{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-07-02_2_StR_154_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-07-02","aktenzeichen":"2 StR 154/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9310 081 6\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen den früheren Vollziehungsangestellten Christiar.\n\nOtto TED au: KEEEEEED, dort sevoren am EB\nGEB 1916,\n\nwegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n‚Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen von i. Dezember 1953\n‘wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über\n\ndie Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung und\nüber die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\ngrün\n\n- -..\n\n.E_\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen fortgesetzier schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und wegen ?ortgesetzten Betruges zu einer\nGesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und 50 Du Geldstrafe verurteilt worden. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nSeit 1945 war der Angeklagte auf Grunä eines ?rivatdienstvertrages als {mtsbote und Vollstreckungsangestell-\n“ ter einer Amtsverwaltung tätig, Als solcher zog er auch\ndie Gebühren für Elektrizitäts- und Wasserlieferungen des\nkreiseigenen Werkes ein. Bis 1. Anril 1951 war diese BEinziehung eine den Gemeinden bezw. Ämtern vom Kreis übertragene Aufgabe. Seit April 1951 zog das Werk die Gebiihren\nselbst ein, übertrug aber für zwei Gemeinden die Einziehung weiterhin dem Angeklagten. Das geschah auf Veranlassung der Amtsverwaltung, die dafür vom Kreis eine Vergütung erhielt. Bei der Einziehung dieser Gebünren hat der\n“Angeklagte in den Jahren 1950 bis 1952 zahlreiche ?flicht-\n\n\"wiärigkeiten begangen:\n\nEr verfügte wiederholt über einkassierte Gelder für\neigene Zwecke und glich diese Entnahmen erst nach lüngerer Zeit teilweise wieder aus. Dabei trug er in die Hebeliste des Kreiswerkes unrichtige Mengen und Beträge\nein, übertrug die Monatsziffern falsch oder reshnete nicht\nalle kassierten Beträge ab. - In anderen Fällen schödigte er die Abnehmer, indem er nach einem höheren Tarif\nkassierte, den Verbrauch falsch errechnete oder Beträge ohne jeden hkechtszrund erhob. An das Werk fünrte er\ndie richtigen geringeren Beträge ab.\n\nDo I Br RL N See\nAUAEEREN Et\n\nPR\nae\n\n20mm\nehr\nDt ee\n\nSn]\n\n.;E\n\nDie Revision rügt nur die Verlatzung sachlichen\nRechts. Sie ist bis auf einen Nebenpunkt (§ 23 StGB) unbegründet.\n\nDie Annahme einer Unterschlagung (§ 246 StGB) enthält\nkeinen Rechtsfehler. Das Eigentum an den eingezogenen Gebühren stand dem 'ferk zu. Der Angeklagte handelte nach\naußen als dessen Stellvertreter und begründete kraft seines Auftrages bei der Annahme des Geldes zugleich für das\nWerk dessen für den Eigentumserwerb notwendigen mittelba-\n. ren Besitz (RGZ 137, 26). Durch die Vermischung der Cel-\n\nder. mit eigenem Geld entstand Miteigentum (§ 248 BGB).\nDie Revision weist zwar darauf hin, daß nach der Rechtsnrechung dann kein Miteigentum, sondern Alleineigentun\ndes unmittelbaren Besitzers entsteht, wenn das Wert- oder\nSummenverhältnis der verschiedenen Berechtigien nicht zu\n“ermitteln ist. Ein solcher Fall lag hier nicnt vor, da\ndie dem Kreis zustehenden Beträge jederzeit ermittelt\n\nund ausgesondert werden konnten. Zutreffend ist auch dia\nAusführung der Strafkamner, daß bei unbefugter Schmälerung eines Miteigentumsamteils Unterschlagung vorliegt.\nDie Gelder waren für den Angeklagten fremäüe Sachen, weil\nsie nicht in seinem Alleineigentum standen, auch wenn\n\ner daran einen Miteigentumsamteil hatte. Die Zueignung\nliegt darin, daß der Angeklagte über Beträge verfügte,\nauf die er nach seinem Anteilsrecht keinen Anspruch hatte, so daß er dadurch das Miteigentum der anderen Berechtigten verletzte (R6St 21, .2705 RG HRR 1937 Nr 533).\n\nDer Angeklagte ist auch zutreffend als Beamter im\nSinne des § 359 StGB bezeichnet. Er war.durch hoheitlichen Akt der Amtsverwaltung zu Dienstverrichtungen berufen, die aus der Staatsgewalt abgeleitet waren und mit-\n\ntelbar Staatszwecken dienten. Die Vermögensverwaliung ge-\n: hört zum Staatszweck (RGSt 74, 105). Soweit die Gemeinden,\nÄmter oder Kreise öffentlichrechtliche Aufgaben erledigen,\n\"erfüllen sie mittelbar Staatszwecke. Dafür ist es unerheblich, auf Grund welcher Rechtsbeziehungen zum Kreis Jas\nAmt die Gebüliren einzog Der Tatbestand des § 351 StGB\n\nist erfüllt, da der. Anzeklagte die Hebelisten und Zählerkarten, die zur Eintragung und Kontrolle der Einnahmen\ndienten, unrichtig geführt hat. Ebenso bestehen gegen die\nVerurteilung wegen Untreue und eines daneben begangenen\nselbständigen Betruges nach dem Sachverhalt keine rechilichen Bedenken.\n\nDie Strafzumessung enthält keinen Rechtsirrtun,\nFenlerhaft ist nur, daß die Strafkammer nicht erörtert,\nob dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung\nnach § 23 StGB bewilligt werden kann. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel, weil es nach den im Urteil dargelegten zahlreichen Milderungsgründen naheliegt, daß der\n\nTatrichter diese Möglichkeit übersehen hat (BGH 2 StR\n15/54 vom 5. März 1954, NW 1954,. 928). Zur Nach- :\nholung dieser Extscheidung ist die Sache zurückzuverweisen; im übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Arndt Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-02/2-str-154-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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