{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-05-20_2_StR_387_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-05-20","aktenzeichen":"2 StR 387/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2511 076 +5\n\n2 StR 3817/54\n\n— nn nn\n\nın Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\naen landwirtschaftlichen Arbeiter Gerhard KB aus\nVO: Kıs. DEE, dort geboren am mp 1911,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in üer Sitzuag som :4. Dezember ı954, an der teilgenommen haben:\n\nSenetspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesricnter Dr. Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Rıchter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellter En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Osnabrück vom 20. Mai 1954 im Strafausspruch mit den Feststeliungen aufgehoben\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen;\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nuSnERN rin Ay O0 ur GER mm der amt Bieten aut\n\nDas Londgericht hat den Angeklagten wegen Vornahme un--\nzüchtiger Handlungen mit der 12-jährigen Gesine JiiimEREED\nzu sieben Monaten Gefängnis verurteilt: Mit seiner Revision\nrügt er die Verletzung sachlichrechtiicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Die Verfahrensrüge ist nicht in\nler Form des § 344 Abs 2 StPO erhoben, doch greift die Sach-\n\nrüge zum Teii durrn.\n\nDas Mädchen Gesine hatte als Zeugin ausgesagt, daß der\nAngekiagve ihr eines Nachmittags auf einer Wiese den Schiüpfer herunter gezogen und zwischen die Beine an dea Geschiech tsteıl gefaßt habe Der Angeklagte erklärte dazu. daß es wohl\nso gewesen sein möge, etwas Schlimmerses sei aber nicht passier%ö. Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß Gesine schon\nvor der Tat verdorben und verwahrlost war, hat aber den von\nihr geschilderten Sachverhalt als erwiesen angenommen, weil\nsie die Erklärung des Angeklagten als Geständnis gewertet\nhat. Diese Beweiswürdigung enthält keinen Rechtsfehler. Das\nIondgericht führt sodann weiter aus, der Hergang lasse keinen Zweifel darüher, daß der Angeklagte diese äusserlich unzüchtige Hondlung auch in wollüstiger Absicht vorgenommen\nhabe; damıt ist der innere Tatbestanä des Verbrechens gegen\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB ausreichend festgestellt. Bei einer\nderartigen Sachlage bedurfte es keiner weiteren Begründung\nfür die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte mit\nseiner Einlassung auch eine wollüstige Absicht zugegeben\nund in der Absicht gehandelt hatte, seine oder Gesines Geschlechtsiust zu erregen oder zu befriedigen,\n\nDagegen muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben\nwerden, Der Angeklagte ist wegen Abtreibung vorbestraft,\nDas Landgericht hat diese Strafe als eine \"in etwa einschlägige Vorstrafe\" bezeichnet und deshalb erschwerenä verücksi-htigt. Das ist unrichtig, denn Abtreibungen und Vornahme unzüchtiger Handlungen an Kindera sind weder gleiche\nno.h ähnliche Taten, also nicht \"in etwa einschlägig\". Die\nStrafksmmer hat ferner eine Strafaussetzung zur Bewährung\nnach § 23 StGB wegen der Gefährlichkeit derartiger Taten\nund aus Gründen der Abschreckung abgelehnt, Das sind die\nwesirhtspunkte, die der Gesetzgeber bei Festlegung des gesetzlichsı Strafrahmens bereits berücksichtigt hat und die\nir. gleicher Weise für alle Sittlichkeitsverbrechen zutreffen. Der Tatrichter darf aber nicht bei Straftaten bestimmteı Arl grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall\neine Strafaussetzung ablehnen. Er muß die Besonderheiten\ndes Falles. die Persönlichkeit des Täters und den Umfang\nseiner Schuid würdigen, Er darf zwar eine Strafaussetzung\naicht anordnen, wenn das Öffentliche Interesse die Volistreckung erfordert.Auch dafür muß er die Belange der Allgemeinheil gegenüber den in der Person des Angeklagten begründeten besondhren Umständen abwägen (BGHSt 6, 298),\n\nDr.Moericke Dr.Dotterweich Dr. Arndt\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-20/2-str-387-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-20/2-str-387-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:25.913275+00:00"}}