{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-06-15_2_StR_128_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-06-15","aktenzeichen":"2 StR 128/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 128/54\n\n2313 045 6,\n\nNamen des. Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Steuersekretär Willy August Heinrich 5 EmEEEEEED\n\naus L@MB geboren am EEE 1855 in ru,\n\nwegen Untreue u.8s\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Juni 1954, en der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Arndt\nBundesrichter Hasaß\nBundesrichter Dr. Henges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verkandlung,\nOberregierungsrat Dr: bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rad\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanrts\n\nI, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 22. Oktober 1953\nim Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfange der\nAufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n6#\n\nGründe:\n\nun mn u mm an. ar nam\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue, zum Teil in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung, zum Teil auch in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Amte, mit Urkundenfälschung und Unterschlagung\nzu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rüge der\nVerletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ist\nnicht ordnungsmässig erhoben, weil sie nicht die Beweismittel bezeichnet; die zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätten benutzt werden müssen (§ 344 Abs 2 StPO; BGHSt 2,\n168). Die Sachrüge ist teilweise begründet.\n\n1. Unterschlagung (§ 246 StGB)\n\na) Nach den Feststellungen des Urteils war der Angeklagte Buchhalter bei der Finanzkasse in Leer. Von verschiedenen Steuerpflichtigen, denen er ausserberuflich in ihren\nSteuerangelegenheiten behilflich war, erhielt er Beträge zur\nEinzahlung bei der Finanzkasse (Fälle I 1 bis 12 des Urteils).\nEr lieferte das Geld nicht ab, sondern behielt es für sich.\n\nDie Verurteilung wegen Unterschlagung ist hiernach\nunbedenklich. Ersichtlich war das Eigentum an dem Geld\nnicht auf den Angeklagten oder den Staat übergegangen,\nsondern noch bei den Auftraggebern verblieben. Es handelte\nsich deshalb für den Angexlagten um fremdes Eigentum, Sb-\n\nww ne\n\nne nenne ne. riet.\n\nen,\n\nrien ee, nen\n\nvos Bier,\n\n-3-\n\nweit die Revision im Falle I 1 bis 4 die Feststellung des\nunterschlagenen Betrages angreift, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweis-\n\nwürdigung.\n\nb) Fehlerhaft ist die Verurteilung wegen Unterschlagung\nzum Nachteil der Steuerpflichtigen in den Fällen II 1 bis\n3 (den an sich gleichliegenden Fall II 4 hat das Landgericht hier - S 21 UA - nicht erwähnt). Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte Schecks, die ihm\nzur Ablieferung bei der Finanzkasse übergeben waren, in die\nKasse gelegt und entsprechende Barbeträge entnommen. Er tat\ndies, als er als stellvertretender Kassierer die Kasse zu\nverwalten hatte.\n\nDas Landgericht hat darin eine Unterschlagung der\nSchecks zum Nachteil der Steuerpflichtigen gefunden. Das\nist irrtümlich, denn er hat sie zum Bestand der Finanzkasse vereinnahnt.\n\n2... Schwere Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB)\n\nDie Entnahme der Geldbeträge aus der Finanzkasse (II\n1 bis 4) für den eigenen Verbrauch stellt dagegen eine\nAmtsunterschlagung dar. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte als Kassierer amtlichen Gewahrsam an den Geldern. Er hat es pflichtwidrig und\nvorsätzlich unterlassen, die Schecks in der Tageskladde\nzu buchen, Dadurch hat er die zur Kontrolle der Einnahmen\nbestimmten Bücher unrichtig geführt. Das geschah \"in Beziehung\" auf die Unterschlagung der Gelder, denn die Verbuchung der Schecks unterblieb, um die Entnehme der Geldbeträge zu verdecken. Dass die unrichtige Buchführung der\n\nnm u\n\nUnterschlagung voraufging - sie vorbereitete -, ändert\nan dieser rechtlichen Beurteilung nichts.\n\n3. Urkundenfälschung im Amt (§ 348 Abs 2 StGB)\n\n. Nach den Feststellungen des Urteils musste der Angeklagte die Steuerkarten (Sollkarten) der Steuerpflichtigen\nseines Bezirks führen. Die Sollkarten enthalten die auf\nGrund der Steuervoranmeldung und der späteren Veranlagung\nberechnete Steuerschuld sowie die Buchung der Einzahlungen.\nSie dienen der Finanzkasse zur Übersicht über den jeweiligen Stand der Steuerschuld und zugleich als Unterlage für :\ndie Beisreibung rückständiger Abgaben (S 2, 24 u. 25 UA).\nWie das Landgericht weiter feststellt, hat der Angeklagte\nin zahlreichen Fällen (I 1 bis 3, 5 bis 8, 10 bis 12; II\n2 bis 5 und III) vorsätzlich falsche Eintragungen auf den\nSollkarten vorgenommen. Er verbuchte Zahlungen, die tatsächlich nicht geleistet waren oder änderte verbuchte\nZehlungen und Steuersollbeträge nachträglich ab.\n\nver. FE\nnei 4 je... .\n\nser\n\nm RER 5\n\nDie Verurteilung nach § 348 Abs 2 StGB ist hiernach\nunbedenklich. Urkunden im Sinne dieser Vorschrift sind\nauch innerdienstliche Schriftstücke, die lediglich zum\nBeweise einer Dat sache dienen (R6St 23, 236;\n38, 46). Da die Sollkarten nicht lediglich für eine geschäftliche Gegenkontrolle bestimmt sind, sondern den\nBeweis für den jeweiligen Stand der Steuerschuld er- -\nbringen und als Unterlage für das Einziehungsverfahren\ndienen, sind sie Urkunden. Der Angeklagte hat sie nicht\nnur in den Fällen \"verfälscht\", in denen er Buchungen\nnachträglich abänderte, sondern auch dadurch, dass er\n\"falsche Einträge\" vornahm. Verfälschen ist hier jede\n\n\"leitung an den Öteuerschuldner übergeben war. Der Fall\n\nVeränderung des ursprünglichen Urkundeninhalts, sofern\ndie Änderung sich als eine unbefugte darstellt (RGSt 38, %\nDas war nach den Feststellungen des Urteils hinsichtlich\nder Falschbuchungen der Fall.\n\nDie Revision behauptet, in den Fällen I 7, 8 und\n10 habe das Landgericht übersehen, dass die Falschbuchungen\nvo r der Unterschlagung der Geldbeträge lagen. Die Faisc\nbuchungen könnten daher nicht zur Verschleierung der Unterschlagungen erfolgt sein. Dieser Binwand der Revision gefährdet den Bestand des Schuldspruches nicht. Eine Verurtei\nlung nach § 348 Abs 2 StGB setzt nicht voraus, dass die\nFälschung in Beziehung auf eine andere Straftat (vgl\n§ 351 StGB) geschehen ist. Ob der Strafausspruch zum Nacht€\ndes Angeklagten durch die Aiınahme eines nicht vorhandenen\nBeweggrundes beeinflusst ist, kann dahinstehen, da die\nSache insoweit 'chnehin an das Landgericht zurückverwiesen werden muss. Das Landgericht wird zu klären haben,\nob in diesen Fällen eine Palschbuchung lediglich er-\n. folgte, um Hahn- und Umbuchungsarbeiten zu ersparen (S 24\nUA):\n\n4, Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB)\nin den Fällen I 12 und II 5 wird durch die Feststellungen\ndes Landgerichts getragen. Der Angeklagte hat Quittungen\nder Finanzkasse unbefugterweise nachträglich abgeändert.\nDem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass ihm im Falviel: \"13 ale Quittung in privater Eigenschaft zur Weiter- \"\n\n- einer amtlich anvertrauten oder amtlich zugänglichen\nUrkunde (§ 348 Abs 2 StGB), der eine besondere Bestrafung\nnach § 267 StGB ausgeschlossen hätte, liegt daher nicht\n\nof\n\nvor. Im Falle II 5 ist ausdrücklich festgestellt, dass\ndie Quittung dem Steuerschuldner bereits ausgehändigt\nwar (S 13 UA).\n\n5. Untreue (§ 266 StGB)\nDas Landgericht hat in ’allen Tatvorgängen (I,\n\nII und III) zugleich wegen Untreue bestraft. Das ist\nnur teilweise gerechtfertigt.\n\nunaneim eine ..\n\nZu I: Soweit der Angeklagte die ihm zur Einzahlung\n\nübergebenen Geldbeträge unterschlagen hat, hat er sich\n\n“»iner Untreue zum:Nachteil_der Steuerschuldner schuldig\ngemacht. Nach den Feststellungen des Urteils leistete\n\nder Angeklagte den Steuerschuldnern Steuerhilfe in der\nForm allgemeiner Beratung. Wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, fand er sich im Zuge dieser Beratungen\nauch bereit, die Steuerbeträge bei der Finanzkasse abzuliefern. Der ihm erteilte rechtsgeschäftliche Auftrag zur\nEinzahlung der Gelder war daher ein Teil des Auftrages\nzur Hilfe in Steuersachen und enthielt - wie dieser -\n\ndie Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehnen.\n\"Damit ging die Tätigkeit des Angeklagten - entgegen\n\nder Auffassung der Revision - über eine reine Botentätigkeit hinaus.Dass dem Angeklagten von seiner Behörde eine\nprivate Beratung der Steuerschuldner untersagt war, hebt\ndas zwischen dem Angeklagten und den von ihm beratenen\nSteuerschuldneın bestehende rechtsgeschäftliche Treueverhältnis nicht auf. Der Angeklagte hat die ihn obliegende Fflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen\n\nseiner Auftraggeber durch die Unterschlagung verletzt.\nAuch die sonstigen Feststellungen zur äusseren und\ninaeren Tatseite sind unbedenklich.\n\n‚Eine imtreue zum Nachteil des gtaates hat die\nStrafkammer zunächst in der Unterschlagung der Gelder\nder Steuerschuldäner gefunden. Das ist zu beanstanden.\nZuar stand der Angeklagte als Beamter in einem Treueverhältnis zum Staat und hatte in seiner bigenschaft\nals Buchhalter der Finanzkasse Vermögensinteressen\ndes Staates wahrzunehmen (Führung der Sollkarten, Mahnungen, Beitreibungen - S 3 UA). Das Landgericht hat\naber übersehen, dass die persönliche Einziehung von\nSteuerbeträgen ersichtlich nicht zu den Befugnissen und\nPflichten des Angeklagten gehörte. Die Unterschlagung\n.. der. Übergebenen Geldbeträge konnte daher auch keine besondere - dem § 266 StGB entsprechende - Pflichtverletzung gegenüber dem Staat enthalten (RGSt 69, 335 u. 339).\nDie allgemeine Pflicht des Beamten, sich auch ausserhalb\nseiner Dienstobliegenheiten nicht mit den Interessen des\nStaates in Widerspruch zu setzen, reicht dafür nicht\naus. Die Fälle I 4 und 9 scheiden somit als Untreue\nzum Nachteil des Staates schlechthin aus.\n\nZutreffend liegt dagegen ein Treubruch ‚gegenüber dem\nStaat in den festgestellten Falschbuchungen der Sollkarten (I 1 bis 3, 5 bis 8, 10 bis 12). Dass auch in einer\nunordentlichen Buchführung eine Vermögensschädigung im\nSinne der Untreuevorschrift liegen kann, ist anerkannt\n(Re in JW 1937, 2698). Das gilt insbesondere dann, wenn\n- wie im vorliegenden Fall - der mangelhafte Zustand\nder Buchführung zur Folge hat, dass der Treugeber an der\n\nVerwirklichung seiner Ansprüche gehindert wird (vel\n5 25 UA)»\n\nZu II: Die Verurteilung wegen Untreue zum\nNachteil des Staates ist nach der äusseren und inneren\nTatseite unbedenklich. Der Angeklagte hat als siellvertretender Kassierer Gelder der Kasse unterschlagen. Die Verurteilung nach § 266 StGB neben § 350 StGB ist nicht ;\nzu beanstanden (RGSt 73, 235). i\n\nDagegen liegt keine Untreue zum Nachteil der Steuerschuldner vor, Soweit das Landgericht meint, die Pflichtverletzung liege darin, dass der Angeklagte die ihm ;\nübergebenen Schecks nicht oränungsmässig in die Tegeskladde eingetragen habe, übersieht cs, dass diese\nPflicht nur zu den Beamtenpflichten des Angeklagten\nals stellvertretender Kassierer der Finanzkasse gehörte. :\nGegenüber seinen Auftraggebern bestand eine Pflicht zur\nordnungsmässigen Buchung der -Sim-übrigen weisungsgemäss\nabgelieferten - Schecks nicht. Eine Untreue zum Nachteil\nder Steuerschuldner entfällt daher in den Fällen II 1 und 2.\n\nZu 1iI: Die in der Falschbuchung gefundene Untreue\nzum Nachteil des Staates ist nicht zu beanstanden.\n\n6. Des Landgericht hat die einzelnen Straftaten\njeweils als fortgesetzte Taten beurteilt. Das ist\nzwar in Anbetracht der teilweise verschiedenartigen Begehungsform nicht unbedenklich. Der Angeklagte\nkann insoweit jedoch nicht beschwert sein.\n\n-9-\n\nTe Der Schuldspruch wird durch die unter 1 b und 5\ndargelegten Rechtsfehier nicht berührt. Da das Landgericht jedoch die grosse Zahl der Verfehlungen als\nStraferschwerungsgrunä berücksichtigt hat, lässt sich\nnicht die Höglichkeit ausschliessen, dass sich die\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf den\nStrafausspruch ausgewirkt heben. Insoweit musste das Urteil\ndaher aufgehoben werden. -\n\nIm übrigen ist das gegen die Strafzumessung gerichtete Vorbringen der Revision unbegründet,\n\nDr, Dotterweich Werner Dr. Arndt\n\nMaaß Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/2-str-128-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/2-str-128-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:29.304055+00:00"}}