{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-07-15_2_StR_169_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-07-15","aktenzeichen":"2 StR 169/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2310068 7\n\n2_StR 169/54\n\nImNanmen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Christian S (EEEEEEED zus :uEEmmmEEEED:\ndort geboren am EEEEEEB1907, z:2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter “artin\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter liaaß\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwait Dr. Iange in der Verhandlung,\n\nOberregierungsrat Dr. Kammerer bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft; j\n\nHilfsarbeiter im mittieren Justizdiens\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Aachen vom 19. Januar 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben, jedoch in den beiden Fällen, in denen er wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Sophie RB verurteilt worden ist, nur im\nStrafausspruch. Die weitergeherde Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte ist wegen Vornahme unzüchtiger Handiungen mit Kindern in vier Fällen zu einem Jahr und sechs\nMonaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision rügt\ndie Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften. Sie ist zum Teil begründet.\n\nI. Verfahrensrügen?\n\nDas Urteil behandelt den Eröffnungsbeschluss nicht\nvollständig Im September 1952 forderte der Angeklagte die\nam I] 1945 geborene Sophie Ri vergeblich auf,\nmit ihm zusammen auf das Klosett zu gehen. Er wurde an\n\"seinem weiteren Vorhaben\" gehindert, weil das Kind in\ndiesem Augenblick von seiner Mutter abgerufen wurde.\n\nDurch den Eröffnungsbeschluss ist dem Angeklagten insoweit ain versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nzur Last gelegt. Das Landgericht hat den Angeklagten in\ndiesem Falle weder verurteilt noch freigesprochen; es erwähnt diesen Vorgang bei der rechtlichen Würdigung überhaupt nicht. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden,\nweil das Landgericht möglicherweise den Angeklagten versehentlich nicht freigesprochen hat. Der Senat sieht davon\nab, den Freispruch selbst auszusprechen, weil in der Aufforderung zwar noch keine versuchte Unzuchtshandlung, möglicherweise aber eine Beleidigung liegen kann.\n\nII: Die Sachrügens\n\n1.) In den weiteren Fällen zum Nachteil der Sophie\nREM forderte der Angeklagte das Mädchen zweimal vergeblich auf, an seinem Geschlechtsteil zu spielen oder zu\nJutschen, und onanierte dann vor den Augen des Kindes bis\nzum Samenerguss. An späterer Stelle heisst es im Urteil,\n\nnt mn onen\n\nmens‘\n\nwenn Vi ein\n\ndass das Kind vom Angeklagten dazu bestimmt wurde, geflissentlich, also: nicht arglos, diesen Handlungen zuzusehen, Das ist eine tatsächliche Feststellung, die für\ndas Revisionsgericht bindend ist. Danach hat der Angeklagte das Kind zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung\nverleitet (BGH NW 1953, 710). “\n\nDie äblehnung einer fortgesetzten Handlung lässt sich\nbei den getroffenen Feststellungen rechtfertigen, da trotz\ndes nicht erheblichen zeitlichen Zwischenraums keine Tatsachen festgestellt sind, die für den bei Sittlichkeitsdelikten nur selten vorliegenden echten Gesamtvorsatz\nsprechen (vgl BGHSt 1;. 315231575 2, 163. /1677).\n\nDas weitere Vorbringen der Revision ist bis auf die\nunten erörterte Straffestsetzung unerheblich, da es nur\nunzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift. Bedenken gegen .die Glaubwürdigkeit dieses Kindes\nsind. ‚nicht. festgestellt. Die Bemerkung: ‚des Bruders, seine\n‚Schwester müsse von der Mutter noch Heingeprinzt\" (angelernt) werden, ist von der Strafkammer dahif gewürdigt;\ndass die Mutter dem Kinde sagen wollte, wie man sich vor\nGericht verhält. Diese. Auslegung war möglich,\n\n2.) Die Verurteilüng in den Fällen Klaus RM ist\ndagegen nicht frei von Rechtsfehlern. Die. Strafkammer legt\nder Verurteilung teilweise die Darstellung des am WEEEED\n1943 geborenen Jungen zugrunde und führt dazu aus: Die von\nihm bekundeten Einzelheiten seien derart, dass sie der Phantasie eines Kindes von zehn Jahren nicht entsprungen sein\nkönnten. Nur in geschlechtlicher Hinsicht wissende und verdorbene Kinder könnten solche Einzelheiten erfinden; normale Kinder könnten sie nur erleben; um solche aber handele\nes eich bei Klaus und Sophie RB:\n\n»_\n\nZu diesen Ausführungen stehen folgende Feststellungen des Urteils im Widerspruch: Klaus WW ist von seiner Lehrerin einige Male beim Iügen ertappt worden; sie\nglaubt ihm nicht, Er ist über geschlechtliche Dinge unterrichtet; denn bei der Lehrerin ist Beschwerde geführt\nworden, dass er mit anderen Kindern darüber in hässlicher\nWeise gesprochen hat. Dem Rektor ist aus Elternkreisen berichtet worden, Klaus EB bilde eine Gefahr für die\nSchulkinder, Mehrere Erwachsene haben von Klaus\nunanständige Worte gehört. Die Kriminalbeamtin hat festgestellt, dass er bei seinen Aussagen übertrieb. Die\nStrafkamwer glaubt ihm seine weitere Einlassung nicht,\ndass er in einem Falle vom Angeklagten bei der Tat gefesselt worden sei-\n\nWit diesen Feststellungen ist die Annahne der Strafkammer nicht vereinbar, Klaus RW sei ein für sein Alter normal veranlagter, in geschlechtlichen Dingen unwissender und deshalb glaubwürdiger Junge. Die Strafkammer\nerörtert auch nicht, warum Klaus die geschilderten Vorgänge, wenn er sie nicht erfunden hat, nur bei dem Angeklagten erlebt haben kann. Die Strafkammer hält zwar den\nJungen nicht ganz, sondern nur in den wesentlichen Punkten für glaubwürdig, doch setzt sie sich dabei mit den widersprechenden Feststellungen nicht auseinander, Zwar hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen Teil der\nBeschuldigungen zugegeben, aber er ist gerade auf Grund der\nAngaben von Klaus RW wegen wesentlich schwerwiegenderer\nVerfehlungen verurteilt. Die ungeklärten Widersprüche sind\nsachlichrechtliche Fehler, die zur Aufhebung des Urteils\nnötigen, en\n\n3.) Fehlerhaft ist auch die Strafzumessung. Die Strafkammer hat vier selbständige Taten angenommen, mildernde\n\nUmstände versagt und die Zuchthausstrafe auf \"ein Jahr\nsechs lonate\" festgesetzt, Das ist eine Verletzung des\n§ 74 StGB, wonach für jede Tat eine Strafe festzusetzen\n\nund durch Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe eine\nGesamtstrafe zu bilden ist.\n\nRotberg Dr. Dotterweich Martin\nDr, Arndt Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-15/2-str-169-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-15/2-str-169-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:32.738167+00:00"}}