{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-06-25_2_StR_122_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-06-29","aktenzeichen":"2 StR 122/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2131303 9\n\n2 StR, „122/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromeister Paul August FT EEEEEEED zus Ta\nGE, geboren am EEE 1905 ir KOT, 2-21:\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 25. Juni 1954 in der Sitzung vom 29. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\n3undesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Arndt\nBundesrichter Dr, Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angelilagten wird das Urteil des Landge-:\n\nrichts in Bremen vom 10. November 1953 u\n\n1.) dahin abgeändert, dass der Angeklagte in den Fällen .\nnum: \"OEEEEE-PEEED uns BEE nicht wegen Be- \\\ntrugs, sondern jeweils wegen Diebstahls verurteilt :\nwird, .\n\n2.) im gesamten Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheiäung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen»\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n—.\n\numt\n..* ’\n\nBEN\n..; . ’\n\nrn\n\n6%\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betruges in\nTateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung in einem\nFalle, wegen Betruges in elf'Fällen und wegen Diebstahls\nin zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren\nZuchthaus verurteilt, Sicherungsverwahrung angeordnet und\nihm die Fahrerlaubnis für immer entzogen. Ausserdem hat\nsie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nfünf Jahren aberkannt. Seine Revision rügt Verletzung\ndes Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist nur\nzum Teil begründet:\n\nI. 1.) Betrug im Falle SM (UA C_Nr. 1):\n\ns\n\nDer Lotterieeinnehmer SB stellte im Juni 1952 den\nAngeklagten suf seine Meldung hin als Werber für eine Tbc-Bekämpfungsaktion ein. Er hatte die Aufgabe, Briefverschlussmarken zum Preise von 1 DM pro Bogen bei Firmen\nund Privatpersonen anzubieten und Bestellungen entgegen-\n\n- zunehmen. Zum Inkasso war er nicht berechtigt: Er erhielt\n\nBestellisten, Propagsndamaterial und Husterbogen der Verschlussmarken, In die Listen sollten die Spender. ihren\nNamen und den gespendeten Betrag eintragen; auch die Personen, die nicht spendeten, sollte er ersuchen, sich einzutragen, damit seine Besuchertätigkeit nachgeprüft werden könne. Für seine Tätigkeit erhielt er einen bestimnten Bezirk zugewiesen; als Vergütung stand ihm eine Provision von 15 % des Betrages der eingehenden Bestellungen zu.\nIn der Woche sollte er dreimal über das Ergebnis seiner\nBemühungen Bericht erstatten.\n\n-4-\n\nDer Angeklagte besuchte unter Benutzung des ihm ausgehändigten Haterials zahlreiche Firmen; in die Bestellisten\ntrug zum Teil er die Namen der besuchten Firmen ein, zum\nTeil schrieben sie sich selbst oder stempelten ihren Namen\nein, Die Spenden trug er stets selbst ein. Er erhöhte diese wiederholt, wobei er die Ziffern verfälschte. Auch hinter die Namen der Firmen, die ihren Namen in die Liste eintrugen, aber nicht spendeten, setzte er mehrmals Beträge\nein, Die geänderten Listen zeigte er später bei anderen\nPersonen vor. Entgegen seiner Weisung nahm er auch Gelder\nfür die Bestellungen entgegen, insgesamt 250 DM. Hiervon\nführte. er an SEE nur 54,20 DM ab; die Restsumme verwende-\n\"te er für sich.\n\nDie Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte\n\n.' sich bei SM bereits in der Absicht meldete, Beträge\n\nin die eigene Tasche zu sammeln, und in dieser Absicht\nauch später die Firmen und Privatpersonen aufsuchte. Sie\nstellt fest, er habe hiernach Schütt vorgetäuwcht, er wolle ordnungsgemäss für die Tbc-Bekämpfung tätig sein, während er in Wahrheit bei der Sammlung entgegen seinem Auftrag Bargeld zu erlangen strebte, um es, für sich zu behalten. Er habe hierdurch SW vestimmt, ihm die Sammellisten, das Werbematerial und die sonstigen Untorlagen\nauszuhändigen und ihn als Werber einzustellen,\n\nZu Recht nimmt die Strafkammer hiernach eine Täuschung\nund eine darauf beruhende Vermögensschädigung des SED\nan, da er die Unterlagen dem Angeklagten übergab und ihn\n\nals Werber für einen bestimmten Bezirk einstellte,”in der\nirrtümlichen Annahme, dieser wolle ordnungsgemäss um Be-\n\n-5-\n\nstellungen nachsuchen, Der Angeklagte erlangte einen Vermögensvorteil, da ihm das erhaltene Material das Aufsuchen\nvon Bestellungen in einem bestimmten Gebiet ermöglichte.\nOhne Rechtsfehler nat daher die Strafkammer in diesen Vorgehen des Angeklagten einen Betrug gefunden:\n\nKeine Bedenken bestehen auch gegen die Annahme, der\nAngeklagte habe sich weiter gegenüber den Spendern eines\nBetruges schuldig gemacht; er spiegelte ihnen vor, er nehme die Bestellungen für wohltätige Zwecke, nämlich zur\nBekämpfung der Tbc entgegen, und bestimmte sie durch diese .\nTäuschung zu Geldspenden, während er in Wahrheit die Gelder\nin der Hauptsache für sich verbrauchen wollte und auch verbrauchte. Dass er keine Inkassobefugnis hatte, stellt das\nUrteil fest: Mit dieser Feststellung ist durcheus vereinbar,\ndass er in der Woche dreimal bei SGB hätte erscheinen\nsollen. Diese Besprechungen sollten der Berichterstattung\nüber das Ergebnis seiner Bemühungen und wohl auch zur Festlegung seiner Provision, nicht aber zur Abrechnung eingenommener Gelder dienen. Der Aufzählung der Spender im einzelnen bedurfte es bei der Sachlage nicht, auch nicht der\nPersonen, die unter Umständen wegen der gefälschten Einträge höhere Summen gaben. Die Täuschungshandlung sieht die\nStrafkammer nicht in der Vorlage der teilweise gefälschten\nSammellisten, sondern in der Vorspiegelung, er wolle für\nwohltätige Zwecke werben und sammeln. Dass er die Sammellisten fälschte, verwertet sie nur für die Urkundenfälschung.\n\nDie Annahme eines Portsetzungszusammenhangs zwischen\ndem Betrug an S@WWunä dem Betrug en den Spendern ist\n\n4x. bedenkenfrei.\n\nnn\n\nAuch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist\nnicht zu beanstanden. Zu Recht nimmt die Strafkammer eine\nUrkunde an, soweit die Spender ihre Namen oder den Firmenstempel selbst auf die Listen setzten. Indem der Angeklagte\nihre Erklärungen über die Höhe der Spenden änderte oder\n. Spenden einsetzte, hat er sie verfälscht. Er hatte auch die\niu Absicht, die gefälschten Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr zu benutzen, da er sie als echt und unverfälscht\nder Wahrnehmung anderer zugänglich machen wollte. Dass er\nbereits bei der Fälschung eine, bestimmte Person täuschen\nwollte, ist nicht erforderlich; es genügt, .dass er mit\nder falschen Urkunde irgend jemand irreführen und zu einem\nrechtlich erheblichen Verhelten bringen wollte (BGHSt 2, 50;\n5, 149). Im übrigen hat er die Urkunden nicht nur verfälscht,\nsondern von ihnen gegenüber Dritten auch Gebrauch gemacht,\nDie Annahme von Tateinheit mit dem fortgesetzten Betrug\nist rechtlich fehlerfrei.\n\n2.) Betrug Im Sci und. Be (VA. c_Nr. 2.3.12)\na) Im.\n\nAm 14. August 1952 mietete der Angeklagte von dem\nFuhrunternehmer LE in NEED einen Personenkraftwagen für einen Tag, wobei er sich wahrheitswidrig als\nReisevertreter ausgab. Er gab den Kraftwagen nicht zur\nvereinbarten Zeit zurück, sondern schickte am 15. August\nein Telegramm von einem nur etwa 12 km von Niebüll entfernten Ort, in dem er um eine \"wetterbedingte Verlängerung\"\ndes Mietvertrages bat und Zahlung des vereinbarten Preises?!\n\n- T--\n\nsicherte. Am 25. August 1952 hielt ihn die Polizei in\nHamburg fest und sicherte den Wagen. Der Angeklagte war\n3604 km gefahren. IM erhielt keine Zahlung.\n\nDie Strafkammer stellt in einer nicht zu beanstandenden Beweisführung fest, dass der Angeklagte bei Abschluss des Mietvertrages weder Geld hatte, um die Miete zu zahlen, noch begründete Aussicht, die nötigen Mittel zu erhalten, Sie ist überzeugt, dass er von vornherein\nden Wagen nicht fristgemäss zurückgeben, sondern solange\nwie möglich benutzen und den Mietpreis nicht zahlen wollte. Er hat sonach durch die Täuschung, er wolle den Wagen\nordnungsgemäss zurückgeben und wolle und könne die Niete\nbezahlen, TB zur Auslieferung des Wagens bestimmt.\nZu Recht sieht die Strafkammer in diesem Vorgehen einen\nBetrug. Dass der Angeklagte in früheren Fällen wiederholt Wagen gemietet, oränungsgemäss zurückgegeben und\ndie Kiete bezahlt hat, was die Strafkammer als wahr unterstellt, steht der Annahme nicht entgegen, er habe in vorliegendem Falle ICE vetrügen wollen und auch betrogen:\n\nb) SCHMP una Deu\n\nNachdem ihm der Wagen des I am 25. August 1952\nabgenommen worden war, mietete der Angeklagte am 27. August\n‘1952 in Hamburg von dem Garageninhaber Sc einen Volkswagen mit der Zusage, ihn am nächsten Tag wieder zurückzu-\n: bringen. Als Zahlung gab er ihm einen ungedeckten Postüberweisungsschein. Den Wagen stellte er am nächsten Tage\nnicht zurück, sondern benutzte ihn bis zum 7. Oktober 1952.\nAn diesem Tage liess er ihn in der Nähe des Bahnhofes in\nBremen stehen, da er ihn wegen verschiedener Beschädigungen\n\nnicht mehr benützen konnte, Er nahm die Papiere, den\nSchlüssel, die Uhr und das Radiogerät des wagens an\nsich; das Gerät versetzte er bei dem Pfandleiher rw:\nScWBernielt keine Zahlung.\n\nAm selben Tage, den 7. Oktober 1952, mietete er in\nBremen von dem Autovermieter Ba einen Wagen mit dem\nVersprechen, ihn am nächsten Tage zurückzugeben: Er lei-.\nstete eine Zahlung von 30 DM und gab an, er benötige den\nWagen, um Radiogeräte in verschiedenen Orten vorzuführen:\nEr gab den Wagen nicht rechtzeitig zurück, sondern benutzte\nihn bis zu seiner Verhaftung am 28 Oktober 1952. Er ist\netwa 6° 359 km gefahren. Die Mietschuld betrug etwa 1500 DM.\nBeperhielt ausser den angezahlten 30 DM keine weitere\nZahlung:\n\nDie Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe in\nbeiden Fällen zugesichert, den Wagen am nächsten Tage zurückzubringen und Zahlung zu leisten, in Wirklichkeit jedoch ihn solange wie möglich benutzen wollen, auch keine\nMittel zur Zahlung der anfallenden Kiete gehabt, solche\nauch nicht erhalten können. Er habe somit jeweils die Besitzer der Wagen über seine Zahlungsfähigkeit und seinen\nWillen, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, getäuscht und dadurch zum Abschluss des Mietvertrages und\nHergabe des Wagens bestimmt. Ohne Rechtsirrtum hat sie.\nin diesen beiden Fällen hiernach die äussere und innere\nTatseite eines Betrugs bejaht. Dass sie die Nitnäahme und\nVerpfändung des Radiogerätes aus dem Wagen des Sci .\nnicht noch auf seinen strafrechtlichen Gehalt prüfte, be- .\n\nschwert den Angeklagten nicht.\n\n——\n\nh\n\nKL\n\n63\n\n-9-\n\n3.) Betrug Nwn.. FÜREW- m und SEE. (VA. CN: 4.\n\n12, 15)_\n\nAm 5: September 1952 fuhr der Angeklagte mit dem von\nScCHB gemieteten Tagen von Hamburg nach Bremen. In der\nNähe von Dibbersen nahm er den amerikanischen Studenten\nJames Mm auf, der zwei Koffer bei sich hatte. Entsprechend seinem bereits bei der Aufnahme des kn\ngefassten Plan hielt er in Tostedt an mit dem Vorbringen,\ner wolle sich Obst kaufen, und veranlasste auch Mg:\nauszusteigen. Als Up ein Obstgeschäft aufsuchte,\nfuhr der Angeklagte mit dem Wagen, in dem Ip seine\nKoffer zurückgelassen hatte, mit grosser Geschwindigkeit davon, Die Koffer mit Inlıalt eignete er sich an.\n\nIn gleicher Weise nahm er am 23. Oktober 1952 in Heidelberg das Brautpaar Annemarie FEB uni Georg TOD\nund am 28. Oktober 1952 in Höchenschwandt den Sauarbeiter\nBEE in seinen Wagen auf und versprach, sie eine\nStrecke mitzuncehhen. Unterwegs veranlasste er sie, durch\neinen Vorwand auszusteigen, ihr Gepäck jedoch im Wagen\nzu lassen, und benutzte die Gelegenheit, davonzufahren.\nDas Gepäck mit Inhalt eignete er sich an.\n\nDie Strafkammer sieht in diesen drei Fällen jeweils\neinen Betrug. Sie nimmt an, er habe den kitfahrern vorgetäuscht, er wolle sie aus Gefälligkeit mitnehmen und\nsie und ihre Sachen wohlbehalten ans Ziel bringen, und\nsie dadurch zu einer Vermögensverfügung bestimmt. Die\nVermögensverfügung bestehe darin, dass die Hitfahrer\nihre Sachen in den Wagen brachten und demit dem Angeklagten den Mitgewahrsam und eine gewisse Zugriffsmiglichkeit einräumten, Durch eine weitere Täuschung habe\ner sie sodann zum Aussteigen und damit zur Einräumung\n\n- 10 -\n\nder alleinigen Verfügungsgewalt, demnach zu einer weitcren\nVermögensverfügung veranlasst.\n\nDiese rechtliche Würdigung begegnet durchgreifenden\nBedenken. Der Tatbestand des Betruges setzt voraus, dass\ndas Opfer eus freiem, nur durch Irrtum beeinflusstem Willen über sein Vermögen verfügt und er dadurch schädigt.\nEr ist daher nicht gegeben, wenn die Täuschung nur dem\nTäter die Herbeiführung des Schadens durch seine rechtswidrige Handlung ermöglichen soll (BGHZ 5, 365; Schröder\n2stw 60 8 33, 38 £?). Dies war hier der Fall. Nach den\nFeststellungen wollten die Mitfahrer, als sie sich mit\ndem Gepäck in den Wagen setzten, und auch später, als\nsie ihn für kurze Zeit ohne ihre Sachen verliessen, keine\n. Verfügung über die ihnen gehörigen Gegenstände treffen.\nDer Angeklagte wollte sie auch zu keiner solchen bestimmen, sich vielmehr nur den Zugriff verschaffen und die\nWegnahme durch Lockerung des Gewahrsams ermöglichen. Es\nliegt demnach Diebstahl vor.\n\nDer Sachverhalt kann ebschliessend beurteilt werden,\nda weitere Feststellungen nicht möglich erscheinen. Das\nRevisionsgericht kann daher den Urteilsspruch insoweit\nändern, § 265 StPO steht nicht entgegen, da Anklage und\nEröffnungsbeschluss bereits Diebstahl angenommen hatten.\n\n4.) Betrug EEE (UA. C Nr. 62).\n\nNach den f2ststellungen bestimmte der Angeklagte Ende\nAugust 1952,den Hüttenwart EB im Torfhaus im Oberharz durch Vortäuschung siner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Stundung einer Pensionsschuläd von\n\nra 99,55 DM. Da er seiner vorgefassten Absicht entsprechend\n\nx\n\ni keine Zahlung leistete, ist EEE um diesen Betrag ge-\n' schädigt. Wie das Urteil feststellt, hatte der Angeklagte ‘\nauch keine Gegenforderungen gegen Erdmann»\n\nU}\n\nDie Verurteilung wegen Betrugs zeigt keinen Rechtsfehler. Einen Beweisamtreg auf Vorlage des Gästebuches\nhat der Angeklagte in der-Hauptverhandlung entgegen dem\nRevisionsvorbringen nicht gestellt. Die Umstände drängten\ndie Strafkanmer auch zu keiner weiteren Aufklärung in\ndieser Richtung. § 244 StPO ist daher nicht verletzt-\n\n5.) Diebstahl Ep una ZU (VA. C_Nr. 6_b_und 8).\n\nDer Angeklagte entwendete bei seinem Aufenthalt bei\nED sechs graue Wolldecken und im Oktober 1952 einer\nFrau A] in Braunschweig eine Reihe von Gegenständen\nund eignete sie sich an. Die Verurteilung wegen Diebstahls\nin den beiden Fällen ist frei von Rechtsirrtum. Die Strafkammer het als wahr unterstellt, dass der Angeklagte Decken\ngleicher Art, wie er sie EMEMEB wegnahn, schon vor dem\n30. April 1952 bei einer Frau Sch in Hamburg eingelagert hatte. Dies hinderte sie nicht, hieraus andere\nFolgerungen als der Angeklagte zu ziehen und ihn als\n\n_ Mäter festzustellen, zumal EEE vier Decken, die der\n© Angeklagte am Tage des Diebstahls versetzte, als bei ihm\ngeistohlen erkannte. Das Vorbringen der Revision im Felle\nzu greift nur die Beweiswürdigung an. Dies ist im\nRevisionsverfahren unzulässig.\n\n6.) Betrug gegenüber Leihanstalten (UA, C_ Nr 5,7,9;10).\n\n. m am - DT nn mme\n\nEinen Teil der Mg zgestohlenen Sachen verpfänäete\nder Angeklagte bei dem Leihhaus \"Hp FEB’, vier üer\n\n- 12 -\n\nEEE entwendeten Decken bei dem Leihhaus \"Heine \"\nund Sachen, die er der ZUM weggenommen hatte, bei dem\n\nPfandhaus PB und dem Zentralleihhaus Bob, wobei er\n\nsich jeweils als Eigentümer der Sachen und Verfügungsberechtig-.|\nter ausgab, Die Annahme der Strafkamner, der Angeklagte habe\nsich daäurch jeweils eines Betrugs schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 3, 370). Da die Sachen gestohlen waren, erwarben die Leihanstalten zudem kein rechtsgültiges Pfandrecht (§§ 935, 1207 BGB). Me war nicht {\ngehindert, sein Eigentumsrecht geltend zu machen, weil er\nAusländer ist und in Amerika wohnt. Diese Umstände können\n\nihm die Geltendmachung seiner Rechte erschweren, schliessen\n\nsie aber nicht aus. Im übrigen ist nicht erforderlich, dass\n\nder Eigentümer seine Sachen auch wieder zurückfordert; es\ngenügt die Möglichkeit im Zeitpunkt der Vermögensverfügung hier-\n\nDie Strafkammer stellt zwar nicht ausdrücklich fest,\ndass der Angeklagte mit der Köglichkeit rechnete, dass\ndie Eigentümer den Leihanstaiten Schwierigkeiten bei der\nVerwertung bereiten könnten, dies auch billigte und wusste,\ndass er die Darlehen der Leihanstalten nicht werde zurückzahlen können. Es lässt sich dies aber aus dem Sachverhalt\nentnehmen, da der Angeklagte vermögenslos war, keine begründete Aussicht hatte, die nötigen Geldmittel zu verdienen,\nund wusste, dass die Sachen gestohlen waren und der Eigentümer sie wieder zurückverlangen könne:\n\nenden u\n.\n\nII. Die geänderte rechtliche Beurteilung der Taten in den\n\nFällen Kun TOD -PEHEED una BED (oven nr 5) nötiet\n\nzur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Sie muss\n\nP-26;\n\n83\n- 13 -\n\nsich hierbei auf alle Verurteilungen und den Gesanmtstrafausspruch erstrecken, da auch Giese durch die unrichtige\nBeurteilung beeinflusst sein können; zudem muss die Strafkammer neuerdings prüfen, ob der Angeklagte gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher ist, Mit aufzuheben ist deshalb auch\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Entziehung\n‚der Fahrerlaubnis sowie der Ausspruch der Nebenstrafe.\n\nDie Rüge der Revision, die Strefkammer habe die Verteidigung unzulässigerweise beschränkt, da sie Beweisamträge nicht beachtet habe, bedarf daher keiner Erörterung,\nda sich das Vorbringen insoweit nur auf das Vorleben und\ndie früheren Taten des Angeklagten bezieht, demnach allein\nfür den Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsmassnahmen von Bedeutung ist. Ein Widerspruch zwischen Urteilsspruch und den Urteilsgründen hinsichtlich der Höhe der Gesamtstrafe besteht nicht mehr; die Strafkammer hat das\nUrteil zulässigerweise berichtigt, Fehl geht auch das\nVorbringen der Revision, in den Urteilsgründen seien nur\ndreizehn Straftaten aufgeführt, während die Urteilsformel\nvierzehn aufzähle; sie übersieht, dass unter Nr 6 zwei\nFälle, 6 a und 6 b, angeführt sind.\n\nIII. Wach den bisherigen Feststellungen wäre die Anordnung\nder Sicherungsvervahrung nicht zu beanstanden. Die Strafkammer het die äusseren Voraussetzungen des § 20 a Abs 1\n\nStGB bejeht. Da der Angeklagte die Strafe aus dem Urteil\n\ndes Landgerichts in Kiel vom 9. November 1936 am 23. Mai\n\n1941 verbüsst, das Kriegswirtschaftsvergehen in den Jahren\n1945 bis 1947 begangen hatte, scheidet Verjährung nach\n\n§ 20 a Abs 3 StGB aus. Die Verurteilung durch das Landgericht\nKiel ist im Strafregister nicht getilgt. Sie kann deher herangezogen werden. Im übrigen ist die Strafkammer auf Grund\n\n-.\n\n14 -\n\nder Beweisaufnahme überzeugt, dass dieser Verurteilung\nrein kriminelle strafbare Handlungen zugrunde liegen;\ndemnach sind die Voraussetzungen der VO vom 3. Juni 1947\n(VOB1 BZ 47, 68) nicht gegeben.\n\nDie Revision behauptet als neue Tatsache, dass der\nAngeklagte bereits am 9. August 1940 aus der Strafhaft\nentlassen und als freier Arbeiter dienstverpflicktet\nwurde. Die Strafkammer wird dieses neue Vorbringen zu\nprüfen haben, Sollte es zutreffen, könnte eine Ver-Jährung vorliegen. Es wäre hierbei nicht zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach der Sitzungsniederschrift\nzugab, bereits 1944 Lebensmittelkarten zu Unrecht bezogen\nzu haben. Massgebend wäre allein, für welche Taten er verurteilt worden war, nämlich für den unrechtmässigen Bezug\nvon Lebensmittelkarten in den Jahren 1945 bis 1947. Die\nStrafkammer wäre aber nicht gekindert, Sicherungsverwahrung\nauf Grund des § 20 a Abs 2 i,Verb, mit § 42 e StGB anzuordnen. Die äusseren Voraussetzungen hierzu lägen vor. Ohne\nBedeutung ist hierbei, dass die Strafen zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen sind:\n\nOhne Rechtsirrtum durfte die Strafkammer aus der bisherigen Lebensführung des Angeklagten, seinen vielen früheren strafbaren Handlungen und den jetzigen schweren Ta-\n\n. ten auf einen eingewurzelten Hang zu erheblichen Rechtsbrüchen schliessen und zur Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte aus diesem Hang heraus zu neuen erheblichen verbrecheti\nschen Handlungen neigt, demnach ein Gewohnheitsverbrecher ist\nSie durfte hierzu auch verwerten, dass er in seinem Gnadengesuch vom 12.. August 1934 erklärte, seine Straftaten \"aus\n\nÜbereifer für den Grundsatz Gemeinnutz geht vor Eigennutz\"\n\nbegangen zu haben. Sie hat ihn nicht wegen dieser Erklärung\nals Gewohnheitsverbrecher erachtet, sondern hieraus nur Fol-\n\nm\n\n- 15 -\n\ngerungen auf seine Gesinnung, seine Einsichtslosigkeit\nund sein rücksichtsloses Vorgehen gezogen. Die Strafkammer konnte zwar keine näheren Peststellungen über\ndie Taten, die den Verurteilungen von 1936 zugrunde\nliegen, treffen, da die Akten nicht auffinäbar sinä.\nSie war aber nicht gehindert, aus den eigenen früheren\nErklärungen des Angeklagten festzustellen, dass es erhebliche kriminelle Taten waren.\n\n- Die Gefährlichkeit des Angeklagten hat die Stra?-\nkammer bejaht: Sie führt hierzu zus, dass \"der kriminelle Dauerverfall des Angeklagten, die gleichbleibende verbrecherische Intensität mit ständiger Ausrichtung gegen\nfremdes Eigentum, äüje auch durch die härteste Strafe\nnicht hat gebrochen werden können, die Gewissenlosigkeit\nseiner Taten, der Mangel an ethischen Hemmungen und die\nAlleinbestimmtheit durch krassen Egoismüs, verbunden mit\neiner hemmungslosen Lügenhaftigkeit, die Gefährlichkeit\nund Schwere seiner Straftaten\" ihn als einen gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher kennzeichnen. Diese Ausführungen\nsind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Annahme, der\nSchutz der Allgemeinheit fordere die Anordnung der Sicherungsverwahrung, da mit Sicherheit zu erwarten sei, dass der\nAngeklagte auch nach Verbüssung der jetzt ausgesprochenen\nStrafe neue erhebliche Straftaten begehen werde, begegnet\nebenfalls keinen Bedenken.\n\nDie Entziehung der Fehrerlaubnis wäre nicht zu beanstanden, Sie ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich\nder Täter als ungeeignet zum verkehrssicheren Führen von\n\nN mn RR x\n, CAR TI m ’\n‘ TEN ur u riet a,\n\n- 16 -\n\nKraftfahrzeugen erwiesen hat; auch eine allgemeine\ncharakterliche Unzuverlässigkeit kann dazu führen\n(BGHSt 5, 179). Diese stellt das Urteil fest.\n\nDr. Moericke Dr.Dotterweich Werner\n\nDr.Arndt Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-29/2-str-122-54","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1207","ref_norm":"1207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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