{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-06-25_2_StR_298_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-06-25","aktenzeichen":"2 StR 298/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“, Det ante“ .. 2 Ba\nSa . .. Kr a Pe Fe 20 24 Sr va; & Ku $ n\nj “ TE -. Pr Bun DEZE «”\n“ - , B oer 231: ; 008\n.\n.\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n‘\nGEREIRE uIE DIErame (inter üb GEReTIe Maut GHEERCNEN Aue aiuinctemn NIE MID GUURAEEN CRHE) GÄEEEEEET GUTE GAAR men\n\nGesetz: StGB 8§ 177 Abs I 1.Halbsatz, 47\n\nRechtssatzs Mittäter der Notzucht nach § 177 Abs I 1. Halbsatz\nStGB kann auch sein, wer nur bei der Gewaltanwendung mitwirkt.\n\nAktenzeichen: 2 StR 298/53\nUrteil des. BGH vom 25. Juni 1954 IL& Bremen\n\nwen\n\n- er\nen ee I\"\n\n%\n-\n\nDET SI\n\n.\nx 1 .\nNm F\n\nN Kan\n\n2 ze\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Ernst W (ENEEEEEEED zus BEREEED,\ndort geboren an EEE 1925,\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Versuchs der Notzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, Mai 1954 in der Sitzung vom 25. Juni\n1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr, Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\ns\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bremen vom 23. Februar 1953 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nERS E\n\nee\n\nim.\n\nne. PTR a\n\n2.\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Versuchs der Notzucht in Tateinheitmit gefährlicher Xörperverletzung zu einer Gefängnisstrafe\nvon zehn Monaten verurteilt. \"\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts,\n\n1.) Die Revision ist der Auffassung, eine Mittäterschaft sei bei Notzucht aus Rechtsgründen nicht möglich.\nDiese Ansicht ist nicht richtig.\n\nzwar findet sich im älteren Schrifttum. vereinzelt die\nMeinung, auch die Notzucht im Sinne des § 177 Abs I 1. Halbsatz StGB gehöre zu den \"eigenhändigen\" Straftaten und könne daher nicht in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäter-Schaft begangen werden, wenn sich der Mittäter auf die Nötigungshandlung beschränkt. In Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil des Schrifttums hat das Reichsgericht jedoch\ndie Möglichkeit einer Mittäterschaft bei Notzucht auch für\ndiesen Fall bejaht (RGSt 3, 181; LZ 1921, 109). Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof bereits angeschlossen (BGH 3 StR 294,53 vom 27. August 19535 BGH 4 StR 118/54\nvom 29, April 1954). Es besteht kein Anlass, von dieser\nRechtsprechung abzuweichen.\n\nMittäterschaft ist eine Form der Täterschaft. Aus Rechtsgrürden kann Mittäterschaft daher nur insoweit ausgeschlossen\nsein, als eine Täterschaft bei der Notzucht dem äusseren Tatbestande nach nicht möglich ist. Das wäre der Fall, wenn die\n\nStraftat persönlich begangen werden müsste und in mittelbarer Täterschaft nicht begangen werden könnte. Dies trifft\nauf die Notzucht nach § 177 Abs I 1. Halbsatz StGB nicht\nzu»\n\nÜber die Frage, welche Straftaten eigenhändig sind,\nherrscht Streit, In den Fällen, in denen die Rechtsprechung\neine Eigenhändigkeit ausdrücklich oder stillschweigend bejaht hat, hat sie es darauf abgestellt, ob der Täter nur\ndurch sein eigenes Hand e in persönlich den Tatbestand erfüllen kann (R6St 37, 92; 55, 265; 59, 79, 813 61,\n199). Das entscheidende Unrecht liegt dann nicht in der Herbeiführung eines Erfolges, sondern in einem eigenen verwerflichen Tun. Die Frage aber, ob das entscheidende Unrecht im\n„ Erfolg oder im Handeln selbst liegt, kann im Einzelfall nur\nnach dem Gesetz beantwortet werden. Dies gilt auch für die\n„rage, ob der Täter die strafbare Handlung nur persönlich\nvornehmen kann. Daraus folgt, dass die sogenannte Eigenhändigkeit der Straftaten wesentlich von der Fassung der\nTatbestände durch den Gesetzgeber abhängt:\n\nPrüft man das Gesetz (§ 177 Abs I 1. Halbsatz StGB) unter\ndiesem Gesichtspunkt, so kann die Eigenhändigkeit der Notzucht nicht schon mit der Begründung verneint werden, es\nhandle sich um eine Erfolgsstraftat. Der Wortlaut des Gesetzes lässt erkennen, dass das entscheidende Unrecht bereits\nin dem Handeln’ selbst liegt. Dagegen ist dem Gesetz nicht\nzu entnehmen, dass der Täter auch persönlich handeln muss»\nDie Notzucht in dieser Form umfasst z we i Handlungen,\ndie Nötigung und die Vollziehung des Beischlafes (zusammengesetzte Straftat). Dabei steht die Nötigungshandlung im Vor-\n\nK\n\nr\n\ndergrund der Tatbestandsmässigkeit. Nicht die \"Vollziehung\ndes Beischlafes mit einer zu diesem Zweck vergewaltigten\nFrau\", sondern \"die Nötigung der Frau zur Duldung des Bei-\n“ schlafs\" ist unter Strafe gestellt. Der Unterschied tritt\nnoch mehr hervor, wenn man die Strafbestimmung des § 176\n\nkr 2 StGB zum Vergleich heranziehts \"Wer eine Frau .....\nzum Beischlaf missbraucht\". Bei dieser Straftat ergibt sich die Eigenhändigkeit aus dem Tatbestand des Gesetzes, das den Nachdruck auf den Beischlaf legt. Die Notzucht\nhat der Gesetzgeber dagegen — trotz der Einordnung in den\n13. Abschnitt des Strafgesetzbuches - im wesentlichen als\nNötigungsstraftat behandelt. Liegt das Schwergewicht aber\nbei der Kötigungshandlung, so kann schon deshalb eine eigenhändige Begehung nicht erforderlich sein. Zudem spricht\ndas Gesetz nur von der \" Duldung \" des Beischlafes.\nDamit bringt es zum Ausdruck, dass beide Tatbestandshandlungen (Nötigung und Vollziehung des Beischlafes) nicht von\nderselben Person vollzogen werden müssen. Da es sich um einen zusammengesetzten Straftatbestand handelt, der die Nötigungstat voranstellt, wäre das notwendig gewesen, um die\nEigenhändigkeit zu begründen.\n\nUnzutreffend ist endlich die Auffassung, eine Mittäterschaft sei auf Seite des Nur-Nötigenden deshalb ausgeschlossen, weil es tatsächlich unmöglich sei, den Beischlaf\neines anderen als eigene Tat zu wollen (vgl R6St 71, 364).\nSie übersieht, dass es für die innere MTatseite ausreicht,\nzur Duldung des Beischlafs nötigen zu wollen. Mehr\nsetzt der Tatbestand des Gesetzes nicht voraus. Der Täter\nbraucht hier nicht den Willen zu haben, den Beischlaf selbst\nzu vollziehen. Es genügt, dass er die Nötigungshandlung als\neigene Tat will und dabei billigt, dass sie zur Duldung des\nBeischlafs führt.\n\nAus un to\n\nu tn\n\nBeschränkt sich der Tatbeitrag eines Teilnehmers auf\ndie Nötigungshandlung, so ist es allerdings geboten, die\ninnere Tatseite sorgfältig zu prüfen. Im vorliegenden Falle hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe\nGie HB am boden festgehalten und im übrigen beabsichtigt, später auch selbst den Beischlaf zu vollziehen. Die\nStrafkammer hat hieraus geschlossen, dass er die Nötigung\nzur Duldung des Beischlafs als eigene Tat wollte. Dies ist\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist möglich, das\nInteresse des Täters an der Tat als Anzeichen dafür zu werten, ob er die Tat als eigene oder nur eine fremde Tat fördern wollte,\n\nKeiner Erörterung bedurfte es, wie die Rechtsfrage bei\nder Begehungsform der Notzucht nach § 177 Abs I 2. Halbsatz\nStGB zu beurteilen ist.\n\n2.) Die Strafkammer stellt fest, dass die Täter infolge der Gegenwehr der HB den Beischlaf nicht vollziehen\nkonnten und dass keiner von ihnen die Vollendung des Verbrechens freiwillig aufgab. Bei dem Angeklagten wird als\nbesonderer Grund hierfür angeführt, dass ihn ein anderer\nmit Urin einnässte. Die Revision meint, dies schliesse einen freiwilligen Rücktritt nicht aus. Freiwillig ist ein\nRücktritt jedoch nicht, wenn nach der Vorstellung des Täters ein äusserer Umstand vorliegt oder eintritt, .der ihn\nzur Aufgabe seines Plans veranlasst. So war es hier. Mithin\nkommt § 46 StGB nicht in Betracht.\n\n3.) Soweit die Revision die Feststellungen in Zweifel\nzieht, dass der Angeklagte seinen Tatbeitrag mit Tatwillen\n\n%\n\n”\n\nin.bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den anderen Tatgenossen geleistet hat, greift sie lediglich die tatsächlichen\nFeststellungen des Urteils an. Das ist unzulässig. Die Revision kann nur auf Verletzung des Gesetzes gestützt werden (§ 337\nStPO):\n\n4.)Gleiches gilt für die Revision, soweit sie die Feststellungen über die gemeinschaftliche schwere Körperverletzung der HE bemängelt. Die Kitwirkung des Angeklagten\nist nach der äusseren und inneren Tatseite ausreichend festgestellt,\n\nDa die Nachprüfung des Urteils auch im übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben hat, muss die Revision des Angeklagten verworfen werden,\n\nDr, Dotterweich Dr. Koeniger Werner\nDr. Arndt Menges\n\nPER","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-25/2-str-298-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-25/2-str-298-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:30.614333+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-06-25/2-str-298-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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