{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-07-28_2_StR_453_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-07-28","aktenzeichen":"2 StR 453/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2° StR 453/54 2258 043\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Herbert Walter S giiiep aus\nSchu GER, zeboren au CE 1904 in zuw VER,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 18. Februar 1955. an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Werner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Arndt\n.. Bandesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges .\n\nBundesrichter Hoepner «\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Tr. I in der Verhandlung,\n\nOberregierungsrat Dr. Keiiiiim bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n= Justizangestellter VE\non als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Bonn\nvom 28. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte verurteilt ist; er wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nDie Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der staatsanwaltschaftlichen\nRevision werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nam gsik, Dana... > wur >:\nmed, rl, n Ki >\n\n. . .\nnm Nager, = . \"\nnt « \"era, ; ,\n. . st“ 0.N 14\n’ r\n\nBr\n\nGründe:\n\nDurch den Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten zur\n\n.Last gelegt, am 15. April 1954 in Spich einen Lastwagen ohne\n\nausreichende Beleuchtung auf der Strasse abgestellt und durch\nFahrlässigkeit den Tod des britischen Majors GEB verursacht zu haben. 'Das landgericht hat den Ängeklagten nur wegen\nder unzulänglichen Beleuchtung des Wagens auf Grund der §§ 23,\n49 StVO zu Geldstrafe, nicht aber wegen fahrlässiger Tötung\nverurteilt, '\n\n.\n\nDem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer Angeklagte fuhr am fraglichen Tage mit einem lastwagen Waren aus. Gegen 22.00 Uhr stellte er den Lastwagen in\nder Ortschaft Spich auf einer 8 m breiten Strasse scharf\nrechts am Strassenrand auf. Zur Ausladung liess er die hintere Wagenklappe herunter, äie nunmehr die eingeschalteten\nRücklichter verdeckte. Von hinten waren nur noch die beiden\n\n. Rückstrahler zu sehen. Im Laderaum des Wagens brannte ausser-\n\ndem an der oberen Stirnseite eine etwa 25 Watt starke Lampe.\nAuf der linken Strassenseite stand in 8 m Entfernung eine\nStrassenlaterne, deren Licht auf den Wagen fiel. Der Ange-\n\n\"klagte brachte mit seinen Begleitern Waren in eine Bäckerei,\n\nIn diesem Augenblick näherte sich der Major Ce mit seinem Personenkraftwagen mit aufgeblendeten Scheinwerfern und\neiner Geschwindigkeit von 80 - 100 St/km. Ihm entgegen kam\nein belgischer Jeep, der mit Abblendlicht fuhr. Major Gi\nSER fuhr mit voller Geschwindigkeit links hinten auf den\nLastwagen auf: Er verstarb alsbald an den dabei erlittenen\nschweren Verletzungen. “\n\nDas Landgericht meint, der Wagen sei unzulänglich beleuchtet gewesen, weil er bei abgeblendeten Scheinwerfern\n\n” < a,\nDE SEET RER\nRR RER. Da\n\nwar GEr:\n\nerst aus etwa 50 m Entfernung zu erkennen war. Diese mangel- °\nhafte Beleuchtung sei aber für den Tod des Majors Ge\nnicht ursächlich gewesen. Im Scheinwerferlicht sei der Wagen\nmindestens aus 100 m deutlich sichtbar gewesen. Trotzdem\nhabe Major CE bis zuletzt keinerlei: Gegenmaßnahmen getroffen. Aus nicht feststellbaren Gründen müssten seine\nFahrtüchtigkeit, sein Reaktionsvermögen und seine Aufmerksamkeit ‚herabgesetzt gewesen sein. \"\n\nGegen aledce Urteil haben die Stäatsanwaltschaft und\ndie Witwe des Getöteten als Nebenklägerin Revision eingelegt. Die Revisionen rügen die Verletzung sachlichrechtlicher\n\nund verfahrensrechtlicher Bestimmungen.-:\n\nSie sind nur zugunsten des Angeklagten begründet.\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch:\n\nDie von der Nebenklägerin erhobene Rüge mangelnder\nSachaufklärung ist unzulässig, weil sie weder Tatsachen noch\nBeweismittel angibt (§ 344 Abs 2 StPO).\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die unrichtige Behandlung eines Beweisamtrages und eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht. Die Rügen sind unbegründet.\n\nDer Verteidiger hatte zur Hauptverhandlung die Eheleute Diiiibals Zeugen geladen, die nicht erschienen. In\nder Verhandlungsniederschrift heisst es, diese Zeugen sollten nach Darlegung des Verteidigers nähere Arigaben über die\nvom Verunglückten genossene Alkoholmenge machen können. Das\nLandgericht verkündete darauf den Beschluss, dass die Eheleute BER vernommen .werden sollten. Als eine Zeugin darauf erklärte, die Eheleute BB seien verreist, erging\n\n67\n\n2 ug\n1. 4 a dr\nh dr Drag m.\nER Ra a a ae\nM Mg ß\n\nTE,\nEr\n\noe:\nNE ;\nDe\n\nw.n\n\nnr\n\nder Beschluss, dass von der Vernehmung einstweilen abgesehen\nwerde; eine weitere Entscheilung unterblieb. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erklärungen des Verteidigers bereits als Beweisamtrag aufzufassen waren, obwohl weder das\nBeweisthema bestimmt angegeben noch ‘erkennbar das Verlangen\nerklärt war, die Eheleute BWM als Zeugen vom Gericht zu\nladen. Denn die Staatsanwaltschaft hat sich diesem Antrag\nnicht angeschlossen. Sie kann deshalb ihre Revision zum\nNachteil des Angeklagten nicht darauf stützen, dass ein zu\nseiner Entlastung gestellter Beweisamtrag zu Unrecht abgelehnt sei (RGSt 28, 141; BGH NW 1952, m).\n\nIm übrigen kann das Urteil auf einer fehlerhaften Behandlung dieses Begehrens nicht beruhen, da die unter Beweis\ngestellte Tatsache unerheblich war, wie sich aus den Erörterungen zur Sachrüge ergibt. Aus dem gleichen Grund greift\nauch die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nicht\ndurch. Das Landgericht hat es dehingesteiit geiassen, ob\nMajor CE unter Alkoholeinwirkung stand. Die Revision\nmeint, das Gericht hätte den britischen Arzt vernehmen müssen, der bei der Obduktion festgestellt habe, dass der Mageninhalt nur schwach nach Alkohol gerochen habe. Nach den\nFeststellungen des Urteils hatte schon der sachverständige\nZeuge Dr. Schöttler dem Gericht dargelegt, dass eine Bestimmung des genossenen Alkohols nach dem Mageninhalt nicht\nmöglich gei. Dann ärängte sich die Vernehmung des britischen\nArztes nicht auf. Im übrigen hat das Landgericht diese‘ Tatsache für unerheblich gehalten. Die Erörterungen der Sachrügen bestätigen das.\n\n2. Die Sachrügen nötigen zur Nachprüfung des Urteils\nin vollem Umfang. Sie führen zu dessen Aufhebung, weil der\nKraftwagen nach den getroffenen Feststellungen ausreichend\nbeleuchtet war.\n\n-5.-\n\nDas Maß der Beleuchtung ist von den jeweiligen besonderen Verhältnissen abhängig, insbesondere der Art ues abge.\nstellten Fahrzeugs, dem Abstellungsort, der Abstellungszeit,\ndem Maß der Dunkelheit und der Art des Verkehrs. Beim Abstel.\nlen auf Bürgersteigen sind andere Maßnahmen notwendig als auf\nder Autobahn. Die Beleuchtung eines abgestellten Fahrzeugs\ndurch fremde Lichtquellen ist ausreichend, wenn sie Verkehrsteilnehmern, für die das abgestellte Fahrzeug nach den örtlichen Verhältnissen eine Gefahr bilden kann, 'ein rechtzeitiges Anhalten oder Ausweichen ermöglicht. Dabei kommt es nicht\nauf die volle Efkennbarkeit der seitlichen Begrenzungen an,\nda das bei den neuen Parkleuchten auch nicht der Fall ist\n(§ 51 Abs 3 BtVZ0). Der Kraftfahrer darf darauf vertrauen,\ndass auch andere Kraftfahrer die Grundsätze beachten, die\nfür das Fahren bei Dunkelheit gelten. Nach stänäiger Rechtsprechung muss der Kraftfahrer seine Geschwinäigkeit in der\nRegel so einrichten, dass er sein Fahrzeug in der übersehbaren Strecke zum Halten bringen kann (BGHSt 2, 188). An-\n\n“ halteweg und Sichtweite müssen sich also decter Die .ormale\nBeleuchtung eines aufgeblendeten Scheinwerfers ‘verschafft\nausreichende Sicht bis auf 100 m, die des Abblendlichtes\nbis auf 25 m (§ 50 StV20). Die Sicht kann zwar durch entgegenkommende Fahrzeuge beeinträchtigt werden, aber dann\nmuss der Kraftfahrer langsam fahren und notfalls anhalten\n(BGHSt 1, 309; 2, 188). Der Kraftfahrer muss also in der\nRegel das in einer Ortschaft am Strassenrand abgestellte\nFahrzeug so beleuchten, dass es auf einer Entfernung von\n100 m im Scheinwerferlicht und auf 25 m im Abblendlicht\n\"herankommender Kraftfahrzeuge deutlich erkennbar ist, Das\nwar nach den Feststellungen der: Strafkammer der Fall, so\ndass das Fahrzeug ausreichenä beleuchtet war. \"\n\nDa die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenklägerin sich auch zugunsten des Angeklagten auswirken\n\n(§§ 301, 397; 390 StPO). muss der Angeklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen werden. Eines\nEingehens auf das weitere Vorbringen der Revisionen bedarf\n\nes nicht mehr.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbun-\n\ndesanwalts.\n\nDr. Arndt Bundesrichter Dr.\nSchalscha ist infolge Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nWerner\n\nWerner\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-28/2-str-453-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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