{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-05-28_2_StR_138_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-05-28","aktenzeichen":"2 StR 138/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nnm...\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Hausfrau Elisabeth W EEE zev. REED\naus ICE vei DEE, geboren am EB 1925 in\nMOB. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) die Hausfrau Elisabetn H ED zev: EEE\naus TEE dei Eu dort geboren am EEE 1902,\n\nwegen Kindestötung u.a,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Mai 1954, an der teilgenomuen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten WEM gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Bonn vom 8. Dezember 1953 wird\nverworfen. ” ®\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels\nzu tragen. .\n\nDie seit dem 9, Dezember 1953 erlittene Untersuchungshaft wird der Angeklagten, soweit sie\n\narei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nı en\net, a N un 4 Pr\nKa Al ee a Me A\n\nPAye;\n\nEN\n\nu\nEr\n\nhier\n\nIETERE\n\nFE\nu 29,\n\ndm atse\n\nu %% ., ’,\na. al\n\nIn,\n\nir\nn.\n\nKs\n\n°\n\nEr\n\n2\nnn %\n\nBe ER\nzakı “2\n\nwL\n\nr\n%%\nBi:\n\n‘ FE\n\nN\nPr\n\nar DAR\nN ER\n\n’\n\nKu DE\n\nx\n\n’\n\nZur. warn\nee 27\n\nwe\na\n\nos\nN\nBE\n.\nDI\nin\n&\n\nDE\nEN\n\nREES\n\nSE Sr\ner\n\nBaR\nI, N\n\nDay\n\n”\n\n§ 3: NR\n‘%\n\nAD\n\nAuf die Revision der Angeklagten Hgewirä das\nvorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an\ndas Landgericht (Grosse Strafkamner) zurückverwiesen. \\\n\nVon Rechts wegen\n\nDep ..\n\n.>\n\ner\n\n«\nri\n2 .\nRL a Soma ar ee An er\n\n.\na,\n\n’n\nwas.\n\n”\nsr\n\nTSORSSEREN\n\n+\n2\n\n277\n\n2\n\nur\nnear:\n\n.\n\nwm»\n2%\n\nYr »\n\nEn nn nm mn nm\n\nee\"\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angellagte WB wegen\nKindestötung (§ 217 StGB) und die Angeklagte Hg wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330 c StGB) verurteilt. Die Angeklagte VB erhebt mit der Revision\ndie Sachbeschwerde. Sie ist unbegründet. Die Angeklagte\nHB rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften\nund des sachlichen Rechts, Sie beanstandet es, dass\ndie Strafkammer ihre frühere Einlassung im Urteil verwerte, ohne sie zum Gegenstand der Verhandlung gemacht\nzu haben. Sie hebt aber selbst hervor, dass der Vorderrichter ihr diese Einlassung vorgehalten hat. Dadurch\nist sie gerade \"Gegenstand der Verhandlung\" geworden.\nDas Urteil verwertet auch nicht diese Einlassung als\nsolche, sondern die Erklärung, die die Angeklagte auf\nVorhalt abgegeben hat. Ein Verfahrensmangel liegt also nicht vor. Das weitere Vorbringen der Angeklagten\nAO ist sachlicher Art. Insoweit ist die Revision\nbegründet.\n\nI: Die Angeklagte WOEEEEB war nach ehebrecherischem\nVerkehr schwanger. Am 16. Februar 1953 begann, wie\nvon ihr errechnet, die Geburt. Vorbereitungen. hierfür\n„hatte sie nicht getroffen. Nachdem die Fruchtblase\n\n+\n\n“ 3 gesprungen war, erfasste sie wie auch echon früher\n\nder Gedanke, das Kind zu töten, und sie ‚verständigte\nniemanden. Als die Wehen heftiger wurden, ergriff sie\nihren Wassereimer. Aus Angst zu verbluten, klopfte\n\nPS\n\nBR\n\n.\n$\n%\n\nNon >20\n\nx\nKr\n\nIan EN\n\n.” .\n\nBr\n\nnet wich PR! .\nBer he\n\nwu\n\nx\nER:\n\nnn,\nEy N\nBAER:\n\na\nIE\n\nann nn men\n\n‘ sie an die Wand. Daraufhin erschien ihre Wohnungsnachbarin,\ndie Angeklagte Hg. Die Angeklagte rief ihr zu:\n\"Mach! die Tür zu, kannst Du schweigen ? Ich erwarte\nein Kind.\" Die Angeklagte Hp erbot sich, eine Hebamme herbeizurufen. Die Angeklagte erwiderte: \"Ich\nwill keinen Arzt, keine Hebamme, ich will das Kind nicht.\"\n\"Dann mach‘ Deinen Dreck alleine\", entwortete die Angeklagte Hp und entfernte sich, \"das noch nicht geborene schutzlose Kind bewusst der Tötungsabsicht seiner Mutter preisgebend\". \"Als nun das Köpfchen die. Scheide der\nGebärenden durchstiess, entschloss’ sich die Angeklagte\nWEB enägültig, das Kind der Schande nicht leben zu\n\"lassen.\" Sie drückte mit der rechten Hand den weichen\nKopf an den Fontenellen ein. Unmittelbar darauf trat\ndas Kind ganz heraus. Die Angeklagte liess es in den\nEimer gleiten. Sie sah, wie es ein wenig zappelte, sich\nBypeneste, strampelte, Danach durchschnitt sie die Nabela Etwa eine halbe Stunde später verbrannte die An-\n\"geklagte das Kind und die Nachgeburt im Küchenherd.\n\nIl; Das Schwurgericht ist überzeugt, dass die Angeklagte WEB durch das Eindrücken des Kopfes den Tod\nihres lebenden Kindes - und zwar nach ihrem- Geständ-\n\nnis mit Tötungswillen - herbeigeführt hat. Die Revision\nbehauptet, es sei zweifelhaft, ob das Kind noch gelebt\nhabe, als die Angeklagte es tötete. Das ist jedoch nach den\nGründen des Urteils nicht der Fell.\n\nDas Schwurgericht stellt zunächst fest, dass das\nKind bei dem Beginn der Geburt gelebt hat. Es folgert\n\ndies rechtlich einwandfrei mit dem Sachverständigen\naus der Farbe des fruchtwassers. Es geht mit ihm davon\n\n& an a”\nar ©\n\naus, \"dass die Statistik auch in solchen Fällen noch\n\net\n\n§ 2 bis 3 Totgeburten nachweise, in denen der Tod durch\n\n& unglückliche Umstände — nicht wie die Revision behauptet,\n\nEr ohne erkennbaren Grund - bei der Geburt eintrete\". Es\n\nbr stellt jedoch -— wiederum dem Sachverständigen folgend - nach\no sorgfältiger Prüfung fest, dass keine Anzeichen hierfür\n\n” gegeben seien. Ferner weist das Urteil darauf hin, dass\n\nAR das Kind - nach der Einlassung der Angeklagten - \"zap-BR. U pelte, sich bewegte, strampelte\". Es bezeichnet diese\n\n%\n\nar\n*\n\nBR\n\nBewegungen nach dem Gutachten des Sachverständigen als\n\"Nachfolgen ungerichteter, unbewusster, reiner Rückenmarksleistungen\" des Hirntodes.\n\n3 KR\nee\noe\n%\n(ur\nw\n\nDas Urteil ist auch insoweit nicht widerspruchsvoll, als es sich auf die Einlassung der Angeklagten\nstützt, das kind habe sich bewegt. Es enthält hierzu\nfolgendes: Der Sachverständige hat bekundet, \"dass\nauch der geschulte Geburtshelfer in der Erregung der\nGeburt und der bangen Erwartung eines Lebenszeichens\nein totes, nur schwerkraftbedingtes Herabgleiten für\nein Lebenszeichen halten könne\", \"Diese Selbsttäuschungsvoraussetzungen lagen bei der Angeklagten VW <eineswegs vor. Sie fieberte nicht danach, das Leben, ein\nZappeln, Strampeln ihres Kindes zu entüecken. Ihr Wunsch\nging dahin, das Kind tot zu sehen. Bei ihrer Gefühlskälte sah das Auge ihres Gewissens auch nicht mehr als\nihr natürliches Auge.\" Diese Erwägungen enthalten keinen Rechtsfehler. Dass die Angeklagte sich infolge der\nGeburt auch in einer Zrregung befunden hat, trifft zu.\n\nDas Urteil sagt dies an anderer Stelle ausdrücklich.\nDer Gedankengang des Schwurgerichts ist folgender:\nAuch der geschulte Geburtshelfer kann ein Herabgleiten (gemeint ist offenbar: eines Armes oder eines Bei-\n\nnes) für ein Lebenszeichen ansehen, auf das er wartet.\n\nInfolge dieser \"bangen Erwartung\" kann er sich täuschen\nüber das, was er wahrnimut. Die Angeklagte erwartete\nkein Lebenszeichen, Sie hatte den Kopf ihres Kindes\nschon mit Tötungswillen eingedrückt. Bei ihr lag also\ndie Voraussetzung, die bisweilen zu einem Irrtum über\ndas Wahrgenommene führt, nicht vor. Diese Würdigung ist\ntatsächlicher Art, denkgesetzlich möglich und mit der\nLebenserfahrung vereinbar, Dies gilt umsomehr, als die\nAngeklagte nicht nur eine Bewegung des Kindes, sondern ein\nStrampeln und Zappeln beobachtet haben will. Wie das Urteil herrvorhebt, hat sie dem Sachverständigen gegenüber\nsogar erklärt, dass das Äind mit Armen und Beinen gestrampelt habe. Bei dieser Sechlage ist es rechtlich\nnicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht annimmt, -\ndie Wahrnehmungen der Angeklagten hätten mit der Wirklichkeit übereingestimmt.\n\nAuch den inneren Tatbestand stellt das Urteil\nauf Grund des Geständnisses der Angeklagten einwandfrei fest. Ihre Tevision kann deshalb keinen Erfolg\nhaben,\n\nIII. Die! Anstalten,die die Angeklagte WE traf,\num ihr Kind zu töten, waren \"ein plötzliches auftretendes Ereignis\", das eine Gefahr für das erwartete\nKind schuf, Es lag also ein Unglücksfall im Sinne\ndes § 330 c StCB vor. Die Ansicht der Revision, das\n\nSY\n\nKind habe vor der Geburt nicht \"Gegenstand eines\nUnglücksfalles\" sein können, ist unrichtig (vgl\n\nhierzu RGSt 75, 160). Das Urteil stellt auch einwandfrei fest, dass es erforderlich und der Angeklagten Hgg zuzumuten war, dem Kinde Hilfe zu\nleisten. Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn dem Betroffenen nicht zu helfen ist (BGHSt 1, 266, 269),\n\nsei es, dass er schon tot ist, sei es, dass keine\n\nHilf enöglichkeit besteht. Die Feststellungen zu dieser\nFrage sind mangelhaft, Das Urteil bemerkt, die Angeklagte hätte der \"tötungswilligen Mutter\" mit einer\nAnzeige drohen oder weitere Hilfe herbeiholen sollen,\nStattdessen habe sie ihr nicht einmal \"fraulich zurechtwcisend zugesprochen, geschweige denn - weil\n\neine Hebamme nicht anwesend war - selber aktive Geburtshilfe gelcistet\". Hierbei bleibt unklar, welche Hilfe denn die Angeklagte nach der Annahme des Schwurgerichts noch rechtzeitig (!) hätte herbeiholen können, Denn die Angeklagte WEB hat das Kind offenbar gleich nach dem Weggang der Angeklagten Hamm sctötet. Ferner fehlt es an der Feststellung, dass die\nDrohung mit einer Anzeige die Angeklagte VB destimnt hätte, die Tötung ihres Kindes zu unterlassen.\nSchliesslich legt das Urteil nicht dar, dass die Angeklagte H@WPzecicnet war, bei der Geburt selbst\n\nzu helfen (BGHSt 2, 296, 298), und dass sie hierdurch\nden Tod verhindert hätte. Zur inneren Tatseite sagt das\nUrteil, die Angeklagte sei \"in klarer Erkenntnis ihrer\nHilfefähigkeit und Hilfemöglichkceit untätig geblicben\".\nMit dieser formelhaften Wendung ist der Vorsatz nicht\n\nausreichend festgestellt, Vorsätzlich hat die Angeklagte Hilfe dann unterlassen, wenn sie die unmittelbare\nTodesgefahr für das Kind und den Weg erkannte, euf dem\nsie dem Kinde wirksam Hilfe bringen konnte, Das stellt\ndas Schwurgericht nicht fest, da es sich selbst offenbar hierüber nicht klar geworden war:\n\nDas Urteil ist deshalb, soweit es die Angeklagte\nHOEED betrifft, mit den Feststellungen aufzuheben.\n\nDas Landgericht hat, falls es wieder zur Verurteilung komnt, Gelegenheit, in der neuen Verhandlung die\nBedenken zu prüfen, die die Revision der Angeklagten\nFEED gegen die Strafzumessungsgründe erhebt.\n\nDr, Dotterweich Koeniger Werner\n\nDr. Arndt. 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