{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-09-02_2_StR_177_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-09-02","aktenzeichen":"2 StR 177/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"LI\nu\n\n2310 079\n\n2 StR 177/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberförster Fritz H MEEEEEEEE> zu: 7ER\ngeboren am ) 1904 in TEE (Unterfranken),\n\nwegen fortgesetzter Unterschlagung u.a»\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen\nhabens\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes. Landgerichts in Kaiserslautern vom 22. Januar\n\n1954 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung\n\nüber die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN,\n\nGründe:\n\nman man zu En um un ar Em.EmnEer\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und fortgesetzter\nUrkundenvernichtung zu einer Gefängnisstrafe von sieben lonaten und zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.\n\nT. Die Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben.\n\n1.) Soweit § 244 Abs 2 StPO als verletzt bezeichnet ist\n\nund damit geltend gemacht werden soll, das Gericht habe\nseiner gesetzlichen Aufklärungspflicht nicht genügt, fehlt\n\nes an der Angabe der Beweismittel, deren Benutzung vom Gericht\nunterlassen worden ist. Die Rüge ist mithin nicht in der gesetzlich gebotenen Weise begründet und daher unzulässig\n\n(vgl § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, BGHSt 2, 168).\n\n2,) Gleiches gilt für die Rüge der Verletzung des § 261\nStPO, weil hier in der Revisionsbegründung, soweit sie\nrechtzeitig vorgelegt wurde, nicht angegeben ist, welche\nTatsachen diesen Mangel enthalten sollen (§ 344 Abs 2 Satz 2\nStPO):\n\nDas Gericht bezeichnet den Betrag von rund 1000 DM,\nden es für unterschlagen hält, als \"mindest geschätzter\nBetrag\" und umschreibt dies mit den Worten, \"wobei dieser\nBetrag als alleräusserster Mindestbetrag geschätzt wird\".\nDaraus ergibt sich die Überzeugung der Strafkammer, dass\nder Angeklagte zumindest 1000 DM sich rechtswidrig zugeeig-\n\nnet hat. Diese Feststellung kann nicht als unzurei- ,\nchend oder sonst rechtlich fehlerhaft bezeichnet wer-\n\nden.\n\n3.) Ein besonderer Hinweis in der Hauptverhandlung\ngemäss § 265 StPO, dass der Angeklagte in Abweichung |\nvon dem Eröffnungsbeschluss auch wegen Urkundenunterdrückung\nnach § 274 Abs 1 Nr 1 StGB bestraft werden könne, erübrigte\nsich, nachdem bereits das Urteil des Revisionsgerichts\n\nvom 3. März 1953, mit dem die neue Verhandlung der Sache:\nangeordnet worden war, diesen Hinweis enthielt und dem\n\nAngeklagten zugestellt worden war (vgl BGH 4 StR 305/51\n\nvom 20. Juli 1951 in JZ 1951, 655).\n\n4.) Die Revision behauptet weiter eine Verletzung\n\ndes § 267 Abs 1 StPO mit der Begründung, die gesetzlichen\nMerkmale der angenommenen strafbaren Handlungen seien in\ndem Urteil nicht nachgewiesen. Insoweit deckt sich ihr\nVorbringen mit der Sachrüge und findet mit dieser seine\nErledigung.\n\n5 ) Die gerügte Verletzung des § 267 Abs 3 StPO liegt\n\nnicht vor, Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist in der z\nHauptverhandlung ein Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung\nnieht, gestellt worden:\n\nII.: \"Auch die Sachrüge kann mit ihrem Vorbringen nicht\ndurchäringen.\n\n1.) Die Strafkammer hat für die Jahre 1949 bis 1951\nweitere Aufwendungen des: Angeklagten für die Schutzhütte\nzahlenmässig nicht in Ansatz gebracht. Sie kommt zu dem\n\nErgebnis, dass derartige Aufwendungen, wenn sie wirklich\nnoch erfolgt sein sollten, nicht in nennenswertem Umfan-\n\nge gemacht sein können. Sie hält dies mithin für bedeutungslos sowohl für den Umfang der Schuld des Angeklagten als auch\nfür die Strafzumessung-. Das ist gegenüber der Feststellung,\ndass sich der Angeklagte mindestens 1000 DM rechtswidrig\nzugeeignet hat, kein Widerspruch, Denn diese Feststellung,\ndie unter Berücksichtigung aller Umstände erfolgt ist, wird\ndurch nicht nennenswerte Aufwendungen für die Schutzhütte\nnach 1948 nicht betroffen. Die Schätzung ist so vorsichtig,\ndass die etwaigen weiteren geringen Aufwendungen für die\nHütte schon berücksichtigt sind. Also bedurfte es deswegen\nnicht der Bezifferung derartiger, vielleicht doch noch\nmöglicher Aufwendungen von 1949 bis 1951. Auch sonst sind\nnach dem Urteil keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass\n\nder festgestellte Betrag von 1000 DM, dessen Unterschlagung\nangenommen wird, infolge berechtigter Leistungen des Angeklagten.geringer. sein könnte, insbesondere auck nicht zufolge\nder;Unterstellung des Gerichts, dass der Angeklagte der\nStadt einen, Betrag bis zu 20 000 DM aus Holzverkäufen aus\ndem ruppenübungsplatz zur Verfügung stellte. Denn das\nUrteil’ ergibt, dass der Angeklagte die Quittungsblocks\n\nnur zu kleineren Verkäufen bei Holzabgaben aus dem Waldbestand des Truppenübungsplatzes verwendet hat, so dass die\nVereinnahmung eines derartigen erheblichen Betrages mit dem\nAusschreiben von Quittungen aus den Quittungsblocks durch\nden Angeklagten nichts zu tun hatte, Die Unterschlagung\n\n' ist aber nur für solche Gelder angenommen worden, die der\nAngeklagte auf Grund solcher Quittungen vereinnahnt hatte,\n\nzen.\n\ner\n\nans\n\nSur ER,\n\n2.) Die Auffassung der Revision, dass bei der vom |\nLandgericht bejahten Untreue der innere Tatbestand im\nUrteil nicht hinreichend nachgewiesen sei, ist nicht richtig,\nDer Umstand, dass der Angeklagte davon ausging, nur im Auftrag\nder französischen Besatzungsmacht zu handeln, schloss nicht\naus, dass er in Ausführung des Auftrags fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen hatte. Das war ihm auch bewusst, denn:\ner richtete sein Handeln danach ein. Unter Verletzung dieser\nPflicht hat er dem Nachteil zugefügt, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, Auf jeden Fall waren es für ihn frende Vermögensinteressen. Ob sie sich als solche der Besatzungsmacht oder der Bundesrepublik oder einer anderen Person dar-\n‚stellten, ist für die Anwendung des Strafgesetzes wegen Untreue, die nach der äusseren Tatseite begangen ist, belanglos, weil die Bejahung der inneren Tatseite daran nicht\nscheitern konnte. Denn es war unerheblich, ob die Vorstellung des Angeklagten über die Person des Inhabers der Ver-\n., mMögensinteressen, die er zu betreuen hatte, zutraf (vgl auch\n\nBeHst 2 324).\n\n3. )Die Merkmale der Urkundenvernichtung nach § 274 StGB\n\nsind ja dem angefochtenen Urteil hinreichend nachgewiesen.\nDas’ 'ausschliessliche Eigentum. des Angeklagten an den\nQuittungsblocks mit ihren. Durchschriften ist nicht festgestellt, Zwar ist nicht nachgewiesen, dass die Stadt die\nRückgabe der beschriebenen. ‚Quittungsblocks, die sich auf den\nTruppenübungsplatz bezogen, veriangt hat. Daraus lässt sich\naber nicht folgern, dass sie die Quittungsblocks dem .Angeklagten uneingeschränkt zu eigen überlassen hat. Dieser\n\nhatte sie im dienstlichen Verkehr mit der Stadtverwaltung\nerhalten und war von dem französischen Forstoffizier angewiesen, jeweils den Erlös aus dem Verkauf geschlagenen\n\nHolzes bei der Stadthauptkasse auf ein Sonderkonto einzu-\n\nzahlen. Bei Nachprüfung seiner Abrechnung war die Vor-\n\nlage der Quittungsblocks unerlässlich. Nichts spricht dafür, dass sich die Stadt des Eigentums an diesen Belegen\nhätte begeben wollen oder, soweit sie dem französischen\nForstoffizier, also der Besatzungsmacht, überlassen waren,\nauf sie verzichtet hätte. Auch ist im Urteil festgestellt,\ndass die Ausgabe der Quittungsblocks von der Staät zu registrieren gewesen wäre, weil sie \"Wertgegenstände\" darstellten. Mithin konnte die Strafkammer davon ausgehen, üass die\nQuittungsblocks dem Angeklagten jedenfalls nicht ausschliesslich gehörten, insbesondere nicht im Sinne der reichsgerichtlichen Rechtsprechung, die hier unter \"Gehören\" das nicht\nnotwendig mit dem Eigentum verbundene alleinige Verfügungsrecht\nüber die Urkunden verstanden hat (vgl BGH in der zum Abdruck\n\nbestimmten Entscheidung 1 StR 677/53 vom 9. Juli 1954). Da\ner ihre Vernichtung vornahm, um die Nachprüfung zu erschweren .\noder zu vereiteln, hat er auch in der Absicht gehandelt, einen\n\nanderen Nachteil zuzufügen.\n\n4.) Auf Grund der Sachrüge war noch nachzuprüfen, ob\ndie Strafkammer nicht übersehen hat, die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 23 ff StGB) bei dem Angeklagten zu prüfen und zu entscheiden (vgl BGH 2 StR 15/54 vom\n5. März 1954 in NJW 1954, 928). Das Fehlen jeder Erörterung\n\"hierüber im Urteil trotz der dort aufgezählten zahlreichen\nStrafmilderungsgründe lässt allerdings vermuten, dass dies\nversehentlich von der Strafkammer verabsäumt worden ist.\nDeshalb sieht sich der Senat veranlasst, insoweit die Sache zur Nachholung der Prüfung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückzuverweisen,\n\nDa sich im übrigen kein durchgreifender Rechtsfehler\nergeben hat, ist zugleich die weitergehende Revision des\nAngeklagten zu verwerfen.\n\nGlanzmann Krauss Werner\n\nMaaß Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-02/2-str-177-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-02/2-str-177-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:34.979026+00:00"}}