{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-07-09_2_StR_150_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-07-09","aktenzeichen":"2 StR 150/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Na\n\n2510 065 =\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Sirafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Georg S EEE aus EEE .\ndort geboren an EEEEEEEED 1923,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Woericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung;\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft;\nJustizangestellter\n\nLET\n\nI r3\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Köln vom 14. November 1953\n\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen des Ausziehens einer Trainingshose\n\nim Falle Gerta BE verurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange, der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Ver- ;\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- Ei\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen-Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm.\nER T\n\nDie Jugenschutzkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen und wegen versuchter Unzucht in einem Falle zu zwanzig Monaten Gefängnis verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteii in vollem\nUmfange nur im Falle Gerta BB (Trainingshose) und Anneliese SC an. im übrigen im Strafausspruch.\n\nDie Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt,;\nist nur zum Teil begründet,\n\n1- Im Falle Gerta EB 208 der Angeklagte in wollüstiger Absicht dem zehnjährigen Kind die Trainingshose herunter, geb dann aber wegen des Widerstandes \"sein weiteres\nVorhaben auf\". Die Annahme der Strafkamner, schon diese\nHandlung sei ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs 1\nNr 3 StGB, ist fehlerhaft, Das Ausziehen der Trainingshose. verstiess nicht gegen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht; denn nach den Feststellungen der Strafkammer war das Xind darunter vollständig bekleidet und trug insbesondere einen Rock. Ein derartiges Ausziehen oder Ablegen von Oberkleidern ist - für sich\nbetrachtet - in keiner Weise anstössig. Die Handlung konnte\njedoch ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nsein, da der Angeklagte in wollüstiger Absicht handelte\n(vgl BGHSt 2, 380). Dazu muss die Strafkammer feststellen,\nwelche Handlungen der Angeklagte mit dem Kind vornehmen\n\nwollte, ob also sein Vorsatz dahin ging, die Tatbestandsmerkma-\n\nle des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu erfüllen. Die bisherige Verurteilung muss jedenfalls aufgehoben werden.\n\nFUEL Antrages und das angebliche Abweichen von sonst üblichen\n\n2: Im Falle Anneliese SB enthält die Verurteilung wegen versuchter Vornanme einer unzüchtigen Hendlung\nkeinen Rechtsfehler. Nach den Feststellungen der Strafkammer forderte der Angeklagte das elfjährige läädchen auf,\nseinen entblössten Geschlechtsteil anzufassen und daran\nzu reiben: Die Revision wendet sich hier nur in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Der\nAngeklagte hat die Tat in der Heuptverhandlung bestritten,\ndoch hat ihn die Strafkammer auf Grund der Aussage des\nKindes für überführt erachtet, zumal da der Sachverständige\ngegen die Glaubwürdigkeit der Aussage keine Bedenken äusserte, Die Behauptung der Revision, !das Gutachten des\nSachverständigen habe anders gelautet, ist in diesem\nRechtszug unbeachtlich, weil damit keine Rechtsverletzung ge;\nrügt wird.( § 337 StPO).\n\n3. Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen, Das Überschreiten des staatsanwaltschaftlichen\n\nStrafen enthält keine Rechtsverletzung. Der Tatrichter\nhat die Höhe der Strafe nach seinem pflichtmässigen Ermessen festzustellen. Den Schwachsinn des Angeklagten\nund seine verminderte Zurechnungsfähigkeit hat das Landgericht mildernd berücksichtigt. Die von der Revision\nverlangte \"doppelte Ermässigung\" der Strafe infolge der\nverminderten Zurechnungsfähigkeit und der Zubilligung\nmildernder Umstände ist nicht zwingend vorgeschrieben.\nDenn nach § 51 Abs 2 StGB steht die Ermässigung der Strafe wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit im Ermessen\ndes Tatrichters, Hier hat er im übrigen von dieser Befugnis Gebrauch gemacht; denn das Landgericht hat in mehreren\n\nFällen die bei Zubilligung mildernder Umstände vorgesehene Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis wegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit noch unterschritten.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Arndt Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-09/2-str-150-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-09/2-str-150-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:32.153895+00:00"}}