{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-07-09_2_StR_366_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-07-09","aktenzeichen":"2 StR 366/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_5+R 366/53 2310 045 /\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metzgergesellen Egon MD aus :CEWSieckr.,\ngeboren am EB 1930 in VE RUn:,\n\nwiegen schweren Diebstahls\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Juli 1954, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GEBE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 23. April 1953 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die. Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nN Malen Ne N\n\nos\nwe\n\n“x\nart\n\nKurze 2\n29: A\n\nw\n\n07\n8;\n\nf\n\nPETeN\nSZ\n\nmn mn\n\nges. ER PN\n\n=)\n\n2.\n\nGründe:\n\n—— m namen nun ut et\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls zu fünf honaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision,\ndie die Sachbeschwerde erhebt, ist im wesentlichen unbegründet.\n\nEntgegen dem Vorbringen der Revision zeigen die Feststellungen keinen Verstoss gegen Denkgesetze. Am Diekstahl nahmen\nmit dem Angeklagten seine Bekannten, Re TORE\nund KB teil. Alle waren in der Wohnung des RB anwesend,\nals der Plan besprochen wurde. Der Angeklagte beteiligte sich\nkaum oder gar nicht an der Besprechung, erkannte jedoch spätestens auf dem Wege nach dem \\Wochenendhaus, in das sie einbrechen wollten, den Zweck des Unternehmens. Hiernach hält es die\nStrafkammer für möglich, dass der Angeklagte zwar bei der Unterhaltung in der Wohnung den Diebstahlsplan noch nicht erfaßte, ist aber überzeugt, daß er auf dem Wege erkannte, es solle\nein Einbruch ausgeführt werden. Diese Feststellungen widersprechen sich nicht. Es ist auch denkbar, daß die anderen Mittäter in der Wohnung bereits tesprachen, welche Rolle dem Angeklagten bei der Tat zufailen solle, dieser aber nicht bereits\nhier, sondern erst später davon erfuhr und dann ohne Widerspruch den ihm zugedachten Teil der Tatausführung übernahn.\n\nOhne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch die Mittäterschaft tejaht. Sie stellt fest, daß der Angeklagte auf Grund\neines gemeinschaftlichen Entschlusses bei der Ausführung des\nDietstahls mitwirkte und ihn als eigene Tat verwirklichen wollte. Damit hat sie den Tätervorsatz ausreichend dargelegt. Auch\ndie Tatbestandsmerkmale des schweren Diebstahls liegen vor.\n\nDie Strafkammer hat somit zu Recht die äussere und in-\n\nnere Tatseite eines schweren Diebstahls bejaht. Auch die Annah- un\n\nng\n\nnn ne nn\n\n0\n\nme einer natürlichen Handlungseinheit und damit eines Dietstahls ist nicht zu beanstanden (BGHSt 4, 2:9).\n\nDas Urteil kann jedoch im »trafausspruch nicht bestehen\nbleiben. Der Angeklagte war zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre,\nalso Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes in\nder Fassung vom 4. August 1953. Diese neue Regelung, die der\nTatrichter noch nicht berücksichtigen konnte, hat das Revisionsgericht zu beachten. Das Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDie Strafkammer hat strafschärfend gew.rdigt, daß der Angeklagte an der Vorbereitung der Tat mitgewirkt hat. Diese Annahme findet in den Feststellungen keine Stütze. Die Strafkanmer wird dies bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben. Sie hat dabei auch die Gelegenheit, die Fragen der Strafaussetzung nach § 20 JGG oder gemäß § 23 StGB zu prüfen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich “Dr. Arndt\nBundesrichter Werner ist erkrankt\nund daher an der Unterschrift verhindert. Bundesrichter Dr. Menges ist beurlaubt und daher an der Unterchrift verhindert\nDr. Moericke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-09/2-str-366-53","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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