{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-06-25_2_StR_141_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-06-25","aktenzeichen":"2 StR 141/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 141/54 2513 041\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden sotariatsangestellten Ir. jur. Ferdinand Y EEE\naus IE, zeboren am EEE 1922 in Tu\n\nwegen versuchter Verführung eines ilinderjährigen zur Unzucht u.&\n\nhat der 2. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Juni 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBuindesrichter Dr. Dotierweich\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Arndt\nBundesrichter Dr. Benges\n\naıs beisitzende Richter,\n\nOberregierungsret Dr. (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Eonn vom 26. Oktober 1953 im Urteils-\n. ausspruch durch den Zusatz ergänzt;\n\n\"Im übrigen wird der ingeklagte freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens der Staatslasse\nzur Last.\"\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen, Er trägt die Kosten seines nechtsmittels.\n\nVon kechts wegen\n\n>\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Verführung\neines ‚'inderjährigen zur Unzucht und wegen erfolgloser Anstiftung zu einer uneidlichen falschen Aussage\nvor Gericht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nit seiner kevision rügt er die Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.\n\n1. Verfahrensrechtlich wird unvorschriftsmässige Fesetzung des erkennenden Gerichts geltend gemacht.\n\nEiner der beisitzenden kichter hatte gemäß § 30 StPO\nangezeigt, daß er sich in dieser Strafsache für befangen\nhalte, und gebeten, ihn von der Mitwirkung in der\nHauptverhandlung zu enibinden. Zur Eegründung hatte .\n\ner auf seine Erklärungen in einer anderen Strafsache gegen\n\ndenselben Angeklagten Bezug. genommen.\n\nEine Entscheidung des Gerichts über diese Selbstanzeige des Richters ist nicht ergangen. Vielmehr hat\nder Vorsitzende der Strafkammer allein von sich aus\neinen \"Beschluß\" getroffen, in dem gesagv ist, die\nSelbstablehnung des Beisitzers, die mit der Fegründung ergangen sei, daß er mit dem Angeklagten dieselbe\nSchule besucht und die gleichen Vorlesungen an derselben\nUniversität gehört habe sowie nach dem Eeferendarexamen\nzur gleichen Zeit die einzelnen Ausbildungsabschnitte\nabsolviert habe, werde Tür begründet erachtei. Hierauf\n\nm nt.\n\nmess\n\nun.\n\nae far,\n\n‚Erfolg. Zu dem Einwand, daß die Gründe des Urteils Ur-\n\nwurde ohne eine förmlishe Entscheidung des Gerichts\nder andere dieser Kammer zugeteilte regelmässige EFeisitze\nfür die Strafsache gegen den Angeklagien zum Sitzungs- .\ndienst herangezogen.\n\nIn seinem Ergebnis kann dieses Verfahren im Hinblick\nauf § 69 GVG nicht beanstandet werden, Denn nash\ndieser Vorschrift verseilt der Vorsitzende die Geschäfte der Kammer auf die einzeinen Mitglieder, zu denen\nauch der ersatzweise herangezogene weitere Beisitzer\ngehörte. Machte der Vorsitzende in dieser Weise von\nseinem Ermessen Gebrauch, so liegt darin kein Rechtsfehler, Mithin bedarf die Frage keiner Erörterung mehr,\nob die Anzeige, mit der sich einer der beisitzenden Richter für befangen erklärt hat, in jeder Beziehung rech3-\nlich zutreffend behandelt worden ist, da das geübte\nVerfahren im Ergebnis jedenfalls sich rechtfertigt.\n\n2. Auch die weiteren Rügen der Revision haben keinen\n\nkunden verwerten, die nicht in der Hauptverhandlung verlesen worden seien, ist darauf hinzuweisen, daß in der\nHauptverhandlung der Inhalt von Urkunden auch in anderer\nWeise festgestellt und bekanntgegeben werden konnte. Das\nist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl EGHSt 1, 94; 96).\nWenn und solange daher keiner der Prozeßbeteiligten die\nförmliche Verlesung beantragte, genügte der in der\nSitzungsniederschrift beurkundete Vortrag. über den\nInhalt der Urkunde. Hiernach ist nicht erkennbar, daß\ndas Urteil auf Urkunden beruht, die nicht ordnungsgemäß\nin die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.\n\nDie Küge der Verletzung allgemeiner Denkgesetze\ndurch das Wort \"Geschehensablauftli in den Urteilsgründen\n\nFUEL\n\n“ -»\n\nim Sinne der Darstellung eines nicht nur die äußeren\nEreignisse, sondern auch die begleitenden irneren\nwmpfindungen und Kegungen eines Jenschen umfassenden\nVorgangs, ist nicht berechtigt. Ein Widerspruch gegen\ndie Denkgesetze liegt darin nicht,\n\nAfch der Angriff der Revision gegen die Strafzumessungsgründe geht fehl. Denn es ist dort erschwerend\nin Rechnung gestellt, daß sich der Angeklagte abermals\nan einem Jungen vergangen hat, Das ist rechtlich nicht\nzu beanstanden,\n\nDer Einwand, daß die Sitzungsniederschrift vom\nVorsitzenden nicht unterzeichnet sei - die Unterschrift\nist inzwischen nachgeholt worden -, stellt sich als eine\n\nbloße Protokollrüge dar. Auf einer unvollständigen Sitzungs\n\nniederschrift kann das Urteil jedenfalls niemais beruhen.\n\n3. Nur insofern hat sich ein Mangel des Urteils ergeben, als die Strafkammer den Angeklagten in dem Falle\nauf der Fahrt Bad Godesberg - Ländchen Anfang März 1953,\nder durch Erstreckung der Anklage in der Hauptverhandlung in das Verfahren einbezogen worden ist, nicht ausdrücklich freigesprochen hat. Denn insoweit konnte eine\nStraftat des Angeklagten nicht nachgewiesen werden.\n\nAuf Grund der Feststellungen des Urteils war der Freispruch von hier auszusprechen (vgl BGH 2 StR 681/51\n\n\"vom 14. 12. 1951 in NIW 1952, 432).\n\n“une\n\nrn\n\nIm übrigen ist die neyision des Angeklagten zu :erwerfen.\n\nDr. zoericke Lr. Totterweich werner\n\nLr. Arndt Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-25/2-str-141-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-25/2-str-141-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:30.569065+00:00"}}