{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-09-09","aktenzeichen":"2 StR 378/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ergeben. die Urteilsfeststellungen einwandfrei, dass\nder Angeklagte der Straftat schuldig ist, derentwe- ”\ngen das Lendgericht ihn zu einer Strafe von nicht\n\n' mehr als drei Monaten Gefängnis verurteilt hat, so\nkann das Revisionsgericht das Verfahren nach § 2\nAbs 2 StrFfrG vom 17. Juli 1954 auch noch in der\nHauptverhandlung einstellen, ohne den Angeklagten\nvorher nach § 17 Abs 1 aaO zu hören.\n\n2","text_plain":"2310 089 u\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\nNicht für die Amtliche Sammlung! . zu\nGesetz? Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 (BGBl TI, 203)\n88 2,17. .*\n\nRechtssatz: Ergeben. die Urteilsfeststellungen einwandfrei, dass\nder Angeklagte der Straftat schuldig ist, derentwe- ”\ngen das Lendgericht ihn zu einer Strafe von nicht\n\n' mehr als drei Monaten Gefängnis verurteilt hat, so\nkann das Revisionsgericht das Verfahren nach § 2\nAbs 2 StrFfrG vom 17. Juli 1954 auch noch in der\nHauptverhandlung einstellen, ohne den Angeklagten\nvorher nach § 17 Abs 1 aaO zu hören.\n\n2\n\nAktenzeichen: 2 StR 378/53 , FM\nUrt. des BGH. v. 9. Septenber 1954 LG Hamburg *\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen .\n\nden Ingenieur und Postinspektor-Anwärter Hans Sun\n\naus HOEENEEEEEED zevoren arı EEE 1925 ir VE:\nwegen versuchter Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9, September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr, Arndt\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 28. Mai 1953 wird das Verfehren im Falle RB auf Kosten der Staatskasse eingestellt.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nWar Ni 202 Eee\n\nee;\nax\n\nax\n\noo. on.\nBE. > 207, ET\n\nGründe:\n\nann am ann am cur 0> de Cm GE Hr nam am\n\nDie Strafkammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten\nwegen eines Verbrechens nach den §§ 175 a Abs 1 Nr 3, 174\nStGB gegenüber einem unbekannten Jugendlichen nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 eingestellt und ihn wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 175 a Abs 1\nNr 3 StGB gegenüber dem siebzehnjährigen Re zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der\nSachbeschwerde.\n\nl. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich gegenüber einem unbekannten Jugendlichen im Sommer 1949 eines\nVerbrechens nach § 174 StGB schuldig gemacht, zu dessen Sühne die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis ausreiche.\nDie Revision meint, dass der Jugendliche dem Angeklagten\nnicht \"anvertraut\" im Sinne. des § 174 StGB gewesen sei. Indessen kommt es hierauf nicht an. Der Angeklagte hat sich jedenfalls durch die wechselseitige Onanie mit dem Jugendlichen\neines Vergehens nach § 175 StGB schuldig gemacht. Der Senat\ndarf dies trotz des § 265 StPO aussprechen, weil der Eröffnungsbeschluss ihm ein vollendetes Verbrechen nach 15a\nAbs 1 Nr 3 StGB vorwirft, in dem der Tatbestand des § 175\nStGB enthalten ist. Die Ansicht der Revision, § 175 StGB sei\nverfassungswidrig, entspricht nicht der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs. Ist der Angeklagte aber einer Straftat\nschuldig, so darf er nicht freigesprochen werden. Es muss\ndeshalb bei der Einstellung des Verfahrens verbleiben.\n\n2. Im Falle RB tragen die Feststellungen den Urteilsspruch. Sie sind zu jedem Merkmal der §§ 175 a Abs 1 Nr 3,\n43 StGB, und zwar zur äusseren und zur inneren Tatseite,\nklar und erschöpfend, auch frei von Widersprüchen und Denkfehiern. Das Vorbringen der Revision ist offensichtlich un-\n\nbegründet und bedarf deshalb keiner Erörterung. Das Verfahren ist jedoch nach § 2 Abs 2 des inzwischen in Kraft getretenen Straffreileitsgesetzes vom 17. Juli 1954 (BGBl I, 203)\neinzustellen, Der Angeklagte brauchte hierzu nicht gehört zu\nwerden, da das Verfahren durchgeführt worden ist, er also\nauch durch einen Antrag nach § 17 Abs 1 Satz 2 aaO angesichts\nseiner einwandfrei festgestellten Tatschuld nicht mehr als\ndie Einstellung des Verfahrens hätte erreichen können.\n\nGlanzmann Werner Martin\nDr. Amdt Maaß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-09/2-str-378-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-09/2-str-378-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:32.962879+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-09-09/2-str-378-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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