{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-08-03_2_StR_211_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-08-03","aktenzeichen":"2 StR 211/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ie\n\n2 Stk 211/54 2310 083\n\nImNamen des Vol k es\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Helmut < D aus HD, or: geboren\nan EEE 1908, 2. Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 2. rerienstrafsenat des Pundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. August 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Dr, enges\nEundesrichter Koepner\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Verhandlung, en\nOberregierungsrat Dr. bei der Verkündung Zu\n\nals Vertreter der EPundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 26. Januar 1954\nmi‘ den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nua +\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 177 „\nStGB verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung dieses\nGesetzes, also des sachlichen hechts.\n\nZur Begründung führt er aus, es komme bei Notzucht\ndarauf an, daß der feischlaf erzwungen wird, daß also\nder Widerstand bis zur Vollziehung des Beischlafs aufrechterhalten wird. Das Gegenteil sei im Urteil festgestellt. Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite\nseien unzureichend, Es hätte nach Meinung der Revision ,|\neiner Erörterung bedurft, ob der Angeklagte sich bei\nder Vollziehung ‘des Beischlafs der Aufrechterhaltung\nder Gewaltanwendung bewusst gewesen ist. ‚Bedingten u:\nVorsatz habe die Strafkammer nicht angenommen‘, a\n\n%\nIv\n\n\"1. Nach den Feststellungen des Urteils stieß der °..\nAngeklagte die Ursula DEE, während er sie mit dem...\nanderen Arm: von hinten umklammerte, mit der Hand so Br\nheftig rückwärts, daß sie zu Fall kam, wobei er noch ee\näussertes \"Was willst Du eigentlich, es kommt Dir doch ,\nkeiner zu Hilfe!\" Er kniete dann sofort über dem je\nMädchen und verhinderte den Versuch des Aufstehens. K\nAls dieses sich weiter zur Wehr setzte, presste er mit ,\nseinen Knien dessen Oberschenkel auseinander und vollzog den Beischlaf. Ursula DEE natte sich gegen .n\ndas Tun des Angeklagten von Anfang an mit den ihr zur .„\nVerfügung stehenden Kräften gewehri. Der Angeklagte R\nhielt sie jedoch mit. seinen Händen und seinem Körper- .\ngewicht so fest, daß sie die Aussichtslosigkeit ihrer\nAbwehr - wie es der Angeklagie auch wollte - schließlich einsehen mu3te, so daß sie schon vor dem Ende der,\n\n» ER\n\nPeischlafshandlung ihren Widerstand notgedrungen aufgab.\n\n%\n\n. Der Umstand, daß das mädchen schliesslich keinen\nWiderstand mehr leistete, ergibt noch nicht, daß es\nmit dem Beischlaf einverstanden war, wie der erkennende Senat bereits ih seinem Urteil 2 StR 82/53 vom\n25. Aprii 1953 in NIW 19553, 1070 zu einem rall dieser\nArt ausgeführt hat. Ein vollendeies Verbrechen der Notzucht entfiele nur dann, wenn ein solches Einverständnis vorgelegen hätte. Die Ursula hat ihren Widerstand\naber lediglich deshalb aufgegeben, wie festgestellt iste\nweil sie schließlich einsehen mußte, daß es für sie\naussichtslos war, sich noch weiter zur Wehr zu setzen.\nDeshalb gab sie schon vor dem Ende der Beischlafshandlung ihren Widerstand notgedrungen auf, Die Gewaltanwendung des Angeklagten hatte damit ihr Ziel erreicht, Deshalb ist die Ursula mit Gewalt zur Duldung\ndes ausserehelichen Beischlafs genötigt worden, so daß\nvollendete Notzucht nach den bisherigen Feststellungen :\nder äusseren Tatseite nach ohne Rechtsirrtum bejaht ist)\n\n2. Hinsichtlich der inneren Tatseite des Ver- =]\nbrechens der Notzucht bemerkt das angefochtene. Urteil, ‘|\nes bedürfe angesichts .des festgestellten äusseren Tat- ;\ngeschehens keiner näheren Erörterung, daß der Angeklagtf\n\nKITIcscE\n\nF\n\nder Ursula TEE zur Erreichung des Beischlafs Gewalt entgegenzusetzen. Tarüber hinaus kommt in dem\nUrteil bei Wiedergabe des äusseren Sachverhalts mit\nFezug auf die innere Tatseite lediglich noch zum Ausdruck, deß der Angeklagte den Willen hatte, die Ursula\n\nzu zwingen, ihren Widerstand als aussichtslos aufzugeben.\n\nHiernach ist die Feststellung des inneren Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil unzureichend. Angesichts des tatsächlichen äusseren Geschehensablaufs\nhätte zur inneren Tatseite näher Stellung genommen verden müssen. Dies wäre hier umsomehr erforderlich gewesen, als der Angeklagte und die Ursula TilWaus\ngemeinschaftiichen Arbeiten sich schon näher kannten und\ndas Mädchen auch nach dem Vorfall unmittelbar anschlie-Bend sich zu weiterer gemeinschaftlicher Arbeit mit dem\nAngeklagten bereit gefunden hat. Hinzu kommt, daß die\nUrsula DEE dann noch zwei Jahre über dieses Erlebnis mit dem Angekiagtien geschwiegen hat; Auch kann in\ndiesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, daß\nsie schon vorher wiederholt Geschlechtsverkehr mit\nverschiedenen Männern hatte, Angesichts aller dieser\nUmstände ist es notwendig, die innere Tatseite bei dem\nAngeklagten näher zu ergründen und zu würdigen. Was\ndas angefochtene Urteil dazu sagt, ist unzulänglich.\nDieser Mangel nötigt zu seiner Aufhebung.\n\nDer Senat hat von der öglichkeit der Anwendung\ndes § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nKoeniger Dr. Dotterweich Jienges\n\nHoepner Dr, kiefels\n\n=","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-03/2-str-211-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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