{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-06-25_2_StR_121_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-06-25","aktenzeichen":"2 StR 121/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2310 071 (0\n\n2_StR 121/54\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Justizengestellten Johannes Wiihelm S uEEEENED\n\naus KCEEED , dort geboren am ED ' 900;\n\nwegen versuchter Verleitung von zwei Kindern zur Güsucht u.a,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr- GEEEEED\n: als Vertreter der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 22. Dezember 1953 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nrn\n\nPR EEE.\n\nus\n\nDie Revision des Angeklagten, den die Strafkammer wegen versuchter tateinheitlicher Verleitung von zwei Kindern zur Unzucht in Tateinheit mit Erregung öffentlichen\nÄrgernisses verurteilt hat, ist begründet.\n\nDie Strafkammer hält es für erwiesen, daß der Angeklagte im Herbst 1952 auf dem Kirchplatz der zerstörten\nHerz-Jesu-Kirche.in KEEEEEEEEp ücr an EEE : 939 zeborenen Hannelore DE und üer am ED | 94:\n\ngeborenen Agnes BD seinen entblößten Geschlechtsteii zeigte, daran rieb und erreichen wcllte, daß die Kinder sein\nTreiben geflissentlich betrachteten. Ausserdem habe er\n\nAgnes BB aufgefordert, ikr Höschen herunterzuziehen.\n\nDer Angeklagte, der die !hm zur Last gelegte Handlung\nbestreitet, beantragte, den Pfarrer VW ais Zeugen \"über\ndie Mitteilungen zu vernehmen, die die Kinder BB und )\naD ihm über ihr Erlebnis auf dem Herz-Jesu-Kirchplatz unmittelbar nach der Tat gemacht haben, ferner wann\ndies geschehen ist und welche Schilderung sie ihm von dem\nAnsehen des Mannes gemacht haben\", Die Strafkammer lehnte\nden Beweisamtrag gemäß § 244 Abs 3 StPO ab,\n\nnweil, soweit der Antrag sich auf den Zeitpunkt der\nTat bezieht, dieser bereits erwiesen ist, im übrigen\ndie Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.\n\nDie beiden kindlichen Zeuginnen haben übereinstimmend bekundet, die Tat sei im Herbst geschehen. Zu-\n\nun N\n\n—— um.\n\nEen Sehen\n\nRT Er Zen\n\nstellten Tatsachen,Für die Entscheidung, ob den Aus-\n\ndem hat die Zeugin Agnes B@Bhekundet, sie hätten\nden Kaplan WB benachrichtigt, der seit September\nvorigen Jahres nicht mehr bei der Pfarre Herz-Jesu\ntätig sei. Der übrige Beweisamtrag erscheint um deswillen ungeeignet, die zu treffende Entscheidung ir-\n\n. gendwie zu beeinflussen, weil nach den übereinstimmenden, auf den Tatort bezogenen Bekundungen der Kinder un: DEE in Verbindung mit den Gutachten der beiden Sachverständigen es nicht mehr darauf ankommen kann, was die Kinder dem Kaplan vo»\ngesagt haben,\"\n\nZu Recht beanstandet die Revision die Ablehnung als\nrechtlich fehlerhaft. Ein Beweisamtrag darf nach § 244\nAbs 3 StPO u.a. nur abgelehnt werden, wenn eine Beweisführung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, oder wenn\ndie Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist. Keine dieser\nVoraussetzungen trifft zu. Soweit Pfarrer WW über den\nZeitpunkt der Tat aussagen sollte, bezog sich der Antrag\nnicht nur auf die Jahreszeit, sondern auch auf die Tagesstunde. Über letztere enthält das Urteil keine Feststeı-\nlungen, Sie ist aber von Bedeutung für die Prüfung, ob\nder Angeklagte wegen seines Arbeitseinsatzes am Tatort\nsein konnte,\n\nDies gilt auch für die weiteren, unter Beweis gesagen der Kinder zu glauben sei, konnte es. von erheb-\n\nlicher Bedeutung sein, wie sie den ganzen Vorgang und die\nPersönlichkeit des Täters unmittelbar nach der Tat dem\n\n,\n\n-4-\n\nPfarrer schiiderten. Indem die Strafkammer seiner Aussage\nvon vornherein einen Beweiswert absprach, nahm sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung vorweg.\n\nAuf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen,\nda die Strafkammer bei Vernehmung des Zeugen unter Umständen zu anderen Feststellungen gekommen wäre.\n\nDas Urteil konnte daher nicht bestehen bleiben,\n\nFalls die Strafkammer wieder zu einer Verurteilung kormt,\nuß sie auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung -\nprüfen. Sie billigt dem Angeklagten mildernde Umstände zu.\nHierzu führt sie aus, daß er zwar schon einschlägig vorbestraft sei, die damals ausgesprochene Geldstrafe ihn aber\nnicht hinreichend beeindruckt und gewarnt habe, Sie ist\nüberzeugt, daß er sich seiner Taten schöme und nicht aneinsichtig und verstockt sei, Sie berücksichtigt weiter, daß\ner jung verheiratet sei und eine harmonische Ehe führe.Diese zu Gunsten des Angeklagten angeführten Umstände nötigten\naber zur Erörterung und Prüfung, ob nicht bereits der Ausspruch der empfindlichen Freiheitsstrafe genügt, um den\nStrafzweck zu erreichen, oder. ob hierzu ihr Vollzug notwendig ist,\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr.Arndt . Menges\n\n...\n\n..\nSee\nen ne nn gen an","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-25/2-str-121-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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