{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-07-28_2_StR_503_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-07-28","aktenzeichen":"2 StR 503/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 503/54 | 2258 044 5\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Mechaniker Ewald 6 win aus EM vei KW, geboren\nu EEE 1905 in Te Kreis ne, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Feoruar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Werner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nZundesanwalt Dr. Lg in der Verhandlung,\nOberregierungsrat Dr. TBB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter vi\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Krefeld vom 28. Juli 1954\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 29. Juli 1954 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn am\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten jlordes und wegen\nfortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu\neiner Gesamtzuchthausstrafe von 12 Jahren verurteilt worden\n\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\n\nTI. Verfahrensrechtlich macht die Revision geltend, dass\ndas Schwurgericht in verschiedenen Beziehungen gegen § 244\nAbs 2 StPO verstossen habe. Indessen ist die Rüge, das\nGericht habe seine gesetzliche Aufklärungspflicht verletzt, nur dann ordnungsgemäss erhoben, wenn gemäss § 344\nAbs 2 Satz 2 StPO zugleich angegeben wird, welche anderen\nBeweismittel das Gericht noch hätte benutzen müssen (vgl\n3GHSt 2, 168). Das ist nicht geschehen. Die ohne diese\nBegründung erhobenen Aufklärungsrügen laufen auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und sind deshalb in diesem Rechtszuge unbeachtlich. Das gilt auch, soweit die Revision vorbringt,\ndas Gericht habe an den Angeklagten, den Sachverständigen\noder die Zeugen noch weitere Fragen stellen müssen. Denn\ndie Verfahrensrüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht\nkann nicht darauf gestützt werden, dass der Vorderrichter\nein von ihm benutztes Beweismittel nicht völlig aucg=-\nschöpft habe (BGHSt 4, 126). Soweit die Revision ausserdem geltend macht, das Schwurgericht hätte von amts wegen\nweitere Sachverständige hören müssen, übersieht sie, dass\nhierfür nur dann Veranlassung bestand, wenn das Gericht in\ntatsächlicher Hinsicht noch Zweifel an dem Sachverhalt\nhatte, zu deren Klärung sich ihm die Vernehmung eines\nweiteren Sachverständigen aufdrängen musste. Das ist aber\nnicht der Fall gewesen. üithin kann die Aufklärungsrüge\n\n- 3.\n\nder Revision auch insoweit keinen Erfolg haben, so dass sich\ndiese Verfahrensrüge in vollem Umfange als unbegründet erweist.\n\nII. Auch mit der Sachrüge kann die Revision nicht durchdringen. Einen Verstoss gegen die Gesetze der Logik ergibt\ndas Urteil nicht. Was die Revision in dieser Hinsicht vorträgt, erschöpft sich wiederum in der Bemängelung der Beweiswürdigung des Tatrichters, die das Revisionsgericht\nbindet.\n\nIm einzelnen ist zu der Sachrüge noch. folgendes zu\nbemerken; >\n\n1.) Die Revision ist der Auffassung, dass das Schwurgericht\nweit eingehender hätte aufklären müssen, in welcher geistigen und seelischen Verfassung sich der Angeklagte zur Tatzeit befand. Das Gericht stellt fest, dass Bedenken gegen\n\ndie strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht\nbestehen. Auf Grund des ihm erstatteten Gutachtens des\nSachverständigen, das es für überzeugend und eingehend begründet bezeichnet, verneint es die Voraussetzungen einer\nGeisteskrankheit oder Geistesschwäche bei dem Angeklagten\nsowie auch eine Bewusstseinsstörung zur Zeit der Tat, die\netwa auf Grund einer ungewöhnlichen Affekteinwirkung entstanden sein könnte. Merzu stellt das Schwurgericht ıest,\ndass die Bluttat vom 15. Oktober 1953 nicht einer plötzlichen\nAufwallung oder menschlich begreiflichen plötzlichen schweren\nDemütigung oder Enttäuschung des Angeklagten entsprungen ist.\nZumindest seit dem 11. Oktober 1953, also schon Tage vorher,\nwar er sich darüber klar geworden, dass die Verbindung mit\nder Familie BE nunmehr endgültig gelöst werden müsse. :.iernach entfiel bei ihm im Zeitpunkt der Tat eine unvermutete\nÜberraschung über die Entwicklung seiner Beziehungen zur\nFamilie BP und damit über die Vernichtung seiner an sich\nschöon rein äusserlich wenig begründeten Hoffnung. Daher fehlt\n\n4\n-4A-\n\nes nach dem Urteil an jeder Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB. Gegen diese Folgerung\n\nbestehen rechtlich keine Bedenken.\n\nGegenüber dem Inhalt des Urteils ist der Hinweis der\nRevision auf eine in den Akten liegende schriftliche gutachtliche Äusserung, mit der die Berechtigung der Auffassung des Schwurgerichts in Zweifel zugestellt sein soll,\nunbeachtlich. Denn massgebend ist allein das Ergebnis der\nFauptverhandlung, wie es im Urteil niedergelegt ist. Nach\nihm bestanden aber für das Schwurgericht keine tatsächlichen Zweifel mehr an seiner Auffassung, die es im Urteil\nniedergelegt hat. Es konnte sich ihm daher nicht aufdrängen, zunächst noch weitere gutachtliche Äusserungen über\ndie strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten einzuholen.\n\n2.) Die Feststellungen des Schwurgerichts zu der Frage,\nob Rücktritt vom nicht beendeten Versuch vorliegt, sind\nnach der Meinung der Revision nicht ausreichend. Das Urteil führt aus, dass der Angeklagte seinen Entschluss,\n\ndie Edith MB zu töten, nicht freiwillig aufgegeben hat,\nsondern nur deshalb, -weil.er infolge der Gegenwehr des\nZindes und des: Zerbrechens der Rasierklinge seine ursprüngliche Absicht nicht mehr verwirklichen konnte. Zugleich\nverneint es die Anwendbarkeit des $. 46 Nr 2 StGB weil der\nAngeklagte den ursprünglich beabsichtigten Tod seines\nOpfers nicht zu einer Zeit, als die Pat noch nicht entdeckt war, durch eigene Tätigkeit wieder abgewendet hat.\nÜberdies sei der Tod infolge der bis dahin zugefügten, Verletzungen noch nicht zu befürchten gewesen.\n\nDas Schwurgericht hat festgestellt, dass die Rasierklinge bei der Tat in Stücke sprang. Die Revision ist der\n„uffassung, dass das Schwurgericht nicht schon aus diesem\n\n-5_\n\nGrunde und wegen der Gegenwehr des kiädchens die Freiwilligkeit des Rücktritts des Angeklagten hätte verneinen dürfen.\nDieser hätte möglicherweise mit einem Stück der zerbroche-\n\nnen Rasierklinge das Vorhaben der Tötung durchführen können\n\n_ Die rechtlich einwandfrei getroffene Feststellung des\nSchwurgerichts, dass der Angeklagte infolge der Gegenwehr\ndes Kindes und des Zerbrechens der Rasierklinge seine Absicht nicht verwirklichen konnte, wird indessen durch dieses\nVorbringen der Revision nicht erschüttert. it ihr stellt\nsich die Handlung. des Angeklagten als ein fehlgeschlagenes\nVerbrechen dar..Der Versuch als solcher 'war damit zunächst\neinmal abgeschlossen. Er war misslungen. Die Tatsache, dass\nder Angeklagte nicht mit einer anderen Rasierklinge erneut\ndarauf ausging, sein Vorhaben durchzuführen, besagt nur,\ndass er den Versuch des Verbrechens nicht wiederholt hat.\nAuf diesen Fall findet aber § 46 StGB keine Anwendung. Denn\ndas nach dieser gesetzlichen Vorschrift notwendige Erfordernis\ndes Tatverzichts fehlt immer dann, wenn das Unternehmen fehlgeschl: gen ist. Der Angeklagte hat zunächst einmal das getan, was er sich zur Erreichung seines Zieles vorgenomnen\nhatte. Sein Versuch war in sich abgeschlossen. Diese Feststellung behält ihre Berechtigung ohne Rücksicht darauf,\ndass er davon Abstand genommen hat, neue in sich selbständige\nVersuche zur Durchführung der ins Auge gefassten strafbaren\nHandlung zu begehen.-Dem Angeklagten kann nicht auf Grund\ndes § 46 StGB zugute kommen, dass er, nachdem die bei der\nTat benutzte Rasierklinge in Stücke gebrochen war, nicht zu\nanderen Mitteln griff, um sein Vorhaben durchzuführen. Daher spielt es auch keine Rolle, dass der Angeklagte nach den\nScheitern des ersten Versuchs wegen des Betens des Kindes\ndavon Abstand nahm, seine verbrecherische Tat mit einer anderen Rasierklinge erneut in Angriff zu nehmen. An cer. Voraussetzungen des § 46 StGB fehlt es mithin.\n\nFH\n\n- 6 -\n\n3,) Der Tötungsvorsatz des Angeklagten ist in dem Urteil\nrechtlich einwandfrei bejaht. Auch die Darlegungen, mit\ndenen das Schwurgericht begründet, dass der Angeklagte des\nversuchten Mordes schuldig ist, weil er heimtückisch, grausam und aus niedrigen Beweggründen handelte, lassen keinen\nAdurchgreifenden Rechtsmangel erkennen. In dem hiergegen\ngerichteten Vorbringen ist die Revision offensichtlich un-\n\nbegründet.\n\nDa sich auf Grund der Sachrüge auch im übrigen kein\nRechtsmangel des Urteils zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, muss seine Revision verworfen werden.\n\nWerner Dr. Arndt Bundesrichter Dr.Schalscha\nist infolge Urlaubs verhindert, seine Unter-\n\nMenges Hoepner schrift beizufügen.\n\nwerner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-28/2-str-503-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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