{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-07-22_2_StR_115_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-07-22","aktenzeichen":"2 StR 115/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"er ls\n2 StR 115/54 2310 O7C\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. A] geb. KÜEEED aus SCHE, dort geboren\n1921,\n\nam\n\n2, den Installateur Josef > aus SD geboren\ny\n\nam EEE 1909 in A\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EM in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Wei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bonn vom 26. November 1953 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt sind, und zwar bezüglich des Angeklagten U in vollem Umfang, bezüglich der Angeklagten\nMnur im Strafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten A wird\nverworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu erneuter\nVerhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind durch das angefochtene Urteil zu\nje neun Monaten Gefängnis verurteilt worden, und zwar die Angeklagte Besen Meineids, der Angeklagte U wegen Beihilfe dazu, Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen\nzugrunde:\n\nDie beiden Angeklagten lernten sich im Herbst 1947 kennen und verkehrten bald miteinander geschlechtlich. Im März\n1949 erfuhr Prau U davon. Die Angeklagten versprachen,\ndas Verhältnis zu lösen. Im März 1950 erhob Frau TB Scheidungsklage mit der Begründung, ihr Mann habe das ehebrecherische Verhältnis dem Versprechen zuwider fortgesetzt. Der Ehemann behauptete, seine Beziehungen zur IiWWseien verziehen.\nDie Angeklagte Mi sollte im Prozeß darüber vernommen werden,\nob sie mit U@WMW ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten\nund nach März 1950 fortgesetzt habe. In dem dazu anberaumten\nTermin vom 23. November 1950 verweigerte sie darüber die Aussage. Nunmehr benannte der Angeklagte Frau Mwals Zeugin\ndafür, daß er nach der Trennung von seiner Ehefrau (März 1950)\nkeine ehebrecherischen Beziehungen mehr zu ihr unterhalten\nhabe. Die Angeklagte J@bestätigte das in einer Vernehmung\nam 6. September 1951 uneidlich. Am 5. Dezember 1951 wurde sie\nin Gegenwart des Angeklagten U erneut vernompen';und erklärte insbesondere folgendes: Zwischen ihr und: ı ):\nintime Beziehungen bestanden, sie hätten sich aber 1949 getrennt; nach der Trennung der Eheleute UÜEWB (März 1950) sei\nsie mit UM wieder zusammengekommen, der seitdem bei ihr\nwohne, doch beständen seitdem keine ehebrecherischen Beziehungen mehr; der Angeklagte U habe sie in der Zeit ihrer\nTrennung (April 1949 bis März 1950) einmal besucht, - Die An-\n\ngeklagte beschwor diese Aussage. Der Angeklagte Ui erklärte anschließend diese Aussage als richtig.\n\nAuf Grund zahlreicher Zeugenaussagen stellt die Straf- |\nkammer fest (S 5), es sei nicht wahr, daß VW die Angeklag;\nte Bin der Zeit von April 1949 bis März 1950 nur einmal\nbesucht habe. Die Verurteilung des Angeklagten Up wegen -\nBeihilfe ist folgendermaßen begründet: Er habe zwar die Angeklagte MB nur als Zeugin für die Behauptung benannt, daß -\ner seit März 1950 keine ehebrecherischen Beziehungen mehr mit\nder I@Bunterhalten habe; die Unwahrheit dieser Behauptung\nsei nicht festgestellt, doch habe er damit rechnen müssen,\n\ndaß die Angeklagte IB \"zu Behauptungen gehört wurde, die,\nwie er wußte, nicht der Wahrheit entsprachen\",\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\nverfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Bestimmungen. \\\nSie sind zum Teil begründet.\n\nI; Die Verfahrensrügen sind für beide Angeklagte gemeinsam. E\nerhoben. Sie sind unbegründet. *®\n\n1. Die Revisionen rügen, daß das Protokoll den Inhalt |:\nder Vernehmungen des Angeklagten und der Zeugen nicht enthal-- |\nte. Das beanstandete Verfahren entspricht aber dem Gesetz;\ndenn bei Strafkammerverhandlungen brauchen die Ergebnisse der\nVernehmungen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden\n(§ 273 Abs 2 StPO). Die Revision meint, das Urteil schweige\nüber wesentliche Ergebnisse der Hauptverhandlung. Auch das\nist kein Verfahrensverstoß; denn das Urteil braucht nicht alle Vorgänge wiederzugeben, die in der Hauptverhandlung erörtert sind (vel § 267 Abs 1 StPO). on\n\n2. Auf einen Beweisamtrag war als wahr folgendes unterstellt: Frau UEWB sei mit dem Zeugen Buß vei Frau Bat\nerschienen und habe gesagt. \"Frau Ba müsse gegen Frau 7\naussagen, eine Abtreibung vorgenommen zu haben\"; wenn sie das\nnicht tue, werde ihrem Ehemann allerhand Nachteiliges über sie\nmitgeteilt. Die Revision will anscheinend einen Widerspruch zu\ndieser Wahrunterstellung deshalb behaupten, weil von allen Zeugen, insbesondere auch dem Zeugen Bu, im Urteil ausgeführt\nist, die Zeugen hätten einen \"sehr zuverlässigen und sicheren\nEindruck hinterlassen\". Darin liegt kein Widerspruch zur Wahruntersteliung. Denn aus jenem Vorgang brauchte die Strafkammer'\nnicht zu folgern, daß Buß für seine Aussage unzuverlässig\n\nerschien.\n\nII. Die Sachrügen;\n\n1. Die_Angeklagte, m\n\nDie Revision meint, die Verurteilung wegen Meineids sei\nfehlerhaft, weil die falsche Aussage für den Prozeß nicht er-\n- heblich gewesen sei. Sie übersieht dabei zunächst, daß in\nEhescheidungsverfahren auch unstreitige Tatsachen des Beweises bedürfen (§§ 617, 622 ZPO). Im übrigen ist auch der Meineid über eine unerhebliche Tatsache strafbar, über die der\nZeuge ausgesagt hat. Die Unerheblichkeit einer Behauptung ist\nnur unter gewissen Umständen für den inneren Tatbestand des '\nMeineids von Bedeutung. Das trifft hier jedoch nicht zu. Die\nStrafkammer hält den Eid deshalb für falsch, weil die Angeklagte erklärt hat, U have sie in der Zeit von April 1949\nbis Anfang 1950 nur e i nma 1 besucht, während er sie in\nWahrheit mehrmals besucht habe. Die Angeklagte war danach ausdrücklich gefragt worden. Jede Tatsache aber, nach der ein\nZeuge bei seiner Vernehmung gefragt wird, ist wesentlicher\nTeii seiner Vernehmung (BGHSt 2, 90).\n\nne.\n\nww u\n\nFehl geht auch der Angriff der Revision, der Angeklagten\nsei möglicherweise der Unterschied zwischen \"besuchen\" und 5\n\"aufsuchen\" nicht klar geworden und sie habe deshalb verschwiegen, daß VB gelegentlich ins Haus gekommen sei, um ein\nFahrrad oder andere Sachen abzuholen. Mit dieser Verteidigung\nhat sich die Strafkammer bereits auseinandergesetzt und festgestellt, daß die von mehreren Zeugen bekundeten Besuche des\nUrbach angesichts ihres Zeitpunkts, ihrer Dauer und sonstiger\nBegleitumstände keineswegs mit einem derartigen harmlosen Aufsuchen des Kellers oder Hofes identisch seien. Diese Würdigung\nenthält keinen Rechtsfehler und schließt einen Irrtum des Angeklagten insoweit aus.\n\nDie Revision meint, die Strafkammer habe den Gegenstand\nder falschen Aussage und damit den Umfang der Schuld der Angeklagten nicht widerspruchsfrei festgestellt. Das trifft nicht\nzu. Nach den zur Schuldfrage getroffenen Feststellungen liegt\nder Meineid der Angeklagten JE allein darin, daß sie unwahre Aussagen über die Besuche Us beschworen hat. Davon 1\nmußte das Landgericht aber auch bei der Strafzumessung ausgehen. Es ist zweifelhaft, ob es das getan hat. Denn in seinen\nAusführungen zu der dem Angeklagten UEW vorgeworfenen\nstrafbaren Handlung heißt es, das Protokoll vom 5. Dezember\n1951 ergebe, daß die Angeklagte auch danach gefragt worden\nsei, ob sie ein ehebrecherisches Verhältnis mit VW unterhalten und nach März 1949 fortgesetzt habe; diese Prage sei,\n\"wie bereits oben festgestellt\", von. der Angeklagten J@Wder .\nWahrheit zuwider beantwortet worden. Mit den zur Schuläfrage u\ngetroffenen Feststellungen ist das nicht zu vereinbaren; ein\nEhebruch nach März 1949 ist vielmehr der Angeklagten gerade\nnicht nachgewiesen. Der festgestellte Schuldumfang ist daher -\nnicht zweifelhaft; nicht auszuschließen ist aber, daß die\n\nStrafkammer bei der Strafzumessung zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Angeklagte habe auch für einen bestimmten\nZeitraum einen Ehebruch der Wahrheit zuwider abgestritten.\nDer Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden; der neuen\nStrafzumessung darf das Landgericht nur die Feststellung zugrunde legen, daß die Angeklagte unwahre Aussagen über die\nBesuche U@EEBs beschworen hat.\n\nDie Strafzumessung ist auch sonst rechtlich zu beanstanden. Die Strafkammer hat zum Nachteil beider Angeklagten berücksichtigt, daß sie die Straftaten nicht eingestanden haben.\nDas ist ein Rechtsfehler, da das Bestreiten des Angeklagten\nnicht um seiner selbst willen schärfend berücksichtigt werden\ndarf (BGHSt 1, 1035 1, 105; 3, 199). Auch dieser Fehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung darauf zu achten haben,\ndaß nicht der Eindruck entsteht, als seien Tatbestandsmerkmale schärfend berücksichtigt. Die Heiligkeit des Eides und die\nBedeutung eines Meineides für die Rechtspflege sind Umstände,\ndie zur Aufstellung der Strafbestimmung selbst geführt haben\nund bereits im gesetzlichen Strafrahmen berücksichtigt sind.\nSie dürfen nicht nochmals als Schärfungsgründe verwertet werden (RG JW 1928, 2976; BGH 2 StR 18/50 v 27.2.1951, MDR 1951,\n276). Der Senat entnimmt dem Urteil diesen Fehler nicht, da\nan dieser von der Revision beanstandeten Stelle der Strafzu-\n. messungsgründe nur Gewicht auf die Häufigkeit von Eidesverletzungen in Ehescheidungssachen im Bezirk des Tatrichters\ngelegt ist und damit erkennbar nur der Gedanke der Abschrekkung im Rahmen des Schuldangemessenen betont werden sollte. -\n\nSchließlich wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung bei d\n\nder Angeklagten JBdie Anwendbarkeit des § 23 StGB zu prüfen haben.\n\n— eo. .\n\nIn der neuen Verhandlung hat endlich das ‚Landgericht\nauch Gelegenheit, zu der im Revisionsverfahren unbeachtlichef\n\nBehauptung der Revision Stellung zu nehmen, die Angeklagte haı'\nbe nur in einem völlig unwesentlichen Punkt ihrer Vernehmung\n\ndie Unwahrheit gesagt und ihr sei eine Falle gestellt worden,\n\nda der Rechtsbeistand der Frau UMlB die im jetzigen: Straf- z\n\nverfahren festgestellten wiederholten Besuche des Angeklagten\nUGEEEEB genau gekannt, es aber bewußt unterlassen habe, ihr\n\ndiese planmäßige Beobachtung durch Dritte vor der Vereidigung:\n\nvorzuhalten. Das kann für das Strafmaß von Bedeutung sein.\n\n2. Der Angeklagte U.\n\nDie Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid der JB\n1äßt sich nicht halten. In Fällen der vorliegenden Art liegt\nhäufig eine Teilnahme am Meineid deshalb vor, weil die Prozeßpartei den Zeugen zur Tat ausdrücklich angestiftet oder den\nMeineid durch tätiges Handeln. gefördert hat, indem sie die\nfalschen Angaben mit ihm besprochen oder sonst seinen Entschluß zum Meineid bestärkt oder gefördert hat. Dafür kann\n\nein Verhalten genügen, durch das die Prozeßpartei zu erkennen | 5\n\neibt, daß sie die falschen Aussagen des Zeugen decken und be-\n\nstätigen werde (BGHSt 2, 129). Die Strafkammer sieht hier die. |\n\nBeihilfe nur in der pflichtwidrigen Unterlassung und stellt\n\nkeine Handlungen fest, die als Förderung des verbrecherischen . |\n\nEntschlusses der | ] aufzufassen sind. Die Benennung als\nZeuge ist noch keine Förderung des erst später gefaßten Entschlusses zum Meineid. Eine Unterlassung steht dem Tun nur\ndann gleich, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Eine solche Rechtspflicht besteht insbesondere dann, wenn der\nTäter eine Gefahrenlage geschaffen hat. Wer eine. Gefahr verur-\n\nsacht, muß den dadurch drohenden Schaden abwenden. Wer die Ge- “\n\n5\n\nfahr für die Begehung einer Straftat schafft, ist verpflichtet, den aus dieser Lage drohenden Erfolg zu verhindern, indem er den zur Tat drängenden Kräften entgegentritt; er setzt\neine weitere Bedingung für den strafbaren Erfolg, wenn er das\nunterläßt (BGHSt 4, 20).\n\nDer Täter muß also .eine Gefahr verursachen. Gefahr ist\ndie naheliegende Möglichkeit eines Schadens. Die bloße Schaffung einer Versuchung oder sonst günstiger Bedingungen für\ndie Begehung einer Straftat bilden noch keine Gefahr. Die\nRechtsprechung ging beim Meineid früher für die Bejahung einer Gefahrenlage weit. Sie ist in letzter Zeit eingeschränkt\n(vgl Bockelmann NIW 1954, 697). Wer im Prozeß einen: Zeugen\nbenennt, ermöglicht zwar einen Meineid dieses Zeugen;* schafft\naber noch keine naheliegende Möglichkeit eines Meinieids} denn\nder Zeuge ist gesetzlich verpflichtet, vor Gericht die Wahrheit zu sagen, Der typische und damit naheliegende Verlauf ist\nder, daß der Zeuge wahrheitsgemäß aussagt. Die bloße Benen-\n\nnung eines Zeugen für eine wahre Behauptung begründet deshalb Bu\n\nkeine, auch keine gesteigerte Gefahr für die Begehung eines\nMeineids durch den Zeugen (BGHSt 4, 327; BGH NIW 1953, 1399).\nSo liegt der Fall hier. Die Rechtsprechung hat zwar eine Er-\n\n. folgabwendungspflicht für die Partei bejaht, die ein Liebesverhältnis mit dem als Zeugen benannten Geschlechtspartner\nfortgeführt (BGHSt 2, 129) oder die wahrheitswidrig den Ehe--\nbruch bestritten hat (BGHSt 3, 128). Das alles ist hier nicht\nfestgestellt. Der Angeklagte UP hatte die IB - soweit\nerweislich - nur für eine wahre Behauptung als Zeugin benannt.\n\nDie Strafkammer meint, der Angeklagte wäre deshalb zum\nEinschreiten im Termin verpflichtet gewesen, weil er die Angeklagte J@Bnach ihrer Aussageverweigerung erneut als Zeugin in den Prozeß eingeführt und damit habe rechnen müssen,\n\naaß sie \"zu Behauptungen gehört wurde, die, wie er wußte,\nnicht der Wahrheit entsprachen\". Derartige Behauptungen\nkonnten nur von seiner Frau aufgestellt sein; denn der Angeklagte hat unwiderlegt die IB nur als Zeugin über wahre Behauptungen benannt. Wahrscheinlich meint die Strafkammer, daß\nder Angeklagte mit falschen Antworten der IWW rechnen mußte,\nDas widerspricht den sonstigen Feststellungen. Denn die Angeklagte MB hatte im ersten Termin die Aussage verweigert,\nbei der eidlichen Vernehmung ebenso wie der Angeklagte Um\nden Geschlechtsverkehr bis 1949 und ihre näheren Beziehungen\nseit Winter 1950 zugegeben. Es ist nicht ersichtlich, warum\nder Angeklagte über die Vorgänge in der Zwischenzeit falsche\nAntworten auf Fragen erwarten mußte, die nur nebensächliche\nBedeutung hatten. Im übrigen hat die Strafkammer mit dieser\nBemerkung nur eine Fahrlässigkeit des Angeklagten festgestellt. Zwar genügt für die Entstehung einer Handlungspflicht\nbei der Unterlassung, daß die Gefahrenlage fahrlässig oder\ngar schuldlos verursacht ist. Die Bestrafung wegen vorsätzlicher Beihilfe durch Unterlassung setzt aber voraus, daß\nder Täter eine Handlung vorsätzlich unterläßt, also dabei\nmindestens weiß, daß er eine Gefahrenlage verursacht hat.\n\nDer Täter handelt nur fahrlässig, wenn er nicht erkennt, aber\nerkennen mußte, daß er eine Gefahr verursacht hahe.' se\n\n- 10 -\n\nDie bisherigen Feststellungen tragen jedenfalls die\nVerurteilung wegen Beihilfe zum Meineid nicht, so daß die\nVerurteilung des Angeklagten UM aufgehoben werden muß.\n\nGlanzmann Busch Dr. Dotterweich\n\nDr. Arndt Bundesrichter Maaß3\nist beurlaubt und deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.\n\nGlanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-22/2-str-115-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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