{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-07-02_2_StR_140_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-07-02","aktenzeichen":"2 StR 140/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2310 079 4%\n\n2 StR 140/54\n\n1.)\n\n2.)\n\nImNamen des Volkes\nIn der öStrafsache\ngegen\n\ndie Büglerin Anna K aus BED, geboren\nem ED 1524 in\nden kaufmännischen mei Heinrich EEE»\n\naus BED geboren am 1905 in X\n\nwegen fortgesetzter vorsätzlicher falscher uneidlicher\n\nhat\n\nAussage u.a\n\nder 2. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nzung vom 2. Juli 1954, an der teilgenomwen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n.als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 14. Dezember 1953 mit\n\nden Peststellungen aufgehoben.\n\nOL\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht zurückverwiesen:\n\nVon Rechts wegen\n\nD\n&\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte KB wegen fortgesetzter vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage und\nden Angeklagten VB wegen Beihilfe zur vorsätzlichen\nfalschen uneidlichen Aussage verurteilt. Die Revisionen\nder Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrens- und des\nsachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge greift durch,\n\nI; Verfahrensrügen.\n\n1.) Die Strafkammer hat als Zeugin die Ehefrau des\nAngeklagten WEB vernommen und vereidigt. Die Sitzungsniederschrift enthält hierzu den Vermerk: \"Belehrt, ich\nwill aussagen\", Hiernach ist Frau WEB wohl über ihr Recht,\ndas Zeugnis zu verweigern, jedoch nicht auch über ihr Recht,\ndie Beeidigung des Zeugnisses abzulehnen, belehrt worden.\nDie zwingende Vorschrift des § 65 StPO ist somit verletzt.\nDas Urteil beruht auch auf dem Verfahrensverstoss. Die Straf-\n, kammer hat die Aussagen der Zeugin als eidlich verwertet und\n. gewürdigt und stützt hierauf ihre Feststellungen in wesentlichen Punkten. Der Verfahrensfehler nötigt daher .zur Aufhebung des Urteils (BGHSt 4, 217)...\n\n.2.) Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten WEB ist\n§ 264 StPO nicht verletzt. Gegenstand der Urteilsfindung ist\ndie in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem\nErgebnis der Verhandlung darstellt. Die Strafkammer war daher nicht gehindert, festzustellen, dass WEB vei der ersten Vernehmung der Angeklagten Kg zugegen war, auch\nwenn die Anklage dies nicht anführte. Einer Nachtragsanklage bedurfte es nicht.\n\n3.) Fehl geht auch die Rüge der Angeklagten KW,\n. die Strafkammer habe zu Unrecht Folgerungen aus der Aussa-\n\n- 3 -\n\ngeverweigerung des Zeugen Willi vB gezogen. Auch die\nTatsache der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen unter-\n\"liegt der freien Beweiswürdigung; das Gericht darf hieraus\ndem Angeklagten nachteilige Schlüsse ziehen (BGHSt 2, 351).\n\n. Die weiteren im übrigen unbegründeten Verfahrensrügen,\n§ 258 Abs 3 StPO und § 193 GVG seien verletzt, bedürfen bei\n\nder Aufhebung des Urteils keiner näheren Erörterung.\n\nII, Sachbeschwerde.\n\nDie sachliche Nachprüfung zeigt keinen Rechtsfehler.\n\n1.) KEED-\n\nIn dem Ehescheidungsrechtsstreit der Eheleute We»\nwurde die Angeklagte KW an 11. Oktober 1951 und am\n7. Januar 1952 vom Einzeirichter als Zeugin uneidlich vernommen. Sie bekundete, die Beziehungen zwischen ihr und dem\nAngeklagten WB seien nur freundschaftliche gewesen, sie\nhätten niemals zusammen Alkohol getrunken und seien nicht\nzusammen ins Kino gegangen, Weiler habe sie nicht geküsst,\nes sei auch niemals zu anderen Zärtlichkeiten oder zum Geschlechtsverkehr gekommen, auch habe sie keinen unter dem\n9, Januar 1950 datierten Brief an WED geschrieben, Sie\nhabe auch der Frau GB ihr Verhältnis mit WEB nicht\nzugegeben, wisse auch nicht, warum diese ein Zusammentreffen zwischen ihr und der Ehefrau WB zustande brachte.\nIm Sommer 1949 sei sie zwar mehrmals in der Wohnung des\n7) gewesen, aber nur zu geschäftlichen Zwecken.\n\nDie Strafkammer ist auf Grund einer rechtlich nicht zu\nbeanstandenden Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, daß\ndiese Aussage unwahr war, insbesondere die Beziehungen zwi-\n\nschen den beiden Angeklagten nicht rein freundschaftliche\nwaren, vielmehr ein Liebesverhältnis bestand, dass es zu\nKüssen, Zärtlichkeiten und sogar zum Geschlechtsverkehr gekomnen war und die Angeklagte auch einen Brief unter dem 9.\nJanuar 1950 geschrieben hatte. Das Vorbringen der Revision,\nder Begriff \"ehewidrige Beziehungen\" sei kein feststehender\nBegriff, stzlle vielmehr ein Werturteil dar und die Angeklagte habe ihr Verhältnis zu WERD als nicht ehewidrig ansehen können, greift nicht durch, da die Strafkammer ein\nLiebesverhältnis mit Küssen, Zärtlichkeiten und Geschlechtsverkehr zwischen den Angeklagten festgestellt hat.\n\nDie Strefkamuwer war nicht gehindert festzustellen, die\nAngeklagte habe erst bei der Verhandlung zugegeben, mit Weg»\nED ins Kino gegangen zu sein, auch wenn die Anklage eine andere Schilderung enthielt. Der Hinweis auf die \"Verhaltungsweise\" einer Gesellschaftsschicht ist zwar wenig glücklich;\ner würde jedoch den bestand des Urteils nicht gefährden, da\ndie Strafkammer ihre Überzeugung noch auf weitere Beweisanzeichen stützt. Sie führt bei der Prüfung, ob die Angeklagte einen Brief mit dem Datum vom 9. Januar 1950 geschrieben\nhat, zwar zuerst an, es könne ihn \"kaum\" ein anderer als die\nAngeklagte geschrieben haben. Die weiteren Darlegungen ergeben aber, dass sie auf Grund der weiteren Prüfung die bestimmte Überzeugung gewonnen hat, dass die Angeklagte ihn\nschrieb. Im übrigen greift die Revision unzulässigerweise\nnur die tatrichterliche Beweiswürdigung an.\n\nDie Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist nicht\nzu beanstanden. Die Strafkammer nimmt einen Gesamtvorsatz\nan, da die Angeklagte von vornherein willens war, bei ihrer Vernehmung falsch aeuszusagen. Dies wird nicht dadurch\nausgeschlossen, dass sie nicht wusste, ob sie mehrere Male\nvernommen werde (RGSt 58, 183).\n\n2:) EB:\n\nDie Ehefrau WEB natte die von ihr erhobene\nScheidungsklage auf ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen ihres Mennes zur Angeklagten KGB zestützt. Sie\nbenannte diese auch als Zeugin. Der Angeklagte WEB bestritt das Vorbringen seiner Ehefrau. Das Gericht ordnete\ndie Vernehmung der Angeklagten KÜEW als Zeugin und die\ndes Angeklagten VW als Partei an. WB war bei der\nVernehmung der Angeklagten Ki an 10. November 1951 zugegen und hörte ihre unwahre Aussage. Im Anschluss an ihre\nVernehmung wurde er als Partei gehört, Er bestätigte die\nAngaben der Angeklagten KW in allen Punkten und liess\ndurch seinen Anwalt sogar den Antrag auf ihre Beeidigung\nstellen. Auch bei der Vernehmung am 7. Januar 1952 war er\nanwesend.\n\nDie Strafkammer nimmt nur eine Beihilfe des Angeklagten WEB zur falschen Aussage der Angeklagten KÜMEEEM bei\nihrer zweiten Vernehmung am 7. Januar 1952 an. Sie führt\nhierzu aus, er.habe durch sein Verhalten, vor allem durch\ndie Bestätigung der Angaben der Angeklagten KB: die\näusseren Umstände für deren unwahre Aussage im zweiten Ter-\n\nmin günstiger gestaltet und es ihr. ermöglicht, auf ihrer\nersten wahrheitswidrigen Bekundung bestehen zu bleiben und\nsie zu wiederholen, Es habe für ihn bei dieser Sachlage\nbei der zweiten Vernehmung, bei der er zugegen war, die\nRechtspflicht bestanden, der durch sein Verhalten geschaffenen Gefahr, dass die Angeklagte KÜEEEB dei jeder weiteren Vernehmung die Liebesbeziehungen wahrheitswidrig abstreite, entgegenzutreten und die Beziehungen zu bekennen,\nIndem er dies unterliess, habe er Hilfe geleistet.\n\nDiese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.\nEntgegen den Vorbringen der Revision ist daraus klar zu ent-\n\nne were\n\nwe neuen\n\n-6.-\n\nnehmen. dass die Strafkammer die Beihilfe in einem Unterlassen und nicht in einem Handeln sieht. Sie nimmt zutreffend an, der Angeklagte habe durch sein Verhalten die Gefahr einer weiteren vorsätzlichen falschen Aussage der Angeklagten KÜED :ergrössert und sei deshalb verpflichtet\ngewesen, den drohenden Erfolg abzuwehren (BGHSt 2, 129, 173;\nNIW 53, 1399). Dass er bereits bei der ersten Vernehmung der\nAngeklagten KW voraussah, sie werde nochmals vernomaen\nwerden, ist nicht erforderlich. Er hat bei ihrer zweiten\nVernehmung, bei der er anwesend war, erkannt, dass sie im\nVertrauen auf sein früheres Verhalten, insbesondere auf seine eigene Aussage, wieder die Unwahrheit bekunden wolle,\n\nDas Urteil stellt auch fest, dass er dies billigte und wollte,\n\nDas Vorbringen der Revision, die Verurteilung wegen\nBeihilfe sei damit nicht vereinbar, dass die unwahre Aussage einer Fartei selbst nicht strafbar sei, geht fehl. Die\nVerletzung der Wahrheitspflicht der Partei gemäss § 138 ZPO\nist nach § 155 StGB allerdings nicht strafbar; führt sie\naber dazu, dass ein Zeuge in eine besondere Gefahr der falschen Aussage gerät, erwächst hieraus die Verpflichtung,\ndie falsche Aussage zu verhüten. Das hat der Angeklagte unterlassen; darin liegt sein strafbarer Beitrag (B6HSt 4,\n327, 329 ff).\n\nSoweit die Strafkammer eine Beihilfe zur vorsätzlichen\nfalschen Aussage vom 10. November 1951 verneint, ist das Ur-\n\nteil nach den bisherigen Feststellungen nicht zu beanstanden.\n\nDr. Ioericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Arndt Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-02/2-str-140-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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