{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-08-10_2_StR_254_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-08-10","aktenzeichen":"2 StR 254/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR. 254/54\n\n2310 085 25\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Spielleiter und jetzigen Hilfsarbeiter Lothar K ED\naus ION, geboren ar EEE 19:5 in NED\nGEB Schlesien, 2. Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. August 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Ricäater,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 9. Februar 1954\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde ver-\n\nf 7\n\nurteilt wird;\n\nb) im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der\nUnterbringung und der Einziehung mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem\nKinde in Tateinheit mit schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht sowie wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht\nin einem weiteren Falle zu einer Gesamtgefängnisstrafe von\nzwei Jahren verurteilt worden. Auf Grund des § 42 b Abs 2 StGB\nwurde seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet.\n\nMit seiner Revision rügt er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.\n\nIn der Revisionsbegründung sind keine Tatsachen angegeben, die einen Verfahrensverstoss enthalten. Daher ist die Verfahrensrüge unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\n\"Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.\n\n1.) Bei seinem ersten Besuch in der Wohnung des Angeklagten\nzog der damals 12jährige FEB auf Anregung des Angeklagten,\ndem das Alter des Jungen bekannt war, sein Hemd aus. Der Angeklagte selbst entkläidete sich völlig. Er war dabei nicht geschlechtlich erregt und nahm auch keinerlei sexuelle Handlungen vor.\n\nDie Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der\nAngeklagte durch sein Verhalten den Jungen zur Verübung einer\nunzüchtigen Handlung verleitet hat. Die unzüchtige Handlung\ndes Kindes sieht sie darin, dass es den völlig entblößten Angeklagten beschaute und dabei dessen entblößtes Glied geflissentlich betrachtete. Der Junge beging damit nach ihrer Auffassung eine Handlung, die geeignet war, das allgemeine Scham-\n\nu.’\n\n“ “\nre rn nn\n\non u RER\n\nvr 0 mn ent\n.. .\n.. D\n\n*\n«\n’\n\nu\naka\n\n.\n\nmu\n\nnnN\nu\n\nDry\ns\n\n“\nNu a Er\nir,\n‘ı, .\n° ’ N\n\nBR\nE07\n..\n\n-4-\n\nund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen: Dies ist unter den dargelegten Umständen rechtlich\nnicht zu beanstanden. Grundsätzlich entspricht diese Auffassung der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des\nBundesgerichtshofs (vgl u.a. RGSt 73, 246; BGHS+ 1, 68, 77‘,\ni73). Die Strafkammer lässt dabei dahingestellt, ot der Junge\nin wollüstiger Absicht gehandelt hat oder nicht. Sie hält es\nzur Verurteilung des Angeklagten nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nfür ausreichend, dass das Kind in dieser Weise eine objektiv\nunzüchtige Handlung vorgenommen hat.\n\nDie Verleitungshandlung des Angeklagten sieht die Strafkammer darin, dass er sich völlig entkleidete und zu dem Jungen sagte, er solle sich nicht genieren, ihm auch Aktaufnahmen zeigte, die Bilder nackter oder halbnackter Jünglinge darstellten. Er hatte ihm erklärt, soiche ‚oder ähnliche Aufnahmen wolle er auch von ihm machen; er fotografiere und filme\nund stelle auch Aktfotos her. Bei der rechtlichen Würdigung\ndieses Verhaltens des Angeklagten stellt.das Urteil ausdrücklich fest, dass der Angeklagte seine Handlungen zur Erregung\nseiner Wollust vorgenommen hat (vgl dazu RGSt 67, 110, 113).\nDamit hat er die ihm zur last gelegte strafbare Handlung auch\nnach der inneren Tatseite,vollendet (vgl BGHSt 4, 303, 305).\nSeine Einlassung, dass er Pläne für einen Jugenäfilm gehabt\nhabe, für die er Vorbereitungen habe leisten wollen, erachtet die Strafkammer für widerlegt. In diesem Vorbringen sieht\nsie nur einen Vorwand, den er jeweils hervorkehrte, um den Jugendlichen kennenzulernen und für seine Bedürfnisse zu miss-\n\n„brauchen,\n\nHiernach ist in der Beurteilung der Strafkammer für diese Tat des Angeklagten bei dem ersten Besuch des Jungen FD\n@&D kein Rechtsfehler zu erkennen.\n\n®\n\n2.) Bei dem zweiten Besuch in der Wohnung des Angeklagten,\nden der 12jährige Fin Begieitung des i4jährigen Schülers Karl-Heinz PB machte, zcg sich der Angeklagte unvermittelt aus und. forderte die beiden Jungen auf, seinem Beispiel zu folgen. Es kam dann dazu, dass der Angeklagte plötzlich vor den Augen der Jungen zu cnanieren anfing und diese\naufforderte, es ihm nachzumachen. Darauf rieben alle drei an\n\nihrem Geschiech#steil.\n\nMit Recht hat die Strafkammer darin unzüchtige Handlungen der drei Beteiligten gesehen (vgl BGHSt 4, 323; 5, 88).\nAuch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer hinsichtlich des 12jährigen FEB zugleich ein Verbrechen des Angeklagten nach $ i76 Abs 1 Nr 3 StGB gegeben\nsah. Rechtlich fehlerhaft ist es dagegen, dass die Strafkammer\ndas nach § 175 a Nr 3 StGB strafbare Verhalten des Angeklagten, das er in dieser Weise durch dieselben Handlungen gleichzeitig den beiden Jungen gegenüber verwirklichte, als zwei\nin Tatmehrheit zueinander stehende Verbrechen dieser Art beurteilt hat. Sie geht zunächst zutreffend davon aus, dass\nder Angeklagte die geschlechtliche Unversehrtheit der beiden\nJungen einleitend durch ein und dieselbe Handlung angegriffen\nhat. Durch die ernstliche Aufforderung an jeden der beiden\nJungen, seinem Beispiel zu folgen, hält sie jedoch die bis\ndahin einheitliche Handlung für unterbrochen und nunmehr\njeden der beiden Jungen einzeln angegriffen. Dieser Überlegung kann nicht gefolgt werden. Denn Tateinheit liegt vor,\nwenn Willensbetätigungen gleichzeitig der Verwirklichung mehrerer Straftaten dienen, diese also wenigstens teilweise in\nihrer Ausführung zusammenfallen. Das trifft hier nach den\nFeststellungen der Strafkammer zu (vgl BGHSt 1, 20; 6, 81 =\nNIW i954, 1209). Bei der Willensbetätigung des Angeklagten,\ndie zugleich Teilakt der verschiedenen Straftaten geworden\n\n..\nern\n\n12\n\ns .\n\nDER FOUR TUR\nELITE\n\nra AZRS,\n\nZr Ki\n\non Ken oa\nwer\n\nist, liegt nur eine Handlung im Rechtssinne vor.\n\nDie Fortsetzungstat des Angeklagten gegen Fb trifft\nalso mit seiner Straftat gegen PB tateinheitlich zusammen und er kann nur wegen eines Verbrechens schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht im Sinne des $ i75 a Nr 3 StGB verurteilt werden, das zugleich das tateinheitliche Verbrechen.\nnach § 176 Abs 1 Ur 3 StGB hinsichtlich des 12jährigen FD\n\nEB in sich schließt. Nach dem Sachverhalt konnte der Schuldspruch von hier aus entsprechend geändert werden. Dagegen ist\ndie Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und insoweit\n\n Zurückverweisung der Sache geboten.\n\n3.) Mit dem Strafausspruch ist auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\naufzuheben, die nach § 42 b Abs 2 StGB neben die Strafe tritt.\nDie Voraussetzungen der Unterbringung sind in dem angefochtenen Urteil nur unzureichend nachgewiesen. Zwar ergeben die\n‚Urteilsgründe, dass die strafbaren Handlungen des Angeklagten Ausfluss einer geistigen Erkrankung sind, die wahrscheinlich macht, dass er Straftaten dieser Art wieder begehen wird, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (vgl BGHSt 5, 140, 143). Die Unterbringung in\neiner Anstalt konnte aber nur dann angeordnet werden, wenn\ndiese Nassnahme notwendig war. Es dürfen keine anderen Möglichkeiten bestehen, die Öffentlichkeit ausreichend vor ihm\nzu. sichern, Diese Frage hätte sorgfältig und eingehend im\nUrteil geprüft und erörtert werden müssen. Daran fehlt es.\n\nNach den Urteilsgründen bleibt offen, welchen Einfluss\nder Vollzug der längeren Gefängnisstrafe auf den Angeklagten ”\nvoraussichtlich haben wird. Bei der Strafzumessung kommt sogar im Urteil eindeutig zum Ausdruck, dass in der Strafvoll-\n\n. u\n\nN\n\nstreckung eine Abschreckungsmassnahme gegeben ist, die dienlich ist, den Angeklagten in seinen Bemühungen zu fördern,\nkünftig nicht wieder in dieser Weise straffällig zu werden,\nund die auch geeignet ist, ihn willensmässig zu festigen.\n\nOb trotzdem und aus welchen besonderen Gründen die bestimmte\nWahrscheinlichkeit zu tejahen war, dass er ungeachtet der Ver-\n\nbüssung der Strafe nachher doch wiederum zu seinem verbrecheri-\n\nschen Treiben zurückkehren wird, hätte demgegenüber einer näheren Begründung bedurft. Das ist nicht geschehen. Nach den\nbisherigen Darlegungen des Urteils ist jedenfalls nicht aus-\n„eschlossen und sogar bis zu einem gewissen Grade wahrscheinlich, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe den Angeklagten\nausreichend sittlich festigt, und daher bei ihm nach der so\nwirksamen Vollstreckung der Strafe ein Rückfall in das strafbare Verhalten der Vergangenheit nicht mehr zu befürchten ist.\n\nAuch ist im Urteil nicht erörtert, ob die Unterbringung\nin einer Anstalt die einzig mögliche kassnahme ist, um die\nnotwendige Sicherung ausreichend zu erzielen. Bei dem schweren Angriff in die persönliche Freiheit ist die Notwendigkeit der Massnahme besonders sorgfältig zu prüfen. Andere\nvielleicht mögliche und jedenfalls denkbare Vorkehrungen\nzur Erreichung dieses Zieles einer ausreichenden Sicherung\nvor dem Angeklagten sind in dem Urteil nicht in Betracht gezogen. So wäre insbesondere auch zu prüfen gewesen, ob der\nAngeklagte nicht schon während des Strafvollzugs psychotherapeutisch behandelt werden.kann, wobei der Angeklagte nach\nbesten Kräften mitzuhelfen bereit ist, wie das Urteil feststellt. Eine derartige ärztliche Behandlung ist jedenfalls\nfür sich allein kein gesetzlicher Grund für die Anordnung\nder Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Weiter ist zu vermissen, dass die häuslichen Verhältnisse des\nAngeklagten im Urteil nur ganz oberflächlich und beiläufig\nerwähnt sind, so dass eine etwa schon auf solche Weise mög-\n\nvom\n.\n\na.\ns ‘&£\n\nD\nZu\n\nSORBRT 4 B\nre! ar.\n\n”. N\n® .\nre\nu ,\n\nwen\n5 u .\nN ER u uf\n\nES. LITER\n\nPerSE\nan\n\nae) Zur ZU Se Sur EEE\n% vw“: [73\n\nliche Sicherung offen bleibt. Vormundschaftsgerichtliche\nMaßnahmen werden nach der Sachlage wohl weniger in Betrachi\nkommen können.\n\nAuch auf Einziehung wäre gegebenenfalls demnächst neu\nzu erkennen, \"\n\nDr. Hoericke Dr. Dotterweich Menges\nHoepner Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-10/2-str-254-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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