisen Aussetzung. Es sei bei diesem Angeklagten geboten, ihn wenigstens mit dem Brlebnis 'eines kurzen Stfafvollzugs bekanntzumachen. Gerade die Schockwirkung eines\nsolchen Vollzugs sei geeignet, den Angeklagten auf den\nrechten Weg zurückzuführen und ihm die Gefahr erneuter\nStraffälligkeit deutlich zu machen. Dagegen würde der\nVollzug der vollen Strafe bei diesen Angeklagten über den\n\nStrafzweck hinausgehen.\n\nAus diesen Darlegungen der Strafkammer ergibt sich,\ndass bei der Besonderheit des Falles die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision den Strafausspruch insgesamt betrifft. Denn die zu seiner Rechtfertigung im Urteil gegebene Begründung lässt sich nicht trennen für\ndie Höhe der erkannten Strafe einerseits und für den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung andererseits.\nVielmehr hat sie in beiden Beziehungen gleichzeitig Bedeutung.\n\n- 3 _-\n\nDen Überlegungen der Strafkammer über die Zulässigkeit\neiner teilweisen Strafaussetzung zur Bewährung kann jedoch\nnicht gefolgt werden. Denn der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Regelung in §§ 23 f£ StGB ergeben eindeutig,\ndass der Tatrichter. seine Anordnung für eine Strafaussetzung\nzur Bewährung nicht auf einen Teil der Strafe beschränken\nkann. Das ist in der zum Abdruck bestimmten Entscheidung des\nBundesgerichtshofs 3 StR 109/54 vom 26. Mai 1954, die auch in\nNJW 1954, 1086 enthalten ist, bereits näher dargelegt worden\nund bedarf hier keiner ergänzenden Erörterung.\n\nDieser Rechtsmangel nötigt deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in seinem Strafausspruch.\n\nDer Beschluss des Landgerichts vom 2. Februar 1954 über\ndie teilweise Strafaussetzung ist damit gegenstandslos.\n\nGlanzmann Krauss Werner\nMaaß Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-02/2-str-205-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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