{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-06-15_2_StR_108_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-06-15","aktenzeichen":"2 StR 108/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2313 044 62\n\n2 _StR_108/54\n\nPL Sn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Likörfabrikanten Hans M MED zus\nDC zevoren an GE 1899 in\n\nwegen fortgesetzter vorsätzlicher Steuerordnungswidrigkeit uU.2\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberregierungsrat Dr: bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bremen -— Grosse Strafkammer in Bremerhaven - vom 23. Oktober 1955 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als er wegen Steuerordnungswidrigkeit verurteilt worden ist. In diesem Umfange\n\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerordnungswiärigkeit zu einer Gelästrafe\nvon 6.000 DM und wegen versuchter Steuerhinterziehung\nzu einem Monat Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von\n12.000 DM verurteilt.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen\nRechts. Die Revision ist teilweise begründet.\n\nI. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerorönungswidrigkeit (§ 413 Abs 1 Nr 1 RAbgO in Verbindung\nmit § 1 der WarenausgangsVO vom 20. Juni 1936) kann\nnicht bestelen bleiben. Die Strafverfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten verjährt in einem Jahr\n\n(§ 419 Abs 1’RAbgO). Da nach den Feststellungen des\nLandgerichts das ordnungswidrige Verhalten des Angeklagten am 31. Dezember 1950 beendet war (S 4 UA), begann die Verjährungsfrist am 1: Januar 1951. Sie wurde zwar am 24. Mai 1951 durch die förmliche Einleitung der Untersuchung unterbrochen. Das Landgericht\n\nhet jedoch übersehen, dass nach der Unterbrechung eine\nneue Verjährung begann (§ 68 Abs 3 StGB). Sie endete\nam 24. Mai 1952. Da vor diesem Zeitpunkt keine weitere\nUnterbrechungshandlung geschah, insbesondere der Strafbescheid erst am 27. April 1953 erlassen worden ist,\n\nist Verjährung eingetreten.\n\n-- u.\n\nDas Landgericht wird jedoch noch zu prüfen haben,\nob sich der Angeklagte insoweit einer Beihilfe zu ciner\nvollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung (§§ 3 396,\n397 RAbgO) seiner Abnehmer schuldig gemacht hat. Sollte\n\n\" die Ötrafkammer aus diesem Gesichtspunkt zur Verurteilung kommen, wird § 358 StPO zu beachten sein.\n\nII. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung\nwegen versuchter Steuerhinterziehung wendet, ist sie un-\n\nbegründet.\n\na) Verfahrensfehler,die zur Aufhebung des Urteils nötigen, liegen nicht vor. j\n\nDie Staatsanwaltschaft konnte die Zuständigkeit\ndes Landgerichts begründen (§§ 74, 24 Nr 2 GVG). § 462\nRAbgO steht dem nicht entgegen. Im übrigen kann eine\n. \"Überschreitung\" der sachlichen Zuständigkeit nicht damit ‘begründet werden, die Sache habe vor einem Gericht\nniederer Ordnung verhandelt werden müssen (§ 269 StPO).\n\n§ 136 a StPO ist nicht verletzt, Nach der Pitzungsniederschrift und der dienstlichen Äusserung des Vorsitzenden sind keine. Anhaltspunkte dafür gegeben, dass\ndie Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten durch Übermüdung ausgeschlossen war.\n\nDie Rüge, der Zeuge FÜR habe nicht vereidigt\nwerden dürfen (§ 60 Nr 3 StPO), bezieht sich nur auf\ndie Verurteilung wegen Steuerordnungswidrigkeit. Da diese\nStraftat mit dem Vergehen der Steuerhinterziehung in\nkeinem inneren, sachlichen Zusrswenhang steht, war die Fra\n\nzu beantworten (RGSt 49, 359). Dass der Zeuge FEED\nauch an der versuchten Steuerhinterziehung in strafbarer Weise und in derselben Richtung wie der Angeklagte\nmitgewirkt hätte, behauptet die Revision aber nicht.\n\nAuch bezüglich des Zeugen KB 1icat eine\nVerletzung des § 60 Nr 3 StPO nicht vor. Die Frage, ob\nein nur zur Beratung hinzugezogerer Steuerhelfer unter\ndie Haftpflicht des § 109 RAbgO fällt, kann dahinstehen-Den Verdacht strafrechtlicher Beteiligung des Ku\nan der Tat des Angeklagten hat das Landgericht jedenfalls\naus tatsächlichen Gründen verneint (vgl S 15 UA). Das ist\nnicht zu beanstanden.\n\nAuf eine Verletzung des § 55 Abs 2 St?O kann der\nAngeklagte sich nicht berufen (BGHSt 1, 40), Dasselbe\n- gilt für § 57 StPO. Diese Bestimmung enthält nur eine\n- Oränungsvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht\nbegründet.\n\nSoweit die Revision Unklarheiten der Sitzungsniederschrift rügt, übersieht sie, dass das Urteil auf ihnen\nnicht beruhen kann.\n\nInwiefern § 267 Abs 1 StPO verletzt sein soll,\nist nicht verständlich,\n\nDie Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs 2 StPO) fallen mit der Sachrüge zusammen\nund werden daher im folgenden im Zusammenhang mit der\nSachbeschwerde erörtert.\n\n—..\n\nu\n\nb) 'Die sachlichrechtliche Prüfung ergibt keinen\nRechtsfehler.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts reichte der\nAngeklagte am 10. November 1950 dem Finanzamt Bremerhaven\nseine Einkommen- und Gewerbesteuererklärung für das zweite Halbjahr 1948 und für 1949 ein. Er wies darin bewusst sei\nnen Gewinu und Gewerbeertrag um 23.000 DM zu gering aus.\nDiese falschen Angaben hätten dazu geführt, dass 9.600 DM\nEinkommensteuer und 2.400 DM Gewerbesteuer zu wenig festgesetzt worden wären. Durch Betriebsprüfungen wurden die\nfalschen Angaben jedoch aufgedeckt.\n\nDie Verurteilung nach §§ 396, 397 RAbgO ist hiernach unbedenklich. Die Auffassung der Revision, der\nAngeklagte habe nur Äurch falsche Mengenangaben, nicht\naber durch falsche Bewertung seiner Warenbestände eine\n‚ Steuerhinterziehung begehen können, geht fehl. Die Einkommensteuer bemisst sich nach dem Einkommen, d.h. nach\ndem Gewinn des steuerpflichtigen Gewerbetreibenden (§ 2\nAbs. 1 und 4 Nr 1 EStG). Zur Gewinnberechnung ist das\nBetriebsvermögen anzusetzen (§ 5 EStG): Dabei sind nicht\nnur die Mengen, sondern auch die Werte der einzelnen\nWirtschaftsgüter massgebend (§ 6 EStG und D-Mark-Bilanzgesetz vom 21. August 1948, WiGB1 1948 S 279, §§ 5 und 20):\n\nSoweit die Revision geltend macht, der Angeklagte\nhabe seine Bücher \"offengelegt\", die Betriebsprüfung\nselbst beantragt und sei damit zumindest vom Versuch\nzurückgetreten, behauptet sie ncue - vom Landgericht\nnicht festgestellte - Tatsachen. Die in diesem \"Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO)\ngreift ebenfalls nicht durch. Von der nach §§ 396, 397\n\n62\n\n-6-\n\nRAbgO vorsätzlich begangenen Tat hätte der Angeklagte\nnur durch Berichtiüi g ung seiner falschen\nAngaben wirksam zurücktreten können (§ 410 RAbg0). Ein\nAntrag auf Durchführung der Betriebsprüfung reichte dafür nicht aus. Zudem stand für das Landgericht nach der\nAussage des Zeugen Ki fest, dass der Angeklagte sich\ntrotz mehrfacher Aufforderungen nicht einmal nach\nder durchgeführten Betriebsführung zu einer neuen Bewertung hat bereitfinden können ( S 8 UA ). Unter diesen Umständen drängte sich der Strafkammer eine Ausdehnung der Beweisaufnahme nicht auf; das gleiche gilt\nvon der Verlesung des Steuerbescheides für 1950, des\nSchreibens vom 26. Juni 1951 und des Berichtes des Betriebsprüfers Ko. Das Landgericht hat KB in übrigen als Zeugen mündlich gehört. Die Rüge der Revision,\ndie Bewertungsgrundlagen des Zeugen KIiWhätten näher aufgeklärt werden müssen, ist unzulässig erhoben,\nweil die Jeweismittel nicht bezeichnet sind (BGHSt 2, 168).\nDie weiteren Darlegungen der Revision gehen von\nTatsachen aus, die mit den Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch stehen, oder sie wenden sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene\nBeweiswürdigung. Rechtsfehler - insbesondere Verstösce\ngegen Denk- oder Erfahrungssätze - sind hier nicht erkennbar:\n\nc) Die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Die Revision wendet sich gegen die\ndem Tatrichter vorbehaltenen Ermessenserwägungen.\n\nDas ist unzulässig. Ein Ermessensmissbrauch liegt\nricht vor, Es war auck zulässig, die besondere Unein-\n\nu en Pa\n\n-\nAra 'an.ate\n\nBe\n\nER DOREEN: ER\n\nPiz\n\nsichtigkeit des Angeklagten allgemein und ausserdem\nbei der Versagung mildernder Umstände erschvwerend\nzu berücksichtigen.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr.Arndt\n\nMenges . Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/2-str-108-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-15/2-str-108-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:29.276228+00:00"}}