{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-07-02_2_StR_125_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-07-02","aktenzeichen":"2 StR 125/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 125/54 2310 078\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Georg ı EEE zus DEE: zebcoren\nan EEE 1919 ir rum.\n\nwegen keineides\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\n\nOberregierungsrat Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEEEEND\nals Urkundsbeamter der schäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg vom 17. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG\n\n3\n\nünde ?:\n\nDem Angeklagten war zur last gelegt, am 10. Februar\n1953 bei der Leistung des Offenbarungseides vor dem Anmtsgericht in Delmenhorst falsche Angaben gemacht und sein\nVermögen nicht vollständig angegeben zu haben, um seinen\nVater an der Vollstreckung einer Forderung zu hindern.\nDie Strafkammer hat ihn jedoch von der Anklage des keineids und Betrugs freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die nur die Sachbeschwerde erhebt, ist be-\n\ngründet.\n\nOhne Rechtsirrtum verneint die Strafkamner eine Eidesverletzung hinsichtlich eines grauen Anzuges, einer\nschwarzen Jacke, eines Motorrades und eines Schweines.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte den Anzug\n“ und die Jacke angegeben; das kotorrad war nicht sein\nzigentum, so dass er es in dem Vermögensverzeichnis nicht\naufführen durfte. Dies gilt auch für das Schwein, da es\n\n Pigentum seines Schwiegervaters war und er es für ihn\n\n‚verkaufte. Zutreffend hat die Strafkammer angenommen,\ndass der Erlös, den sein Schwiegervater ihm und seiner\nTochter zur Tilgung von Schulden überliess, keine Einnahme für ihn war,\n\nKeinen Rechtsfehler zeigt auch der Freispruch wegen\nder Nichtangabe der Milcheinnahmen. Die Strafkammer glaubt\ndem Angeklagten, dass er angenomnen hat, er brauche diese\nEinnahmen nicht anzugeben, da er hieraus keinen Überschuss\nerzielte. Sie schliesst weiter aus, dass er sich bei Anwendung der gebotenen und ihm nach seiner Persönlichkeit\nzuzumutenden Vorsicht hätte sagen müssen oder können, seine Aussage sei möglicherweise falsch. Diese Ausführungen\n\nw.\nve\n\nET TTT een\n\nAw, .\nRen,\n\n‚Er hatte auch Gelegenheit hierzu, da er einen. Vordruck #\n‚ des Vermögensverzeichnisses schon vor dem Termin zur Aus-\n\ndie Strafkammer auch in der Nichtangabe des Fahrrades\n\n‚rechtlich £ehlerhaft. Die Strafkamner hätte berücksich-\n\nsind rechtlich nicht zu beanstanden; sie verneint daher\nzutreffend insoweit einen vorsätzlichen und fahrlässi-\n\ngen falschen Eid. E |\n\n“ Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen, mit denen\n\nkeine Straftat findet. Sie meint, es liege im Bereiche\ndes Möglichen, dass der Angeklagte an das Fahrrad nicht\ngedacht habe, als er dem Richter bei der Ausfüllung des\nVermögensverzeichnisses auf seine Fragen die ihm gehörenden Gegenstände benannte, Auch ein fahrlässiges Handeln hält sie nicht für nachweisbar, da ihm \"nach Tage\nder Sache keine äusseren Hilfsmittel im Offenbarungseidtermin zu Gebote standen\", die ihm ermöglicht hätten,- sein Gedächtnis aufzufrischen, und bei der verhältnismässig beschränkten Zeit im Termin auch ein Irrtum\ndenkbar und entschuläbar sei.\n\nne rn rer PER IE engl PECORTEE HERE\nen Re Seren DEE a a9 et Are\n\nDie Strafkanmer beurteilt demnach die innere Tat- .\nseite nur nach den Umständen beim Offenbarungseidtermin. :\nZu Recht bemängelt: die Revision diese Auffassung als -\n\nnd sn:\n\ntigen müssen, dass der Angeklagte bereits vor der Eides- . E\nleistung die Rechtspflicht hatte, sich durch geeignete, 5\nErkenntnisquellen vorzubereiten (RG in HRR 1938, Nr 1077):\n\nfüllung erhalten hatte. Er war daher zumindest verpflichtet, diesen zu lesen und sich zu überlegen, welche Vermögenswerte er habe und angeben müsse. Nach dem Urteil\nhat er sich auch wegen der übrigen Gegenstände und Forderungen überlegt; ob sie ihm gehören oder ihm zustehen,\nund hiernach seine Angaben gemacht. Zudem ist ein Fahrrad ein täglicher Gebrauchszegenstand. Auch eine unge-\n\nwandte Person ist in der Lage, ohne weiteres seinen Wert zu\nerkennen, und weiss auch, ob es ihr gehört. Es bedarf daher\nkeiner besonderen Überlegung und es sind keine äusseren\nHilfsmittel notwendig, um die Frage nach dem Eigentum oder\nBesitz an einem Fahrrad richtig zu beantworten. Zudem ist\nnach dem in der Anklage angeführten Vermögensverzeichnis unter Nr 6 ausdrücklich nach Fahrrädern gefragt; der Angeklagte hat nach dem Urteil auch angegeben, dass er gegen seinen\nVater den Anspruch auf Herausgabe eines Fahrrades habe. Die\nStrafkammer wird daher den Sachverhalt in dieser Richtung zu\nprüfen haben. Sie wird hierbei auf das neue Vorbringen des\n‚Angeklagten in seiner Gegenäusserung eingehen müssen, das\nRad’ habe kaum noch einen Wert gehabt. Wäre es wertlos gevwesen, hätte er es nicht angeben müssen (RGSt 60, 37).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts,\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Arndt Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-02/2-str-125-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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