{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-08-19_2_StR_25_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-08-19","aktenzeichen":"2 StR 25/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n‚den Holzhändler Ernst Kurt 7 EB aus\nVD, geboren arı EEE 1913 in 7m:\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr, Menges\nBundesrichter Hoepner .\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt MW dei der Verkündung\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 10. Oktober\n1953 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDEE ER, FOPRRB:\n\nAal LET EEE PP ES R Ep Zee\nru . u.\n\n.\nSEHE U FREE\n\nkur\n\nne\n\nsende Dee.\nun\n\n.r\n\nSuse 2\n\nu\n\nEt,\n\nPs\n\nee\nVie IE\n\nTR\ni 2\n\n—— (uam nm u se\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in\ndrei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung des sach-\n\nlichen Rechts.\n\nInsbesondere wird geltend gemacht, das Urteil verstosse auch gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze, es sei\nzudem der Grundsatz \"im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten\"\nunbeachtet geblieben.\n\nDer Angeklagte hat sich vor der Strafkammer dahin eingelassen, er habe das Kind für 15 bis 16 Jahre alt gehalten.\nSeine Einlassung ist nach den Feststellungen des Urteils\nunglaubwürdig, weil das Kind nach seinem Wesen und insbesondere auch seiner körperlichen Entwicklung einen seinem\nAlter von 12 Jahren entsprechenden Eindruck gemacht hat.\nNach Ansicht des Gerichts konnte der Angeklagte das Kind\nnicht für 15 oder gar i6 Jahre alt gehalten haben, Dennoch ist dem Angeklagten nach dem angefochtenen Urteil\nseine Einlassung nicht einwandfrei zu widerlegen gewesen.\nAuf Befragen des Gerichts hat er zugegeben, daß er die\nHandlungen an dem Kinde auch vorgenommen hätte, wenn er\ndessen wirkliches Alter von 12 Jahren gekannt hätte.\n\nAus ihren Beweiserhebungen folgert die Strafkamnmer,\ndaß der Angeklagte bei seinen Taten mit der Möglichkeit\ngerechnet hat, das Kind sei noch keine 14 Jahre alt, und\ndaß er trotzdem sein Verhalten bewusst und gewollt verwirklichte. Daraus schließt das Gericht, daß er mit bedingtem Vorsatz den Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nerfüllt hat.\n\nDie Feststellungen des Urteils sind widerspruchsvoll und vermögen die in ihm gezogene Folgerung, daß\nder Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe,\nnicht zu rechtfertigen. Denn angesichts der Tatsache,\ndaß dem Angeklagten seine Einlassung, er habe das Kind\nfür 15 oder gar 16 Jahre alt gehalten, nicht einwandfrei widerlegt werden konnte, ist davon auszugehen, daß\ner angenommen hat, das Kind sei so alt. Das Gericht hat\njedenfalls nach- seinem Urteil aus dem persönlichen Eindruck des Kindes und seiner körperlichen Entwicklung nicht\ndas Wissen des Angeklagten gefolgert, das Kind sei noch\nkeine 14 Jahre alt. Auch ist nicht festgestellt, daß er\nim Zeitpunkt der Tat mit der Möglichkeit rechnete, es\nsei unter 14 Jahre, und sich trotzdem zu seinen Taten\nentschloss. Deshalb ist nach den bisherigen Feststellungen\ndie innere Tatseite der strafbaren \"andlungen des Angeklagten nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in der Form des\n‚ bedingten Vorsatzes nicht nachgewiesen; durch die Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er\nhätte die Handlungen an dem Kind auch vorgenommen, wenn\ner deSsen wirkliches Alter gekannt hätte, ist dieser\nNachweis nicht erbracht.\n\nDer erörterte Rechtsmangel nötigt zur Aufhebung\ndes angefochtenen UrteilBund zur Zurückverweisung der\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n|\n\nDas sonstige Vorbringen der Revision bedarf hiernach keiner näheren Erörterung mehr.\n\nDr. Moericke Krauss Menges\n\nBR. Hoepner ist be-\n\nurlaubt und daher Dr. Wiefels\nan der Unterschrift\n\nverhindert.\n\nDr. Moericke\n\n“ ..\nm nun nn.\n\nUI =\n\nDre","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-19/2-str-25-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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