{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-06-18_2_StR_149_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-06-18","aktenzeichen":"2 StR 149/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 149/54\n\n__ on 2313 049\n\nImNamen des Vclkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Händler Paul Heinz H EEEED zu: EEieKreis;,\n\ngeboren am EEE 1920 in SEM,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 15. Dezember 1955, soweit er in den\nFällen SED, SEE und NEE wegen eines Verbrechens\nnach § 175 a Nr 3 StGB verurteilt worden ist sowie im Strafausspruch, in vollem Umfange mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\nk\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nnn ne\n\nE22\n\nee\n\n“br\n\nBen SV EL Euer Bu Zee Sa ve\n\neu re\n\ner N ie\n\nt\n\n$\nz\nFig\n=\nä\n2\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Verführung männlicher\nPersonen unter 21 Jahren im Sinne des § 175 aNr 3\nStGB in sieben zum Teil in sich fortgesetzten Fällen,\nbei zwei Fällen hiervon zugleich in Tateinheit mit\nVerbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, sowie wegen\nfortgesetzter Unzucht mit einem kanne (§ 175 StGB) und\nwegen versuchter Verführung einer männlichen Person unter 21 Jahren (§§ 175 a Nr 3, 43 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von drei Jahren verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des § 267 StPO und\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\n1.) Soweit § 267 StPO als verletzt bezeichnet wird,\nweil in den Fällen Heise, H:illund LE das\nMerkmal der Verleitung in den Urteilsgründen nicht\nfestgestellt sei, erweist sich die Revision als offensichtlich unbegründet. Denn in allen diesen Fällen ist\ndas Merkmal der Verführung im Sinne des § 175 aNr 3\nStGB jeweils im Urteil ausdrücklich festgestellt worden, teils schon bei der Widerlegung der einschränkenden Einlassung des Angeklagten, teils bei der rechtlichen Würdigung der Handlungen des Angeklagten den genannten Kindern gegenüber. Die Urteilsgründe enthalten\nalle Merkmale der festgestellten Straftaten. Sie sind\nim Hinblick auf § 267 StPO rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2,) Im Falle Hoi nält die Revision es gedanklich für unmöglich, dass aus der Berührung des Knies\n\n-3-\n\n- . “oe\n\nTs er ee Bene\n\nee,\n\ndes Jungen äurch den Angeklagten auf dessen Willen\ngeschiossen werden konnte, den Widerstand des Jungen\nzu brechen und diesen daher zu beeinflussen, ihm zur\nUnzucht willfährig zu sein- Dieses Vorbringen richtet\nsich im Ergebnis jedoch lediglich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, Bei Berücksichtigung auch\nder sonstigen Beweisanzeichen, die sich aus dem strafbaren Verhalten des Angeklagten schlechthin, aber\nauch aus der Wirkung seines Tuns auf den Zeugen Hein\nGEB setost ergeben, der nach der Überzeugung der\nStrafkammer die Handlung des Ängeklagten richtig als\ngeschlechtlich bezogen erkannt hat, liegt die’ Beweiswürdigung der Strafkammer so innerhalb der Erfahrungssätze und Denkgesetze, dass sie von der Revision nicht\nals rechtlich fehlerhaft mit Erfolg: bemängelt werden\n\nkann. Diese Rüge geht daher fehl.\n\nIm Falle Hei ist der Angeklagte der versuchten Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht\n\nschuldig geworden (§§ 175 a Nr 3, 45 StGB). Die Straf-\n\nkammer hat hierfür auf eine sechsmonatige Zuchthausstrafe als Einzelstrafe erkannt. Da somit eine Zuchthausstrafe unter einem Jahr als verwirkt erachtet wor-\n\n. den ist, ‘hätte diese auf Grund des § 44 Abs 3 Satz 2\n\nStGB nach § 21 StGB in Gefängnis umgewandelt werden\nmüssen. Das ist nicht geschehen. Insofern ist der\nStrafausspruch im Falle HeiED rechtlich fehlerhaft. Da es sich insoweit lediglich um die richtige\nAnwendung des Gesetzes handelt, kann in Berichtigung\nder Urteilsgründe der Strafkammer hiermit vom Revisionsgericht ausgesprochen werden, dass der Angeklag-\n\nte im Falle HoEEEp wegen versuchter Verführung\n\n- - einer minderjährigen männlichen Person zur Unzucht zu\n‚. neun Monaten Gefängnis verurteilt ist.\n\nss:\nu = Sr ze\n\nee\n\nI\n\n3.) Nach der Revision soll es unmöglich sein, dass\nder Angeklagte, der mit dem Motorrad unterwegs war,\nim Fahren mit der Hand dem mit seinem Fahrrad im\nSchrittempo neben ihm fahrenden Zeugen Hi unvermittelt über den Oberschenkel unter der kurzen Hose\nbis an den Geschlechtsteil griff. Entgegen der Auffassung der Revision liegt in dieser Feststellung des\nUrteils kein unlösbarer Widerspruch. Sie verstösst\nauch nicht gegen die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze. Daher ist die Behauptung der Revision\nrein tatsächlicher Art und kann in diesem Rechtszuge keine Berücksichtigung finden.\n\n4.) Im Falle IllWereift die Revision lediglich\n\ndie tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer an.\nDenn die näheren Tatumstände, insbesondere die Feststellung, dass der Junge aus Angst nicht abwehrte und\ndass der Angeklagte beim \\ieggehen dem Jungen einschärfte, nichts seiner Mutter zu erzählen, können der Strafkammer ihren Schluss, dass er den Jungen verführte, er-\n-möglicht haben.\n\n5.) Bei Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sach-\n. rüge hat sich in den Fällen Sci, DEM und\n:, in denen der Angeklagte je wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Verführung einer männlichen\nPerson unter 21 Jahren zur Unzucht gemäss § 175 a Nr 3\nStGB verurteilt worden ist, ein Rechtsmangel ergeben.\nDenn für die wiederholten Unzuchtshandlungen mit diesen Personen ist deren wiederholte Verführung durch\nden Angeklagten nicht hinreichend nachgewiesen. Zwar\nist eine wiederholte Verführung derselben Person auf\ndie gleiche Art denkbar (vgl BGH 2 StR 215/51 vom\n3. Juli 1951). Dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben, die Jungen also nach ihrer ersten Ver-\n\n-5-\n\nBADER FE\n\nen rang WERE ir nn ee en zu\n\nführung, die in dem Urteil einwandfrei dargetan ist\n(vgi RGSt Bd 70, 199; BA 71, 47), in den sich anschliessenden weiteren Fällen nicht schon von sich\naus zur Unzucht bereit gewesen sind, sondern sich\nweiter ablehnend verhalten haben, und dass der Angeklagte daher immer wieder bewusst und gewollt erneut\nHandlungen ihnen gegenüber vorgenommen hat, um jeweils ihre wiederholte Verführung zu erzielen, kann\ndem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Insbesondere wäre unter diesem Gesichtspunkt die innere Tatseite bei dem Angeklagten näher\nzu erörtern gewesen, um zu erkennen, ob seine Geschenke an Wäschestücken und Geldbeträgen in den Fällen\nDEE una SB jeweils darauf abzielten, die wider-\n\n“ strebenden Jungen für weitere Unzuchtshandlungen ge-\n\nfügig zu machen. Bei SC sind derartige Geschen-\n\nke des Angeklagten für die Zeit von 1950 im Urteil\nnicht erwähnt.\n\nNach dem bis jetzt festgestellten Sachverhalt\nwird auch zu berücksichtigen sein, dass bei Straftaten\ngegen die Sittlichkeit besonders sorgfältig zu prüfen\nist, ob ein Gesamtvorsatz angenommen werden kann. Keinesfalls genügt hier der. allgemeine Vorsatz, gleichartige Taten öfters zu begehen (vgl RGSt Ba 75, 207;\nBGHSt Bd 1, 313, 315; BA_2, 163, 167). Daher werden\ntrotz des an sich rechtlich möglichen Fortsetzungszusammenhangs für Straftaten nach § 175 a Nr 3 StGB und\n§ 175 StGB (vgl BGH 2 StR 819/53 vom 23. Kärz 1954) die\nverschiedenen etwa unter diesen Gesichtspunkten zu beurteilenden Handlungen des Angeklagten nur mit besonderer Zurückhaltung als eine fortgesetzte Handlung bewertet werden dürfen. ”\n\n-6-:\n\nSonst ist kein Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten in dem Urteil erkennbar geworden.\n\nDer erörterte Rechtsmangel nötigt zur Aufhebung\ndes Urteils in dem bezeichneten Umfange. Die damit\nin diesen drei Fällen zunächst wegfallenden Einzelstrafen können die Höhe der sonst gegen den Angeklagten ausgesprochenen Strafen beeinflusst haben. Daher\nist Veranlassung, auch die übrigen gegen den Angeklagten ausgesprochenen Strafen mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und neue Straffestsetzung der auch insoweit zu wiederholenden Hauptverhandlung vorzubehalten:-\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Noericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Arndt Menges\n\nu Fans .\n\nwen\n\nweht...","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-18/2-str-149-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-18/2-str-149-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:29.967769+00:00"}}