{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-05-28_2_StR_116_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-05-28","aktenzeichen":"2 StR 116/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2313 033\n\n2 StR 116/54\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Adolf S EEEEENEEENEEEEEED zus CE,\ngeboren am EEE 1900 in vum,\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmässiger Abgabenhinterzichung u.a.\n\nhat der 2. Ötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotierweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. koeniger\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Arndt\nBundesrichter Dr. Henges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Köln vom 8, Dezember 1952 im Straf-\n\nausspruch einschliesslich der Einziehung und des\n\nAussprüches über den Wertersatz mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu erneuter\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nSS\"\n‘\n\nGründee\n\n| nn nn\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil\nwegen fortgesetzter gewerbsmässiger Abgabenhinterziehung,\nteilweise begangen in bandenmässiger Form, teilweise in\nTateinheit mit Devisenvergehen und Wirtschaftsvergehen\nzu fünfzehn Monaten Gefängnis, 100 000 DM Geldstrafe und\n412 222,50 DII Wertersatzstrafe verurteilt.\n\nDie itevision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften.\nDie Srchrüge ist teilweise begründet.\n\ninterziehung\n\nnn am air cm mn nen mm en mn ne ame uw\n\n1. Fall _Dg>\n\nDer Angeklagte bezog in dreizehn Einzellieferungen\nvon Härz bis kai 1950 insgesamt 22 030 kg unverzollten\nRohkaffee von belgischen Schmugglern durch Vermittlung\ndes Mittäters DW Er lagerte den aaffee ein, röstete ihn\nund veräusserte ihn alsdann.\n\nDie Revision beanstandet die Feststellungen bezüglich\nder Menge des erworbenen Kaffees und rügt insoweit eine\nVerletzung der Aufklärungspflicht, sie meint, das Landgericht\nhätte der Aussage des Hittäters BiiWnicht folgen dürfen,\nsondern den gegen die Glaubwürdigkeit des Be vorgetragenen Bedenken nachgehen müssen. BPnabe möglicherweise den\nAngeklagten mit Lieferungen an andere Käufer belastet und\n\nen 22h\n\n-3-\n\ngafür Schweigegelder erhalten, Die Rüge ist unbegründet.\nDie Strafkammer hat sich eingehend mit der Gleubwürdigkeit des Zeugen EB auseinandergesetzt, der eine lange\nvor dem Verfahren geferiigte Aufstellung über seine Lieferungen vorgelegt hatte. Die Zammer hat sich mit der\nBehauptung des Angeklagten auseinandergesetzt, Dip belaste ihn bewusst unwahr mit anderen Lieferungen. Das Landgericht hat diese Einlassung für widerlegt erachtet und aus.\ngeführt, in dieser Kichtung sei \"nicht das geringste\" fest=\ngestellt. Der Mitangeklagte DiiWhatte zwar erklärt, er\nkenne einen anderen Kaffeeröster, der dem Zeugen De»\nSchweigegelder gegeben habe, doch hat die Verteidigung aus-\n\nKo\nEr\n\n.. re\nu DE a ET TEE al San\nPay SR Zu . te\n\ncat\nFr.\n\ndrücklich davon abgesehen, den ihr bekannten Namen anzugeben. Die Sachlage drängte nicht zu einer weiteren Aufklärung\nvon Amts wegen durch Vernehmung der Zollbeamten oder der |\nFreundin des EB über derartige Zahlungen; denn Schweigegelder brauchen keine Destechungsgelder für eine falsche\nBelastung zu sein. Die Feststellung der Belieferung auch\nanderer Personen durch Ei reichte nicht für die Annahme\naus, BilBhabe den Angeklagten zu stark belastet.\n\nBr\n\nee We, Yon\nen\n\nLH\nZ BR:\n\nDie Revision meint, das Landgericht habe Erfahrungs-\n.,.; ;sätze mit der Feststellung verletzt, der Kaffee sei bei dem\nAngeklagten auch geröstet worden. Das Rösten derartiger\nKaffeemengen in dieser Zeit war technisch nicht unmöglich; denn die Revision gibt selbst zu, dass der Kaffee\nim Betrieb des Angeklagten geröstet werden konnte, wenn\n\nin den drei Monaten \"Tag und Nacht\" geröstet worden wäre.\nDie Strafkammer hat weder festgestellt, dass der Angeklagte\nden Kaffee in der Lieferzeit von drei Monaten verarbeitet.\nnoch dass er nur tagsüber geröstet habe. Erfahrungssätze\n\nMen > Et ey\n\nIn\nLABRB |\n\nsind demnach durch die Feststellungen des Urteils\nnicht verletzt.\n\nDie Verurteilung wegen Zollhinterziehung lässt\nauch sonst keinen kechtsfehler erkennen. Die gewerbsmässige und bandenmässige Begehung sind fehlerfrei\nfestgestellt.\n\n2. Fall wog\n\nHier handelte es sich um unverzollten Kaffee aus\neinem bayerischen DP-Lager. Der Lieferant Roman lieferte an WB: Dieser l1agerte den Kaffee in einem von\nihm gemieteten Lagerraum bei Wi@ßBein. Von hier erwarb der\nAngeklagte im Jahre 1949 mindestens 1 200 kg Rohkaffee,\nden er röstete und dann veräusserte-\n\nBeim Verbringen aus dem DP-Lager entstand eine Zollschuld, die hinterzogen ist .(BGHSt 5, 53). Die Annahme\nder Strafkammer, auch hier seien durch den Angeklagten\nder Zoll und die Kaffeesteuer hinterzogen, lässt keinen\nRechtsirrtum erkennen. Denn es lag noch Abgabenhinterziehung\nund nicht nur Abgabenhehlerei vor. Die Abgabenhinterziehung\nist sonst mit der Grenzüberschreitung, hier mit der Lieferung aus dem DP-Leger rechtlich vollendet. Sie ist aber\n‚erst dann tatsächlich beendet, wenn die ware zur Ruhe gekommen ist. Das ist sie nach der Rechtsprechung erst,\nwenn sie an ihrem endgültigen Bestimmungsort angekommen\nund in Sicherheit gebracht ist (RGSt 67, 356; 74, 161;\nBGHSt 3, 41; 4, 36). Die Einlagerung durch den ersten\nAbnehmer diesseits der Grenze bringt die Schmugfelware\n\ner\n\nnicht stets zur Ruhe; denn damit ist sie noch nicht ungefährdet und nicht in Sicherheit. Die erstmalige Entladung\nbeendet nur die Schmuggelfahrt und den gefährlichsten\nTeil des Unternehmens. Ziel der Schmugeler ist nicht die\nEinlagerung, sondern der Absatz der Ware. Zur bestimmungsgemässen Erledigung des Schmuggels gehört demnach noch deı\nerste Absatz. In der Rechtsprechung ist .deshalb mit Recht\n. anerkannt, dass die Einlagerung des Schmug;elguts diesseite\nder Grenze die Ware noch nicht zur i:uhe bringt und dass\nauch der erste Erwerb diesseits der Grenze regelmässig\nnoch Fortsetzung der Hinterziehung ist, insbesondere wenn\ndieser Erwerber die Sache weiterveräussern will. Erst wer\nvon diesem Erstabnehmer weitererwirbt, ist nicht mehr an\nder Einfuhr und Hinterziehung beteiligt (RGSt 51, 400;\n52, 23; 54, 251; 55, 138; 69, 193). - Hier war W@pder\nerste Empfänger und Verwahrer nach Entstehung der Zollschuld. Er wollte aber die Ware weiterveräussern und hatte\nsie in einer Waschküche eingelagert, die erkennbar nur ein\nvorübergehender Lagerungsort für Zaffee sein konnte, Der\nAngeklagte brachte die Ware auf sein Lager. röstete den\nKaffee und setzte ihn weiter in seinem Grosshandelsbetrieb\nab. Es ist Tatfrage, ob in solchen Fällen die Ware erst\nin der Rösterei und auf dem Lager des Grosshändlers zur\nRuhe kommt und ob W@Bnehr als blosser Lagerhalter und\nVermittler war. Jedenfalls durfte die Strafkammer ohne\nRechtsfehler hier noch den Erwerb durch den Angeklagten\nals Fortsetzung der Hinterziehung werten.\n\nTEA Tee ehe ee\n2 Ta PEPPER\n\n5. Fall Lu\n\nDer Kaufmann LUD bezog aus Ost-Berlin unverzollten Kaffee. Er verschickte ihn in Einzelpeketen an\n\nrue |\ns\n\nFade)\n\nDIN\n\n-6-\n\nN Bekannte und Verwandte in Köln, liess ihn von seiner khe-\n‘frau abholen und auf ein Lager bringen. Hiervon erwarb der\n\nAngeklagte in der Zeit von November 1949 bis April 1950\n2 000 kg Rohkaffee, den er röstete und in seinem Betrieb.\n\nveräusserte.\n\nDie Strafkammer begründet hier ihre Annahme, der\nAngeklagte sei an der Hinterziehung beteiligt und nicht\nnur einer Abgabenhehlerei schuldig, mit einer Gestellungs-\n\npflicht des Angeklagten aus dem Kaffeesteuergesetz (Ges d MilReg\n\nNr 64, VOBl BZ 1948, 174). Das ist unrichtig; denn das Gesetz\nenthält keine besondere Gestellungspflicht. Die Gestellungspflicht oblag nach § 13 ZollG dem Mittäter LCD, der\nerstmals über den Kaffee oränungswidrig verfügt hatte. Die\nAnnahme einer Hinterziehung enthält aus den im Falle ws\nerörterten Gründen keinen Rechtsfehler. Denn die Einlagerung\nin Köln brachte die Ware nicht an: ihren endgültigen Bestimmungsort, sondern diente nur der Sammlung und besseren\n\nVerwertung. Demit war die Ware noch nicht zur Ruhe gekommen.\n\nDer Angeklagte erwarb im Juni 1950 von aEMEEmp\n297 kg unverzollten Rohkaffee, der aus Belgien einge-\n\nschmuggelt war. U hatte ihn auf dem Lager seiner\nMutter eingelagert, die von den Taten ihres Sohnes nichts\n\nwusste. Die Annahme einer Hinterziehung durch den Angeklagten ist nicht zu beanstanden, da U den. Kaffee\nvor ‚seiner Mutter verheimlichte und ihn schnell aus dem\nLager \"seiner Mutter zwecks Absatzes weiterschaffen musste.\n\nx 2 .\n+. oo. B\nTEST Ah ihre len:\n\nuni\n\nIn einem Falle ist der Kaffee schon am nächsten Tage nach der\n\nAnkunft vom Angeklagten apgeholt worden. Die Strafkanmer sieht die Tätigkeit des UEEEEB deshalb nur als\neine vermittelnde an. Dann lässt auch hier die Wertung\nder Tat als Abgabenhinterziehung keinen Rechtsfehler\nerkennen:\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Feststellung\ndes inneren Tatbestandes sind unbegründet. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte wusste, dass\nes sich um Schmuggelkaffee handelte. Die Revision greift\nhier unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters\nan: Es ist unerheblich, ob die von ihm gezogene Folgerung \"\nzwingend ist. Die Folgerung der Strafkammer war aus den\nBeweisanzeichen jedenfalls möglich und enthält dann keinen Denk- oder Rechtsfehler.\n\n5. Fall Komp\n\nDer Angeklagte erwarb im Herbst 1951 in drei Lieferungen von dem Belgier Ki 3 21) (kg geschmuggelten\n“ Rohkaffee. Die Verurteilung wegen Bandenschmuggels enthält keinen Rechtsfehler.\n\nDie Verurteilung wegen Devisenvergehens, begangen\ndurch Zahlung von deutschem Gelä an Devisenausländer’\nohne Genehmigung in den Fällen Ding KOHMEEEEED (Ges 3\nNr 53 d MilReg - VOBl BZ 1949 S 520 f£ -Art INrid, bh,\nNr 2, Art VIII), *ist nach den Feststellungen des Urteils\nnicht zu beanstanden.\n\nten meet ne\n\nu}\nsl\n\nu.”\n\nIII: Wirtschaftsvergehen\n\nDer Angeklagte hat die Ankäufe des Schmuggelkaffees\nnicht verbucht, sich keine Rechnungen erteilen lassen\nund beim Weiterverkauf keine Rechnungen gegeben. Darin\nhat die Strafkamner eine Wirtschaftsstraftat nach §§ 21,\n22 WiStG erblickt. Die Wertung der Tat els Wirtschaftsstraftat und nicht nur als Ordnungswidrigkeit (§ 6 WiStG) ist\ndamit begründet, dass der Angeklagte durch sein Gesamtverhalten eine Einstellung bekundet habe, die die staatliche\nWirtschaftsordnung missachte, weil sein Handeln als besonders verantwortungslos anzusehen sei. Das genügt»\n\nZu Beginn der Strafzumessungserwägungen weist die\nStrafkammer darauf hin, dass die heutige Finanzlage der\nBundesrepublik eine gewissenhafte Achtung der Abgabengesetze erfordere, und dass sich niemand durch Steuerunehrlichkeit Sondervorteile auf Kosten der Allgemeinheit verschaffen dürfe. Das sind Umstände, die zur Aufstellung des Tatbestandes und des Strafrabmens überhaupt\ngeführt haben, Sie dürfen nicht nochmals strafschärfend\nverwertet werden. Aber die Strafkamner hat erkennbar\ndiese Bemerkung nur als Einleitung gebracht und sie\nbei der Einzelbemessung der Strafen nicht verwertet,\nda dieser Abschnitt damit schliesst, dass deshalb derjenige\nstrenge Bestrafung verdiene, der ohne Not aus Eigennutz\ngegen die Abgabenbestimmungen verstosse, Das ist fehlerfrei.\n\nDie Revision beanstandet die Berechnungsgrundlege der\nGelästrafe. Die Strafkamner geht bei Bemessung der Geldstra-\n\nDenn nn\n\nfe von dem Gewinn des Angeklagten aus und errechnet ihn\nnach den gesamten Einkäufen. Das ist unrichtig, weil er\nnur nach der verbliebenen verkauften Menge, also unter\nBerücksichtigung des Röstschwundes zu crrechnen war.\nDie der Geldstrafe zugrundeliegende Berechnung ist also fehlerhaft, so dass der Strafausspruch insoweit aufzuheben ist>\n\nBei der Geldstrafe hat die Strafkammer ferner berücksjchtigt, dass die mithaftende Firma, deren Inhaberin die Ehefrau des Angeklagten ist, diese Strafe ohne Schwierigkeiten\nbezahlen könne, da sie gegen die Finanzverwaltung einen Anspruch auf Erstattung von Besatzungsschäden in Höhe von\nrund 250 000 DM habe. Die Einwendungen der Revision hier-\n+ gegen sind unerheblich. Denn äas Landgericht hat festgestellf\ns dass der Angexlagte vollen Anteil am Nutzen des Geschäfts\nseiner Ehefrau hat. Dann durfte die Vermögenslage des Geschäftes bei Bemessung der gegen den Angeklagten verhängten |\nGeldstrafe berücksichtigt werden. ' :\n\nDa der Umfang des fehlerhaft errechneten Gewinns\n\nauch für die Feststellung der Freiheitsstrafe, von Bedeu-\n“tung gewesen sein kann, war der gesamte Strafausspruch\n\naufzuheben einschliesslich der Einziehung und des Aus-\n\nspruchs über den Wertersatz. In der neuen Verhandlung\n\nwird die Strafkammer die etwaige Einziehung der Kraftwagen\n\nder Ehefrau des Angeklagten eingehender zu begründen haben,\n\nda bisher ein Verschulden der Ehefrau nicht festgestellt\n\nist (vgl BGHSt 1, 351, 2, 320, auch 5 StR 8/53 vom 2. Juli\n1, 1953)»\n\n“s .,.. u\n\na De ge\nR Pr\n\\ R\n\n.\n\nI\n\nBRA\n\nae ww...\nis wi ““\nv\nut:\n\n“\ner n\nDe A 5 Edi ERS\n° wu\nr a Fe\n£}\n\n“\n\nAtgegrange\nnr N\n’\n\nıy\n- - 10 -\nÄ V Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nlässt das Urteil nicht erkennen.\nDr. Dotterweich Werner Koeniger\n\nDr. Arndt Henges\n\nRE ini an ..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-28/2-str-116-54","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-28/2-str-116-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:26.888142+00:00"}}