{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-06-11_2_StR_469_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-06-11","aktenzeichen":"2 StR 469/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"001 3,7,\n2257 4\n\n2 StR 469/54\n\nIm Nanmen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Flugkapitän a.D. und Kaufmann Georg August Keinen\n\naus DEE, zeboren ar EEE 1296 in DA,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29, März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n. als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nOberregierungsrat Dr. Keiiir\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Wen\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfiir Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Juni 1954,\nsoweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPS »\n\n“3...\n\n*a: un: .\n‚* RrZ . 2E. 5 x\n\n- 2.\n\n& ründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer\nGefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts, \\\n\nDie ‚Verfahrensrüge ist begründet. Sie stützt sich\nu.a. zutreffend auf die Verletzung des § 173 Abs 1 GVG.\nNach dieser Vorschrift ist das Urteil in jedem Falle\nöffentlich zu verkünden. Die Beobachtung dieser Förmlichkeit kann nur durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden (§ 274 StPO). Die Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 11. Juni 1954 enthält zwar den Beschluss. der\nStrafkammer, wonach die Öffentlichkeit wegen der Gefährdung der Sittlichkeit für die Dauer der Verhandlung aus-\n\ngeschlossen wurde, und den Vermerk über die Ausführung\n\ndieses Beschlusses (Bl 163 dA), aber nichts darüber, ob\ndie Öffentlichkeit vor der Verkündung des Urteils wieder\nhergestellt worden ist. Demnach ist davon auszugehen, dass\ndies nicht geschah, Dieser Mangel zwingt nach § 338 Nr\n\n6 StPO zur Aufhebung des Urteils (BGHSt 4, 279). In dem\ndort entschiedenen Fall lautete der Beschluss allerdings\nschlechthin, dass die Öffentlichkeit wegen Gefährdung\nder Sittlichkeit ausgeschlossen werde, während hier der\nAusschluss \"für die Dauer der Verhandlung\" angeordnet\nworden ist. Aber selbst wenn das Gericht dabei - entgegen dem Wortlaut des § 169 GVG - von der Auffassung\nausging, dass die Urteilsverkündung nicht mit zur \"Verhandlung\" gehöre, war die tatsächliche Wiederherstellung der Öffentlichkeit eine der wesentlichen Förmlich-\n\na wenn\n\n©. 0\n2\nEEBERY I AN\n\nwait.\ns\n\n%\n\nan ode, .\nORAL Sm\n\nan\n2 BEST.\n\n...\nnm\n\n- 3 -\n\nkeiten im Sinne der 88 273, 272 Nr 5, 274 StPO, deren Beobachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann\n(Loewe-Rosenberg /Geier/ Anm 7 zu § 272 StPO).\n\nDaher kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision\nmeint, die Feststellungen der Strafkammer nur zur Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten\nVerbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB ausreichen würden.\nEs ist zwar richtig, dass der Angeklagte den inneren Tatbestand dieser Strafnorm nur dann verwirklicht hat, wenn er\nschon durch das blosse Berühren des nackten Oberschenkels\nseine oder des Mädchens Geschlechtslust erregen oder befriedigen wollte (RGSt 47, 74; 58, 277; IK IIIA2 zu § 43\nStGB). Wenn er aber diesen Vorsatz hatte, so macht umgekehrt die Absicht, die geschlechtliche Lust durch die Weiter.\n\n- führung seiner Handlungen zu steigern, sein vorheriges Tun\n\nnicht zum Versuch (Frank. V zu § 174 StGB).\n\n. Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-11/2-str-469-54","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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