{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-06-01_2_StR_780_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-06-01","aktenzeichen":"2 StR 780/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2513 100\n\n2_StR 780/52 (g4\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Kraftfahrer, jetz lzer, Karl I aus\nHai, geboren am 1927 in, R 0./S.,\n\n2. den Kraftfahrer Johann P aus geboren\nam EEE 1923 in E Krs. N ,\n\n3, den landwirt Alfred E ED zus VE, dort ce-\n\nboren an EB 1923,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n'Bundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EM in der Verhandlung,\n\nOberregierungsrat Dr. EEE dei üer Verkünäung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n12. August 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. Die Sache wird\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\nDie Revisionen der Angeklagten I und PEEEED\n\nwerden verworfen. Die Angeklagten haben die\nKosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nna\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt, und\nzwar IB wegen zweier fortgesetzter Diebstähle, eines\nweiteren Diebstahls und eines versuchten Diebstahls zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr vier lionaten Gefängnis,\nDPOEEEED wegen eines Diebstahls und eines weiteren fortgesetzten Diebstahls zu einer Sesamtstrafe von sechs konaten Gefängnis, Eiiövegen fortgesetzter Hehlerei und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von 14 Monaten\nund zwei Wochen Gefängnis. Die Revisionen der Angeklagten\nICE una EB rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften\nund des sachlichen Rechts; nur die Revision des Ei ist\nbegründet. POEEED erhebt mit seiner Revision allein die\nVerfahrensbeschwerde, Sein Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. um\n\na) Verfahrensrügen:\n\n1. Die Revision beanstandet zu Fall 8, die Strafkammer\nhätte zumindest anfühf@n müssen, aus welchen Umständen sie\nfolgert, dass der Angeklagte mit EP und einen Dritten\nzum Flugplatz Ahlhorn fuhr, um dort Reifen zu stehlen.\n\nSie meint demnach, § 267 Abs 1 StPO sei verletzt. Die Rüge geht fehl. Das Urteil muss nur die 'erwiesenen Tatsachen angeben, nicht auöh die Beweisanzeichen. Im übrigen enthält es diese auch; denn es führt an, dass die Angeklagten geständig sind (UA S 5).\n\n2. Auch die Rüge, die Gründe für die Ablehnung des\n§ 27 db StGB seien nicht ausreichend dargelegt, ist unbegründet. Nach § 267 Abs 3 StPO muss das Urteil nur erkennen, dass das Gericht die Frage geprüft hat (RGS1.58,\n106, 235). Dies ist der Fall.\n\n3, Im übrigen führt die Revision keine Tatsachen an,\nin denen sie eine Verletzung des Verfahrensrechts sieht.\nSie ist daher insoweit unbeachtlich (§ 344 Abs 2 StPO).\n\nb) Sachbeschwerde:\n\nl. Fortgesetzter Diebstahl von Reifen und Kraftwagen\nauf dem Flugplatz Varrelbusch (Nr 1 - 7 des Urteils).\n\nNach den Feststellungen entwendete der Angeklagte mit\nAnderen im Jahre .1947 und 48 in sieben Fällen eine grössere\nAnzahl von Kraftfahrzeugreifen und Lastkraftwagen der britischen Besatzungsmacht in der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen. Die Annahme der Strafkammer, er habe\nsich dadurch eines fortgesetzten Diebstahls schuldig gemacht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nZu Unrecht meint die Revision, im Fall Nr 2 sei die\nWegnahme noch nicht vollendet gewesen, es liege daher nur\nein Versuch vor. Die Wegnahme im Sinne des § 242 StGB. ist\nvollendet, sobald der Gewahrsam des bisherigen Inhakers\nan einer Sache aufgehoben ist und sie in die tatsächliche\nVerfügungsgewalt des Diebes ‚gelangt. Eine Sicherung der\nerlangten Herrschaftsgewalt ist nicht erforderlich\n(Rest 52, 75, 76, 131). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine nach den Umständen des Falles zu entscheidende Tatfrage:.\n\nDer Angeklagte verlud hier gemeinsam mit Kauf\ndem Flugplatz Varrelbusch etwa 25 Ikw.-Reifen auf einen\nLkw. und fuhr damit in ein dicht am Rollfeld des Flugplatzes gelegenes Wäldchen, um den Wagen mit der Ladung\n\n_ abends abzuholen. Er versteckte ihn im #äldchen. Ohne\n\nRechtsirrtum durfte die Strafkammer unter diesen Umständen\n\n“ annehmen, die Besatzungsmacht habe an dem vom Angeklagten\n\nversteckten Wagen mit Reifen den Gewahrsam verlören, der\n\n‚Angeklagte jedoch einen solchen erlangt.\n\n3\n\n-4-\n\nIm Falle 5 beanstandet die Revision, dass der innere\nTatbestand unzureichend geprüft sei. Sie meint, der Angeklagte sei nur Jehilfe und nicht Hittäter. Der Angeklagte\nlud hier mit StB Reifen auf einen Lkw.-Wagen der Besatzungsmacht. Diesen fuhr St von Flugplatz fort,\num die Reifen zu veräussern. Ausserhalb des Flugplatzes\nwurde er von einem britischen Soldaten festgenommen.\n\nDie Strafkammer hat bei dem Angeklagten den Tätervorsatz für alle Fälle Nr 1 - 7 zusammenfassend festgestellt.\n“Jies ist nicht zu beanstanden und genügt, zumal sie weiter\nausführt, dass er nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung\nvon Beginn der Taten an den Vorsatz hatte, unter Ausnutzung\nseines Beschäftigungsverhältnisses auf. dem Flugplatz Varrelbusch in enger zeitlicher Folge Reifen und Kraftwagen zu\nentwenden.\n\nDas Urteil ergibt, dass nur StB, nicht auch der\nAngeklagte wegen dieser Tat vom britischen Militärgericht\nbereits abgeurteilt wurde.\n\nDie Angriffe der Revision im Falle Nr 6 und 7 gegen\ndie tatsächliche Feststellung, der Angeklagte habe sich am\nAusschlachten der Kraftwagen beteiligt, ist in der Revision unzulässig. Im übrigen ist sie nicht entscheidend.\nDer Angeklagte hatte nach dem Urteil nicht die Absicht,\ndie Wagen der Besatzungsmacht nach Gebrauch zurückzugeben, sondern sie irgendwo abzustellen und dabei es dem Zufall zu überlassen, ob sie von berechtigten oder unberechtigten Dritten gefunden und fortgeschafft würden. Damit hat er sie sich bereits rechtswidrig zugeeignet (RG\nin JW 35, 3387; HRR 42 Nr 425). Die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs begegnet keinen Bedenken.\n\n2, Versuchter Diebstahl (Nr 8 des Urteils).\nDie Verurteilung wegen versuchten Diebstahls ist recht-\n\nea\n\nrear Tr\n\nPa u eve\n\nWr\n\ner tn 0 ne\n\nen her ar DE\n\nBan 2\n\nnenn nn\n\nWARTE\n\nf\n\n2, PR: &\n; ’ Pi \"wendete der Angeklagte mit dem Mitangeklagten PD au\n\n-5-\n\nlich bedenkenfrei. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte mit Elsen und einem Dritten im Herbst 48 mit einem\nKraftwagen zum Flugplatz Ahlhorn, um dort Reifen zu stehlen,\n\nDicht am Flugplatz verliessen er und Elsen den Wagen und\n‚gingen zu einer. Baracke. Da sie keine geeigneten Reifen\n\nfanden, begaben sie sich weiter in die Nähe der dort abgestellten Fahrzeuge. Ein Wachmann entdeckte den Angeklagten\nund schoss auf ihn, ohne ihn zu treffen. Er und Ei entfernten sich darauf, ohne Reifen mitzunehmen.\n\nDie Strafkammer hat diese Tatsachen auf Grund des Geständnisses der Angeklagten festgestellt. Zu Recht sieht\nsie darin nicht nur eine Vorbereitungshandlung,, sondern\nden Beginn der Ausführung des Diebstahls. Die Handlung des\nAngeklagten und seiner Nittäter führte bereits zu einer\nunmittelbaren Gefährdung des fremden Gewahrsams. Dies ge-\n\nnügt- (BGHSt 2, 380).\n\nOhne Rechtsirrtum hat die Strafkammer diese Tat nicht\nin den Fortsetzungszusammenhang zu Nr 1 und 7 eingezogen.\nDie Feststellungen geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass\nder Gesamtvorsatz, auf dem die Handlungen Nr 1 - 7 beruhen, sich auch auf diese Tat erstreckte. Es sind auch\nTatzeit und Tatort völlig verschieden (BGHSt 1, 313).\n\n3. Fortgesetzter Diebatahl von R Reifen (Nr 9 - 11 des\nUrteile). E\n\nN In der Zeit von November 1949 bis Anfang 1950 nn\n\nden“ Flugplatz Ahlhorn in drei Fällen in rechtswidriger\nZueignungsabsicht Reifen für Kraftfahrzeuge und Zugmaschinen. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt. Dies ist nicht zu beanstanden. Der äussere und innere Tatbestand ist, in allen\ndrei Fällen einwandfrei festgestellt. Auch der Gesamtvorsatz ist zu Recht bejaht.\n\n&\n-6-\n\n4. Diebstahl (Nr 5, Nr 12). Nach dem Urteil haben der\nAngeklagte und der Mitangeklagte PM Reifen, die in der\nNähe des Flugplatzes Ahlhorn versteckt waren, an sich genommen und sich zugeeignet. Die Strafkammer ist überzeugt,\ndass die Reifen, die IP und FEW und ein Bekannter\nvon ihnen entdeckten, von unbekannten Tätern auf dem Flugplatz gestohlen und bis zum Abtransport dort versteckt\nwaren und dass der Angeklagte und auch Pe dies annahmen. Waren die Reifen von Dieben versteckt, durfte die\nStrafkammer deren Gewahrsam annehmen (RGSt 53,175). Die\nWegnahme der Reifen aus dem fremden Gewahrseam in der Absicht, sie für sich zu verwerten, erfüllt dann die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls. Dass der Gewahrsam der .\nDiebe rechtswidrig war, steht dem nicht entgegen(RGSt 70,\n7, 95 BGH 1 StR 798,52 vom 16. Juni 1953). Die Ausführungen der Strafkammer bei der Strafzumessung, sie habe berücksichtigt, dass die Tat’ auch als Unterschlagung hätte\ngewertet werden können, falls die unbekannten Diebe ‚den\n. „gewahrsam an den versteckten Reifen verloren hatten, ist\nur eine Hilfserwägung für die Strafzumessung. Es lässt\nsich ihr nicht entnehmen, dass die Strafkammer nicht überzeugt war, dass die Diebe den Gewahrsam noch hatten. Die\nVerurteilung wegen Diebstahls besteht daher zu Recht.\n\n5. Fortsetzungszusammenhang für sämtliche Straftaten\nhat die Strafkammer zu Recht nicht angenommen, da sie\neinen Gesamtvorsatz hierfür nicht festgestellt hat.\n\nDie Strafzumessung zeigt ebenfalls keinen Nechtsfehler. § 27 b StGB wäre nur bei dem versuchten Diebstahl\n(Nr 8) und dem Diebstahl der Reifen (Nr 12) in Frage gekommen, .da hier die Strafkanmer auf eine Gefängnisstrafe\nunter drei Monaten erkannte. Sie hat jedoch die Anwendbarkeit geprüft und eine Geldstrafe nicht für ausreichend gehalten. Dass sie hierbei ihr .irmessen missbraucht hat,\nist nicht ersichtlich.\n\nein\n\n—\n\nen nn\n\nER ren a a et rt TE et ein pattern en ne\n.\n\n- 1 - 3\n\nEine übermässig hohe Strafe hat die Strafkammer nicht\nverhängt. Sie hat strafmildernd die Jugend des Angeklagten\nund seinen Zinsatz bei Kriegsende im Alter von 17 Jahren\nberücksichtigt; sie hat ihm auch zugute gehalten, dass\ner Flüchtling ist. Strafschärfend durfte sie heranziehen\ndie Vielzahl der Taten und die erhebliche Menge der gestohlenen Gegenstände. Die z.Zt. der Taten bestehenden\nschwierigen Allgemeinverhältnisse waren ihr bekannt. Die\n\n‘ Vorstrafe durfte sie für die Wertung der Persönlichkeit\n‚des Angeklagten berücksichtigen, zumal sie, wie die Re-Wision selbst vorträgt, wegen eines Autodiebstahls ver-\n\nhängt wurde und die Verurteilung vor den jetzt abgeurteilten Taten liegt.\n\n- Straferlass nach dem Straffreiheitsgesetz scheidet\naus, da eine höhere Gesamtstrafe als sechs Monate Gefängris ausgesprochen ist.\n\nNach der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte\nhilfsweise ‘die Vernehmung von Gottfried M Cm als\nZeugen beantragt. Das Beweisthema ist nicht angegeben.\nEs ergibt sich jedoch aus dem’ Urteil, dass der Angeklagte\ndamit beweisen wollte, er habe den Diebstahl im Falle 9\nnicht im November oder Dezember 1949, söndern schon im\nHerbst 1949 begangen, da ME aus diesem Diebstahl\nstammende Reifen bereits im September gekauft habe. Die\nStrafkammer hat den Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, da sie es als erwiesen ansah, dass die Tat erst\nim November oder Dezember 1949 begangen sei. Zu Recht\nbeanstandet die Revision dies als rechtlich fehlerhaft,\nda die Strafkammer unzulässigerweise die Beweiswürdi-\n\ngung vorweggenommen hat.\n- R\n\n-8-\n\nDer Verfahrensverstoss gefährdet jedoch das Urteil\nnicht, da es nicht darauf beruht. Die Rüge bezieht sich\nnur auf den Diebstahl im Falle 9. Er ist mit den Fällen\nNr 10 und il, die nach dem 15. September 1949 liegen, zu\neiner fortgesetzten Tat zusammengefasst. Straferlass nach\ndem Straffreiheitsgesetz entfällt aber, wenn Einzelakte\neiner fortgesetzten Handlung teils vor teils nach dem\nStichtag liegen.\n\nDa die Revision nur die Verfahrensrüge erhebt, ist\ndas Urteil im übrigen nicht weiter nachzuprüfen.\n\nTI. EB\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt, da er von Nitte 1948 bis\nilitte 1949 von den Kitangeklagten I: PEEEED una dem\nfrüheren Kitangeklagten Bo einen Teil der von diesen\ngestohlenen Gegenstände in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs erhalten und gemeinschaftlich mit seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau weiter veräussert habe.\nNach dem Urteil hat der Angeklagte dabei im Fall Nr 4\nID uni Ka veranlasst, die von ihnen gestohlenen\n20 Reifen im Stall bei einem Hause des Zeugen Buiiiiil>\nzu verstecken, im Falle 6 und 7 mit I die von diesem\nmit andern gestohlenen Reifen in einer Kartoffelmiete\nund einem äldchen versteckt und die beiden gestohlenen\nLastkraftwagen ausgeschlachtet. Im Fall 13 und 14 hat\nBo mehrere Male, dabei einmal zusammen mit TE;\nReifen gestohlen und sie durch Heiiiiii® zu ED fahren\nlassen. Dieser hatte Bo für die Lieferung der\nReifen einen Teil des Erlöses versprochen, sein Versprechen aber nicht eingehalten.\n\nZu Recht bemängelt die Revision, dass die Strafkammer trotz dieser Feststellungen und obwohl der Ange-\n\n- in\n\n-9-\n\nklagte ausserdem im Falle 8 mit IB gemeinsam einen\nDiebstahl versuchte, eine Prüfung unterliess, ob der j\nAngeklagte nicht Teilnehmer an den Diebstählen war, sei\nes als Nittäter, Anstifter oder Gehilfe. “ine Beihilfe\nwäre dabei auch noch nach Ausführung der Diebstähle möglich gewesen, solange sie noch nicht beendet waren.\n\nWäre der Angeklagte klittäter, entfiele eine weitere\nVerurteilung wegen Hehlerei, falls er nicht nach Verteilung der Diebesbeute erst auf Grund eines neuen Vorsatzes eine Hehlerei beging (R6St 73, 322; BGHSt 3, 191).\nZine Verurteilung wegen Hehlerei wäre auch ausgeschlossen,\nwenn er als 'Anstifter die Täter zum Diebstahl bereits\nmit der Absicht bestimmte, an den zu stehlenden Sachen\nteilzunehmen (BGHSt 2, 3155; 4, 41). Eine nochmalige Verurteilung wegen Hehlerei entfiele auch, wenn er den Dieben Hilfe leistet, um die Beute sogleich an sich zu bringen, seine Einstellung also so stark dem Tätervorsatz\nähnelte, dass die Angleichung an die Rechtslage bei einer\nKittäterschaft an der Vortat gerechtfertigt wäre (Urteil\ndes BGH 4 StR 695,52 vom 19. März 1953 und 2 StR 825,’52\nvom 28. April 1953). Dies wäre aber nicht der Fall, wenn\ner keinen alsbaldigen Anteil an der Sachherrschaft und\nkeine unmittelbare Zueignungsabsicht hatte. Eine Erwerbsabsicht würde hierzu nicht ausreichen, da sie noch nicht\nals eine unmittelbare auf eine bestimmte Sache gerichtete\nZueignungsabsicht aufzufassen ist (Urteil des erkennenden\nSenats vom 4. Dezenber 1953 2 StR 220/53, z.Abdruck bestimmt).\n\nDie Strafkammer wird daher den Sachverhalt in dieser\nRichtung aufklären und prüfen müssen. Die Aufhebung musste ,\nsich auch auf die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls\nim Falle 8 erstrecken. Sie begegnet zwar keinem rechtlichen Bedenken. Die Strafkanmer hatte jedoch für die\n\n.-..\n\n!\n!\nh\n}\n%\n!\n1.\nt\n\nu.\n\n„\nEx}\n\nY\nX“.\nFi “\nEr “\nBe\nü.\n\nKg\n\n- 10 -\n\nHehlereihandlungen in der Zeit von Mitte 1948 bis Mitte 1949\nFortsetzungszusammenhang angenommen. Den versuchten Diebstahl beging der Angeklagte im Herbst 1948. Es ist daher\nnicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer ihn in eine\nfortgesetzte Diebstahlstat einbezieht, falls sie auf Grund\nder neuen Verhandlung eine solche annimmt. Da die Sachbeschwerde durchdringt, bedarf es keiner Erörterung der im\nübrigen unbegründeten Verfahrensrügen.\n\nDr. Dotterweich Werner Nartin\nDr. Arndt Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-06-01/2-str-780-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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