{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-07-15_2_StR_199_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-07-15","aktenzeichen":"2 StR 199/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk 1 Aa iL\nFür die Amtliche Sammlung ! . 2310 0°\n\num an aim mu ann. Sa Sie wur ann mmaribtn Ges dEEmeet nm m > ai GER m Gum tun wen arten\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\naktenzeichens 2 StR 199/54\n\nUrteil des BGH vom 15.\n\n— un. u am\n\nRZ\nStPO 58 244; 245\n\nEin geladener und erschienener Sachverständiger ist auf Antrag auch über andere\nFragen, die ursprünglich nicht in Aussicht genommen. waren, gutachtlich zu\nhören, söfern sie in das Gebiet. seiner\nSachkunde fallen. Die Pflicht zur Ver-\n\n\"nehmung entfällt jedoch, wenn er sich\n\nnicht in der im Gang befindlichen Hauptverhandlung äussern kann, vielmehr eine\nweitere Vorbereitung benötigt. Er ist\n\ndann kein bereitstehendes Beweismittel im\nSinne des § 245 StPO. In diesem Falle ist:\n\nder Antrag auf seine Vernehmung als 3e-\n\nweisamtrag nach § 244 StPO zu bescheiden. - :\n\nJuli 1954 SchwG Wuppertal\n\nn.'%\n\nnd\n\nvi\n\nER}\n\na\n\n\"5\n„\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Katthias Km aus :EEB, geboren\nam ED 1902 in KEEEEEEE, 2.2t. in Untersuchungstuaft,\n\nwegen Totschlages\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter kartin\n\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Naaß\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WWW in der Verhandlung,\n\nOberregierungsrat Dr MED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ug\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Wuppertal vom 12. Februar\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon äechts wegen\n\nBa\n,\n\nnen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nverurteilt. Seine Revision hat Erfolg, da die Verfahrensrüge\n\nbegründet ist.\n\nDer Verteidiger stellte den Zeweisamtrag, Dr. Bäsche\nund Dr. Schweitzer als Sachverständige über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu hören: Das Gericht lehnte den\nAntrag nach § 244 Abs 4 StPO ab, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits durch das Gutachten des Dr.Wawersik\nerwiesen, die Sachkunde dieses Sachverständigen auch nicht\nzweifelhaft sei, sein Gutachten nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe und keine Widersprüche\nenthalte. Die Revision beanstandet die Ablehnung als rechtlich fehlerhaft, da sie gegen § 245 StPO verstosse. Dies\n\ntrifft zu.\n\nDas Schwurgericht stützt seine Entscheidung auf § 244\nAbs 4 StPO, behandelte demnach den Antrag als Beweisamtrag\nauf Vernehmung weiterer Sachverständiger. Es unterliess aber\neine Prüfung, ob nicht die Voraussetzungen des § 245 StPO\nvorlagen und deshalb die Vernehmung der genannten Ärzte\nals Sachverständige auch über die Zurechnungsfähigkeit des\n\nAngeklagten notwendig war:\n\nObermedizinalrat Dr. Bäsche ist Kreisarzt, Dr.Schweitzer\nAssistenzarzt am Institut für gerichtliche Kedizin in Düsseldorf. Sie hatten die Leiche der von dem Angeklagten getöteten Frau ten BB im Beisein des Amtsrichters geöffnet\nund im Anschluss hieran ein Gutachten über den Untersuchungsbefund, insbesondere die Todesursache, erstattet. Die Staatsanwaltschaft hatte sie als Sachverständige geladen, '.\n\nSie waren erschienen und wurden in der Hauptverhandlung,\nwie sich aus dem Urteil ergibt, über den Untersuchungsbefund bei der Leichenöffnung und die Todesursache vernommen. .\n\nee\n\n*\n\n!\n\n4\n\\\n\n- 3-\n\nDer Antrag des Verteidigers zielte nun zwar dahin, sie über\neinen anderen Gegenstand als ursprünglich vorgesehen, gutachtlich zu hören. Auch insoweit konnten sie aber \"bereitstehendes Beweismittel\" im Sinne des § 245 StPO sein. Eierfür ist nicht entscheidend der Gegenstand, für den die Vernehmung des Sachverständigen vorgesehen ist; massgebend ist\nvielmehr, ob das Gutachten, das er erstatten soll, in das\nGebiet seiner Sachkunde fällt (RGSt 67, 180). Ist dies der\nFall und erklärt der geladene und erschienene Sachverständige,\nsich auch zu anderen, vorher nicht in Aussicht genommenen\nFragen äussern zu können, so ist er hierzu zu hören, es sei\ndenn, die Beweiserhebung wäre unzulässig oder bezweckte eine\n\nProzessverschleppung. |\n\nDie Verpflichtung des Gerichts, ihn zu vernehmen, entfiele allerdings, wenn er, um sein Gutachten erstatten zu\nkönnen, eine weitere Vorbereitung benötigte, die seine sofortige Vernehmung in der im Gang befindlichen Hauptverhandlung unmöglich machte. In diesem Falle wäre er nicht mehr\nals ein verwendbares und damit bereitstehendes 3eweismittel\nanzusehen (s. auch Kecht 1910 Nr 1882). Der Antrag auf seine\nVernehmung als Sachverständiger über nicht vorgesehene Fragen\nwäre dann ein neuer Beweisamtrag, den das Gericht nach § 244 i x\n\nStPO zu bescheiden hätte.\n\nDas Schwurgericht hätte daher klären müssen, ob die\nbeiden Sachverständigen Dr. Bäsche und Dr. Schweitzer, wofür ihre Ausbildung und ihre Stellung sprechen, aufgrund\nihrer Sachkunde sich auch über die Zurechnungsfähigkeit .\ndes Angeklagten im Rahmen der im Gang befindlichen Hauptverhandlung äussern konnten. Erklärten sie sich hierzu in\nder Lage, musste das Gericht sie hören und durfte die vernehmung nicht nach § 244 Abs 4 StPO ablehnen..\n\nuf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Es\nwar daher aufzuheben.\n\nDie sachliche Nachprüfung gibt im übrigen nur insoweit Anlass zu Bedenken, als das Schwurgericht annimmt,\nder Angeklagte sei nicht ohne eigene Schuld durch eine\nschwere Beleidigung der Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch\nauf der Stelle zur Tat hingerissen worden.\n\nDer Angeklagte lebte mit Frau ten DW seit dem\nJahre 1947 \"in einer eheähnlichen Gemeinschaft\". Seit dem\nSommer 1952 kam es zwischen ihnen häufig zu Streitigkeiten,\ndie auch in Tätlichkeiten ausarteten. Bei einem Streit am\n25, Januar 1953 hielt der Angeklagte Frau ten GB, die\nin der Nacht zuvor nicht nac:. Hause gekommen war, vor, \"sie\nhabe sich in der vergangenen Nacht herumgetrieben, sie sei\nwohl im Stall gewesen\", Frau ten DB sprang darauf erregt von der Couch auf und schrie ihm zu, das gehe ihn gar\nnichts an, das seien ihre: Sorgen. Sie ergriff dabei ein\nKüchenmesser und drang auf ihn ein mit dem Rüfe: \"Du Lump!\"\nDer Angeklagte schlug ihr das Messer aus der Hand, würgte\nsie, bis sie bewegungslos auf der Couch liegen blieb, versetzte ihr danach einige Schläge mit der stumpfen Seite\neines Beiles, wobei sie noch nach Luft schnappte, und erärosselte sie mit einem Hanfstrick«\n\nDas Schwurgericht hält es für möglich, dass das Verhalten der Getöteten den’ Angeklagten zum Zorn gereizt hat\nund er hierdurch zur Tat hingerissen worden ist. Es nimmt\njedoch an, dass er dieses Verhalten durch den schweren\nVorwurf der Untreue verschuldet habe, weil er nach den\nfrüheren Erlebnissen \"mit einer heftigen Reaktion der Getöteten rechnen\" musste, \"mochte der Verdacht auch noch\nso begründet sein\". Dem ist nicht beizutreten.\n\nDa der Angeklagte mit Frau ten BW in einer geschlechtlichen Gemeinschaft lebte und auch, wie das Urteil\nergibt, die gesauten Kosten des gemeinsamen Haushalts trug,\nkonnte er ein verständliches Interesse daran haben, festzustellen, ob sein Verdacht zutraf. Das Schwurgericht hat\nden Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt, der besonders\nnahe lag, nicht geprüft. Aber selbst wenn der Vorhalt, wie\ndas Schwurgericht annimmt, bereits den Vorwurf der Untreue\nenthielt, den das Schwurgericht offenbar für begründet an- \\\nsieht, so war er dem Angeklagten noch nicht deshalb zur\nSchuld anzurechnen, weil er mit einer heftigen Erwiderung |\nder Getöteten rechnen musste. Ein Verschulden im Sinne des\n§ 213 wäre vielmehr nur dann gegeben, wenn der Angeklagte\ndurch sein Verhalten der Frau ten BE einen genügenden\nAnlass gegeben hätte, ihn als Lumpen zu bezeichnen und mit\ndem Messer zu bedrohen. Das war nicht der Fall, wenn er ihr\nangesichts ihres Verhaltens Untreue vorwarf. Nach den Ver- Ss\nhältnissen, in denen der Angeklagte und Frau ten EB “\nlebten, lässt sich auch nicht sagen, dass er seinen Vorwurf in einer besonders kränkenden Form erhoben habe. Den.\nbenannten Milderungsgrund des § 213 StGB schliessen daher\ndie bisherigen Feststellungen nicht aus.\n\nFür die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: ‘\n\nDas Schwurgericht muss zunächst prüfen, ob das Verhalten der Getöteten eine schwere Beleidigung für ‘den Angeklagten bedeutete. Dass die Äusserungen ‘der Frau ten SE\nund die Bedrohung mit dem Messer für. den. Angeklagten kränkend waren, ist nicht zweifelhaft. Besönderer Prüfung bedarf jedoch die Frage, ob in.dem Verhalten des Opfers eine\nschwere Beleidigung lag: Hierbei kann das Gesamtverhältnis\n\n-6-\n\nder Streitteile, insbesondere ihre Zänkereien und Schlägereien, eine Rolle spielen (vgl hierzu RG HRR 1935, Nr 312)\n\nRotberg Dr. Dotterweich Martin\nDr. Arndt Maaß\n\nwe 2\n\nPIREIFRBDF SUGPRR:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-15/2-str-199-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-15/2-str-199-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:32.759066+00:00"}}