{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-07-26_2_StR_466_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-07-26","aktenzeichen":"2 StR 466/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"zu ’ [7\nFr 2 StR 466/54\n\n2258 068\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaltwalzer Herbert Karl Alfred Im. aus\nNEE, geboren ar 1919 ir 1ER.\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22, April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt HM in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Keuiis bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WENN»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wuppertal vom\n\n26. Juli 1954 aufgehoben, und zwar mit den\nFeststellungen im Falle des fortgesetzten\nVerbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB; im\nFalle der Verurteilung wegen tätlicher Be_-\nleidigung bleiben die Feststellungen bestehen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Verbrechens\nnach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und wegen tätlicher Beleidigung (1§ 5 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Die Einzelstrafe wegen der\ntätlichen Beleidigung beträgt einen Monat Gefängnis.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts.\n\n1.) Verfahrensrechtlich macht er geltend, das erkennende\nGericht sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen (§ 338\n\nin\n\na see See a\nVE RT EE nn e\n\na\n\nNraınka u...\na oT\n\nag rar\n\nende\n\nN\n\nZU\nr\n\nPRRBE- 7 Sun NE\n\nZU LE 0\n\nNr 1 StPO; wohl nur versehentlich heisst es in der Revisions-\n\nbegründung § 3538 Nr 2 StPO). Nach Ansicht der Revision\nhätte der Vorsitzende der Strafkammer, der an der Ausübung seines Amtes länger verhindert gewesen sei, in\ndieser seiner Stellung wegen dauernder Verhinderung ersetzt werden müssen; dass nur ein Vertreter in der Hauptverhandlung den Vorsitz führte, sei deshalb gesetzeswidrig.gewesen.\n\nDie dienstliche Äusserung des Landgerichtspräsidenten ergibt jedoch, dass dieser Einwand der Revision nicht\nbegründet ist. Der nach der Verteilung. der Geschäfte\ndurch das Präsidium zum Vorsitzenden der Kammer berufene\nLandgerichtsdirektor war mit Wirkung vom 1. Juli 1954\nmit seinem Einverständnis zur Dienstleistung ausserhalb\ndes Geschäftsbereichs der Justiz abgeoränet worden. Seine\njederzeitige Rückkehr war vorbehalten. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat bereits am 26. Juli 1954\nstattgefunden. In diesem Zeitpunkt lag somit eine Verhin-\n\nen\n\nhe\n\nmer\nrn =\n\nAs: LE\n\nPi »\nap FR Nur\nÄ\nln ar Kr Do\n\nAisanl:\n\n“or\n\nFAN Tuua ar\n\npe ae nen LIE\n\nAlt an\n\nBE\n\na —\n\nae?\n\nPL 32\npe\n\n2\n\nA\na\n\n=\n\nE:\n3\n#\nF3\n\nderung des ordentlichen Vorsitzenden im Sinne von § 66 eye:\nvor (vgl BGH 1 StR 329/53 vom 29. Januar 1954). Daher ist.\n§ 338 Nr 1 StPO nicht verletzt.\n\narts BUPNS ,\n\n2.) Ein Mangel sachlichrechtlicher Art liegt darin, daß\ndie innere Tatseite des Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3\nStGB bei dem Angeklagten nicht hinreichend festgestellt\nist. Das Urteil ergibt nicht, daß der Angeklagte bei seinen:\nHandlungen das Alter der damals 15jährigen Magda Mg» \\\nkannte und daß er sich dessen auch bei seinem Tun bewußt\nwar oder doch zumindest sich die Möglichkeit vorstellte,\nin diesem Mädchen ein Kind von noch nicht 14 Jahren vor\nsich zu haben, 'und sich dennoch zu seinem Tun entschloß\n(BGH NJW 1953, 152 Nr 21). Das Urteil enthält keine ausdrücklichen Feststellungen in dieser Beziehung und auch\ndie Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang lassen eine entsprechende Ergänzung des Sachverhalts nicht zu, Eine einwandfreie Klärung in dieser Hinsicht kann überdies um so\nweniger entbehrt werden, als das Gericht Magda Mg» als\ndie Freundin der 15jährigen Stieftochter des Angeklagten\nbezeichnet. Daher nötigt der erörterte Rechtsmangel zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der gegen u\nMagda MB begangenen Straftat des Angeklagten. :\n\n3.) Im Falle der tätlichen Beleidigung enthält das Urteil\nan sich keinen Rechtsfehler.\n\nJedoch 1äßt sich nicht absehen, zu welchem Ergebnis aid.\nneue Verhandlung im Falle Magda Mi führt und ob hiernach nicht demnächst erneut die Voraussetzungen der Straf- „ze\nfreiheit für das strafbare Verhalten des Angeklagten nach E;\ndem Straffreiheitsgesetz 1954 zu prüfen sind. Deshalb ist\ndas Urteil auch im Falle der tätlichen Beleidigung im Schuldt:\n\nET TER VEREINS\n\nder ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen (vgl\nBGHSt 4, 287).\n\nBei der bisherigen Sach- und Rechtslage hatte die\nStrafkammer die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes\n1954 auf die Strafe von einem Monat Gefängnis wegen tätlicher Beleidigung zutreffend verneint (vgl BGH NJW 1955,\n312 Nr 20). '\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Tu\nDr. Schalscha Menges\n\ning “\n\nw N an\n7283-2. 0\nu. en\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-26/2-str-466-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-26/2-str-466-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:33.283177+00:00"}}