{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-05-18_2_StR_161_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-05-18","aktenzeichen":"2 StR 161/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"= 2313 054 |\nFr\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Rentnerin Martna KB zer. AU zesch. RE aus\nVE, geboren am GEB 19:2 in OB, =: 2%. in Unter-\n\n‚suchungshaft,\nwegen Diebstahls im Rückfalle\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n18. Mai 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt I]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter END\n\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Osnabrück vom 11. Januar 1954 mit den Fest- \"\nstellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit sie nicht\nden Rückfall betreffen, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\neründes\n\ner\nKERNE.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte als gefährliche\nGewohnheitsverbrecherin wegen Rückfalldiebstahls in zwei _,\nFällen zu drei: Jahren und acht Monaten Zuchthaus verurteilt,\nihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt u\nund ihre Sicherungsverwahrung angeordnet. Ihre Revision\nist zum Strafausspruch begründet. BD\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision behauptet, die Strafkammer nehme\nauf das Gutachten des Sachverständigen nur Bezug, statt\nes selbständig zu würdigen. Darin liege eine Verletzung\nder §§ 267 Abs. 2, 261 StPO. Der Angriff geht fehl; denn\ndie Strafkammer hat sich dem Gutachten des Sachverständigen angeschlosseh. Das ergibt sich daraus, aaß\nsie das Gutachten, das die volle Verantwortlichkeit\n. der Angeklagten bejaht, als \"überzeugend\" bezeichnet.\nDie Gründe, die die Strafkammer im \"einzelnen hierzu\nveranlasst haben, braucht das Urteil nicht anzuführen,\n§ 267 Abs. 1s 2 Stpo. >.\n\n2. Die Revision beanstandet es, daß das Urteil zu er\n\ndem Antrage der Angeklagten, \"ihr die mildernden Um- Be\nstände des § 244 Abs. 2 ‚StGB zuzubilligen\", nicht Stel- ig\nlung nehme. Auch hiermit kann sie nicht durchdringen, u\n\nweil die Strafkammer die Angeklagte als gefährliche\nGewohnheitsverbrecherin nach § 20 a Abs. 1 StGB bestraft hat, was die Anwendung des § 244 Abs. 2 StGB\nausschließt.\n\n. 3. Sodann rügt die Revision, daß das Urteil die\nGründe nicht anführe, die für die Strafzumessung be-\n\nstimmend gewesen sind. Das trifft zu. Das Urteil begnügt u\nsich damit darzulegen, daß die Angeklagte eine gefähr- WE.\nliche Gewohnheitsverbrecherin sei, vor der die Öffent- °\nlichkeit nicht in gehöriger Weise durch eine Zuchthausstrafe geschützt werden könne. Es gibt aber nicht\neinen einzigen Umstand an, der für die Zumessung der\nEinzelstrafen und der Gesamtstrafe maßgebend gewesen\nist. Dieser Verstoß gegen § 267 Abs. 3 S 1 StPO macht\nes zunächst erforderlich, den Strafausspruch im eigent-\"E\nlichen Sinne aufzuheben, Dies zwingt dazu, die Maßregel“ “\nzu beseitigen, weil die Sicherungsverwahrung nach § 42 ei:\nStGB nur neben einer Verurteilung nach § 20 a zu Strafe\nangeordnet werden darf. Zwischen der Sicherungsverwahrung und der Verurteilung nach § 20 a StGB besteht\nwiederum ein enger innerer Zusammenhang (RGSt. 73, 81).\nDie Beseitigung der Maßregel macht deshalb die Aufhebung der Verurteilung nach § 20 a StGB notwendig.\nDas Urteil ist daher im gesamten Strafausspruch aufzuheben. Bestehen bleiben können nur die Feststellungen\nzu § 244 Abs. 1 StGB, die der Verfahrensmangel nicht\nbetrifft.\n\nIl: ‚Sachbeschwerde\n\n1. Sie ist zum Schuldspruch offensichtlich undtegründet. Die Strafkammer hat alle Kerkmale des Diebstahls k&\nzur äusseren und inneren Tatseite sowie die volle Ver- \"\nantwortlichkeit der Angeklagten einwandfrei festgestellt.\n\nN sd A\n\n2. Hingegen tragen die bisherigen Feststellungen\nnicht die Verurteilung der Angeklagten als einer gefährlichen Gewohnheitsverbrecherin und die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung:\n\n{\n%\nrg\nm:\n\nus\n\na) Gewohnheitsverbrecher ist eine Persönlichkeit,\ndie infolge inneren Hanges mehrfach Rechtsbrüche begangen hat und zur Wiederholung neigt. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfalle zutreffen, ist eingehend und\nsorgfältig auf Grund der Persönlichkeit des Täters\nund des von ihm verübten Unrechts zu prüfen. Die bloße\nFeststellung, daß er schon zahlreiche Straftaten begangen habe, genügt hierzu nicht (RGSt. 72, 295; BEHSt.\nı, 94, lol). Ias Urteil ergibt, daß die Angeklagte\nzehnmal wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Betruges\nvorbestraft ist. Von der letzten Strafe sagt es, daß\ndie Angeklagte sie erhalten habe, weil sie auf zwei |\nStellen als Haushälterin Gegenstände entwendet hatte,\nSonst gibt es weder Art und Umfang der Tat noch die u\näusseren und inneren Umstände an, unter denen die Ange- er\nkiagte schuldig geworden ist, Über alle übrigen Straf- il\ntaten enthält das Urteil überhaupt nichts, Der Bener- Hi\nkung der Strafkammer, alle Straftaten ‚der Angeklagten.\nseien nur ‘dadurch zu erklären, daß sie \"hin und wieder.\nvon einer gewissen Gier gepackt\" werde, sich fremde '\nSachen anzueignen, wenn man ihr dazu Gelegenheit\ngebe, fehlt daher bisher die \"tatsächliche Grundlage; ge\ndenn das Urteil 1&ßt nicht erkennen, daß die Straf-.\nkammer die früheren Straftaten überhaupt daraufhin\ngeprüft hat, ob sich aus ihnen in Verbindung mit den\nneuen Straftaten ein innerer Hang der Angeklagten,\nDiebstähle zu begehen, ergibt.\n\n“ Eur 3\nAn 5\n\nP\n8\n\nrm nee eh denne wa. 0a nei\n\nGefährlich ist ein Gewohnheitsverbrecher dann,: wenn.\neine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß er w\nauch in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen\nwerde. § 20 a StGB setzt also voraus, daß das begangene .\nUnrecht sich als eine erhebliche Verletzung der Rechts-\n\nnom\n\n. u . .\n\nPsstin\nwe\n\n*\n\n. PART. \\5\n\nVRRTERESE\n\n„sorgfältig zu prüfen, ob keine andere Maßnahme als\n\nordnung kennzeichnet und für die Zukunft Straftaten\nvon erheblichem Gewicht zu befürchten sind. Auch hierzu enthält das Urteil keine Feststellungen. Es gitt 5\nnicht einmal an, was die Angeklagte in den früheren\nFällen gestohlen hat. Die niedrigen Strafen in den\n\nersten sechs Fällen können dafür sprechen, daß es\n\nsich um geringfügige Diebstähle handelte. Die höheren Strafen in den letzten drei Fällen müssen angesichts der zahlreichen Vorstrafen noch nicht auf schwere\nRechtsverlietzungen hindeuten. Die beiden Straftaten, '\ndie Gegenstand des Verfahrens sind, mögen zwar in Bezug auf Art und Umfang erheblich sein. Sie allein gestatten aber keinen Schluss für die Zukunft, weil § 20a\nAbs. 1 StGB eine Gesamtwürdigung der Taten voraussetzt,\ndie die Strafkammer unterlassen hat.\n\n”\n\n173\n\nb) Sofern die neue Hauptverhandliung ergibt, daß\ndie Angeklagte eine gefährliche Gewohnheitsverbrecherin E'\nist, deren Hang, Diebstähle zu begehen, auch die er- \"ER:\nneute Strafverbüssung nicht beseitigen werde, so hat\ndie Strafkammer, was bisher nicht geschehen ist,\n\ndie Sicherungsverwahrung die Allgemeinheit ausreichend\nvor der Angeklagten schützen kann. Nach den Feststellungen liegen der letzten und der gegenwärtigen Verurteilung Diebstähle zu Grunde, die die Angeklagte\nals Haushälterin begangen hat. Es liegt auf der Hand,\ndaß solche Stellen in besonderem Maße Gelegenheit und\nAnreiz zu Unredlichkeiten bieten. Die Strafkammer\nsagt auch, daß die Angeklagte neue Diebstähle begehen\nwerde, \"wenn man ihr die Gelegenheit dazu bietet\".\nDas legt es nahe zu prüfen, ob dann, wenn die Innere\n\nMission der Angeklagten nicht wieder Stellen im Haushalt, sondern eine andere Beschäftigung vermittelt,\ndie keine Gelegenheit zum Diebstahl gewährt, die Polizeiaufsicht zum Schutze der Allgemeinheit ausreicht.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Arndt Menges\n\nLEE 5 ehder ug\n\nw ‘2\nes,\nee\n\nns\nVRRDE EIN\n\nNon\n\nLa","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/2-str-161-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-18/2-str-161-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:25.653265+00:00"}}