{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-07-29_2_StR_13_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-07-29","aktenzeichen":"2 StR 13/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2310 00 2,\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Yilhelm TEE zus kB, geboren\narı EEE 1595 ir VEEEEEREEEED.\n\nwegen Meineids\n\nhat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben?\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft ,.\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Krefeld vom 10. August 1953 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur. neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, en das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu\neiner Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts.\n\n1.) Unbegründet sind die Verfahrensrügen. Eine Verletzung des § 267 Abs 1 StPO ist nicht ersichtlich. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO) legt nicht dar, welche weiteren Beweismittel das Gericht von Amts wegen hätte heranziehen müssen (BGHSt 2, 168).\n\n2.) Dagegen hält das Urteil der sachlich-rechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in einem Zwangsvollstreckungsverfahren den Offenbarungseid dahin geleistet, er sei nicht Eigentümer irgendwelcher Vermögensgegenstände. Die Strafkammer hält diesen\nEid für falsch, weil der Angeklagte Eigentümer seiner \"Bekleidungs- und sonstigen persönlichen Gegenstände\" gewesen\nsei. Die insoweit hinsichtlich des Eigentums angestellten\nbürgerlich-rechtlichen Üperlegungen -sind. jedoch hicht frei\nvon Rechtsirrtum. en\n\nDie Einlassung des Angeklagten ging dahin, er habe mit\nseiner Ehefrau vereinbart gehabt, dass alle ihre Anschaffungen -— auch die seiner Bekleidungsstücke und sonstigen Gegenstände seines persönlichen Bedarfs - ihr Eigentum werden\nund in ihrem Eigentum verbleiben sollten (S 3\nu. 5 der Urteilsabschrift). Die Strafkammer hat es dahingestellt sein lassen, ob eine Solche Vereinbarung tatsächlich getroffen worden ist. Sie meint, diese Vereinbarung sei\naus Rechtsgründen jedenfalls deshalb unbeachtlich, weil es\n\nzur Zeit der Vereinbarung.an einer genügenden Bestimmbarkeit\nfür einen Eigentumserwerb‘.der Ehefrau gefehlt habe, Zudem\n\nsei die Vereinbarung als Scheingeschäft nichtig, weil der\nwahre Zweck nicht dahin gegangen sei, der Ehefrau des Angeklagten eine Sicherheit für ihre Darlehenshingabe zu\nverschaffen, sondern dahin, Zugriffe der Gläubiger des\nEhemannes abzuwehren. Beide Überlegungen vermögen die Folgerungen der Strafkammer nicht zu tragen.\n\nlässt man es mit dem Landgericht dahingestellt sein,\nob zunächst die Ehefrau das Eigentum an den für den persön-.\nlichen Bedarf des Ehemannes angeschafften Kleidungsstücken\nund sonstigen Gegenständen erworben hat, so bedurfte es\nfür den Nachveis des Meineides der Feststellung, dass die\nEheleute bei der späteren Aushändigung jener Gegenstände\nan den Angeklagten den Einigungswillen im Sinne des § 929\nBGB gehabt haben. Diese Feststellung kann nicht ersetzt werden durch die Rechtsausführungen des Landgerichts darüber,\ndass der vom Angek!agten behauptete \"Eigentumsvorbehalt\"\nseiner Ehefrau mangels Bestimmbarkeit der von ihm betroffenen Gegenstände unwirksam oder als Scheingeschäft nichtig sei. Die Aushändigung des gesamten baren Einkommens des\nAngeklagten an seine Ehefrau mag gegen die guten Sitten verstossen haben oder wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbar gewesen sein. Sobald aber von dieser Aushändigung ausgegangen wird, liegt die Möglichkeit nahe, dass die Ehefrau\nzunächst einmal Eigentümerin der mit diesen Mitteln von ihr\nerworbenen Gegenstände geworden ist und dass sie - um ihren\nEhemann unpfänäbar bleiben zu lassen - dieses Eigentum für\nsich behalten und ihrem Ehemanne nur den Besitz an den für\nihn angeschafften Gegenständen übertragen hat. Diese Möglichkeit ist durch die Feststellung des Landgerichts nicht\nausgeschlossen worden. j\n\nFür die erneute Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisens Sofern nicht die Umstände der Anschaffung für alle\nin Betracht kommenden Gegenstände völlig gleich liegen,\n\nwird es sich nicht vermeiden lassen, genau zu klären, auf\nwelche Weise, mit welchen Mitteln und durch wen jeder einzelne Gegenstand angeschafft wurde. Die wesentliche Frage,\nob zunächst der Angeklagte oder dessen Ehefrau von den Verkäufern Eigentum erworben hat, lässt sich voraussichtlich\nnur dann zutreffend beantworten, Dabei wird zu bedenken\nsein, dass bei den Geschäften des täglichen Lebens der Veräusserer in der Regel an denjenigen übereignen will, \"den\nes angeht\". Der Inhalt der nach § 929 BGB erforderlichen\nWillenseinigung bestimmt sich in diesen Fällen wesentlich\nnach dem Willen des tatsächlichen Käufers der Ware.\n\nSollte das Landgericht hiernach feststellen, dass die\nähefrau des Angeklagten bei dem Kauf der Gegenstände das\nEigentum erworben hatte, so enthielt die vom Angeklagten\nbehauptete \"Vereinbarung\" insoweit nur den - vorsorglichen -\nAusschluss der Einigung über den Eigentumsübergang für alle zukünftigen Fälle der Besitzeinräumung. Nach den bisherigen Feststellungen.sind hiergegen aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben. “ pP\n\nSollte die Strafkammer dagegen zu dem Ergebnis kommen, dass zunächst der Angeklagte das Eigentum von den Veräusseren erworben hatte - sei es, dass er persönlich und\nmit dem Willen, selbst Eigentümer zu werden, gekauft, sei\nes, dass seine Ehefrau für ihn das Eigentum erworben\nhat - so konnte eine weitere Eigentumsübertragung von dem\nAngeklagten auf die Ehefrau der Sachlage nach nur im Wege\nder Sicherungsübereignung in Betracht kommen (§ 930 BGB).\nIn diesem Falle wird zu prüfen sein, ob die besonderen Anforderungen einer solchen Übereignung erfüllt waren, insbesondere ob ein bestimmtes Besitzmittlungsverhältnis vereinbart worden ist. Andererseits würde eine rechtswirksame\nSicherungsübereignung nicht schon deshalb entfallen, weil\ndie Gegenstände erst angeschafft werden sollten (RGZ 147,\n326). Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird auch\n\n”..\n\nSilit.\n\n-5.\n\ndavon auszugehen sein, dass die Gegenstände hinreichend bestimmt waren ı*alle Bekleidungs- und sonstigen persönlichen Gegenstände!). Ob die Sicherungsübereignung als Scheingeschäft\nnichtig wäre (§ 117 Abs 1 BGB), hängt von den näher zu klärenden Umständen des Einzelfalles ab. Ein Scheingeschäft liegt\nnicht schon deshalb vor, weil der behauptete Zweck des Geschäftes mit dem wirklichen Zweck der Vertragschliessenden nicht\nübereinstimmt. Das Geschäft selbst - hier die Übereignung - müsste ernstlich nicht gewollt sein.\n\nSollte das Landgericht nach alledem zu der Überzeugung konmen, dass der Angeklagte Eigentümer seiner Bekleidungsgegenstände war, so wird die innere Tatsei te bei der gegebenen Sachlage einer besonders sorgfältigen Prüfung bedürfen.\n\n3.) Für die Strafzumessungserwägungen ist darauf hinzuweisen, dass das leugnen des Angeklagten nicht um seiner selbst\nwillen als Strafschärfungsgrund verwertet werden darf (BGHSt 1,\n103).\n\nKoeniger Busch Dr. Dotterweich\nMartin Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-29/2-str-13-54","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-29/2-str-13-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:33.401863+00:00"}}