{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-05-14_2_StR_29_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-05-14","aktenzeichen":"2 StR 29/54","doktyp":null,"leitsatz":"II. Gesetz:\n\na KU Tre\n\nRETTET TTN LP\n\nVorbem 'izu § 1 StGB: Allgemeine strafrechtliche\nGrundsätze\n\nEnthält eine Strafvorschrift wegen Vergehens\nkeinen Hinweis auf die Schuldform, ist auch\nfahrlässige Begehung strafbar, wenn sich ein\nentsprechender Wille des Gesetzgebers aus dem\nZusammenhang der Bestimmungen oder aus Sinn und\nZweck der Vorschrift mit Sicherheit ergibt.\n\nStGB § 330 |\n§ 330 StGB bedroht auch fahrlässige Zuwider-\n\n\"Rechtssatz:\n\nhandlungen mit Strafe.","text_plain":"Eu\n\n>\n\nFür-das Nachschlagewe v. TER:\nFür die Amtliche Sammlung I. zu ITAFR2-\n\nIs Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\nII. Gesetz:\n\na KU Tre\n\nRETTET TTN LP\n\nVorbem 'izu § 1 StGB: Allgemeine strafrechtliche\nGrundsätze\n\nEnthält eine Strafvorschrift wegen Vergehens\nkeinen Hinweis auf die Schuldform, ist auch\nfahrlässige Begehung strafbar, wenn sich ein\nentsprechender Wille des Gesetzgebers aus dem\nZusammenhang der Bestimmungen oder aus Sinn und\nZweck der Vorschrift mit Sicherheit ergibt.\n\nStGB § 330 |\n§ 330 StGB bedroht auch fahrlässige Zuwider-\n\n\"Rechtssatz:\n\nhandlungen mit Strafe.\nAktenzeichen: -,. 2 StR 29/54 °\nUrt ?!des BGH vcm14. Hai 1954 LG Aachen\n\n2_StR 29/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nli. den Kalkwerksbesitzer Leonhard T EB zus u\n\n“ort geboren am B 1920,\n2,. den Bauunternehmer Ewald_T rd aus AED,\nGEBE 190\n\ndort geboren am\n3. de rerpolier Laurenz N aus. OD\n‚„ dort geboren am 1893,\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 2. Strafsenat des Büfdesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Leonhard TEE\nund Ewald TED gegen das Urteil des Landgerichts\n\nin Aachen vom 27. Juni 1953 wird die Sache bezüglich dieser Angeklagten zur Verhandiung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung\nund über die Kosten äieser Rechtsmittel an das\n\nPPRPFRRHEBE NER VER) Eee DEE Zur ZU Zu\n\n|. 0\n\nTORTE Banane ner umndie 5°\n\nHi\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten WW und die\nweitergehenden Revisionen der Angeklagten WB\n@EB weräen verworfen.\n\nDer Angeklagte NEED hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe :_\n\nDie drei Angeklagten sind wegen Verstosses gegen die\nRegein der Baukunst (§ 330 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, und zwar Leonhard TB zu fünf Monaten Gefängnis, Ewald TB zu sechs Monaten Gefängnis, NEED\nzu Geldstrafe. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer Angeklagte Leonhard TEE ist Betriebsleiter\neines Kalkwerkes. Im Juli 1952 beauftra”te er den Angeklagten Ewald TEE, seinen entfernten Verwandten und Leiter\neines Bauunternehmens, in seinem Steinbruch einen Kalkofen zu bauen. Die Bauzeichnungen und statischen Berechnungen fertigte der Dipl.Ing. Link nach dem ursprünglichen Plan für zwei Kalköfen. Die Öfen sollten danach\nmit ihrer Rückwand an dem teilweise auszusprengenden\nSteinbruch stehen, vor ihnen sollte zur Abstützung der\ndie Öfen umgebenden Erdmassen eine Stützmauer aus Fisenbeton errichtet werden, die noch durch einen Nittelsteg\nverstärkt werden sollte. Dieser Mittelsteg führte von\nder Stützmauer zwischen den Öfen hindurch an den gewach-\n“senen Felsen und sollte dort verankert werden. Abweichend\n“von diesen Plänen und Berechnungen liess Leonhard TED\nnur einen Ofen ausführen und den. für den zweiten Ofen\nvorgesehenen Raum mit Erde ausfüllen. Am 1. September\n1952, als der neue Ofen gefüllt und angeheizt war, kam\n\nes zu einem Unfall: Abbrechende Felsmassen und nachrutschen- .\n\ndes Erdreich rissen die Stützmauern und den Öfen ein.\nDabei wurden drei zufällig anwesende Personen mitgerissen,\n\non. tn te\n\nvon denen zwei an den Folgen des Unfalls starben und eine’ '\n- schwer verletzt wurde. Ursache des Zusammensturzes waren die\nfolgenden Fehler, die als Verstösse gegen die anerkannten\nRegeln der Baukunst angesehen und für die die Angeklagten\nals verantwortlich bezeichnet Weiden:\n\na) Der Druck der Füllmassen war zu stark, weil der Bau\nnur eines Ofens von den zugrunde liegenden Bauzeich-\n® nungen und statischen Berechnungen abwich;z\n\nb) die Stützmauer war nicht genügend seitlich in den Felsen hineingeführt;\n\nc) die Rückwand des Ofens war nicht in den Felsen hineingesetzt;\n\nu Ed: die Verankerung des Mittelsteges mit der Felswand war\nDe 2 “unterblieben;\n\ne) der Beton war vor der Weiterarbeit nicht genügend\nBo . ausgetrocknet. ”\n\n‚Die Angeklagten hatten zwar keine Baugenehmigung, doch\nwird das nicht als ursächlich angesehen.\n\nDEIN IE EN u ur\n\nDie Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt Fi\nAlle rügen die Verletzung sachlichen Rechts; die Angeklagten |\nTREE rügen zuch die Verletzung verfahrensrechtlicher Vor-\n® schriften.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Beide Angeklagte rügen, dass die schriftlichen\nGründe des am 27. Juni 1953 verkündeten Urteils erst\nim Oktober 1953 zu den Akten gebracht seien. Darin liegt\neine Verletzung des § 275 Abs 1 StPO. Das Urteil kann aber\nauf dieser Gesetzesverletzung nicht beruhen, weil es vorher verkündet worden ist und dieser Mangel dem Erlass des\nUrteils erst nachfolgt. Die Revision kann deshalb auf eine\n\n\"Verletzung des § 275 Abs *1 StPO nicht gestützt werden, wie\n\nder Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat\n(NJW 1951, 9705 MDR 1953, 309). Der vorliegende Fell gibt\nkeine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.\n\n2. Ewald TEE rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs ' 2 StPO). Die Aufklärungspflicht ist\nnur verletzt, wenn der Sachverhalt zu einer weiteren Aufklärung drängte. Die Rüge ist hier unbeachtlich, weil die\nRevision selbst keine Beweismittel angibt, auf deren Benutzung äie Sachlage hinwies (§ 344 Abs 2 StPO; BGHSt 2,\n168). 2\n\n‘II. Die Sachrügen\n\nA) Der Angeklagte Leonhard Tun\n\n1. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und\nKörperverletzung unterliegt keinen Bedenken. Die Strafkanmer hat mahrere bei dem Bau begangene Fehler festgestellt.\n\nSie nimmt an, dass der Unfall durch die obenferwähnten Fehler\n\nurn\n\nei\nPR\n\ney\n%\n\nj verarbeitung hält sie den Angeklagten Leonhard TED Mi.\nSE für alle Fehler mit für verantwortlich. Die Kammer stellt - E'.\n\n- wirkt. Das Landgericht hat deshalb mit Recht diesen Fehler\nfür den Erfolg als mitursächlich bezeichnet.\n\nvo. : AR\n\n‚sehbar war. Das hat die Strafkammer mit fehlerfreier Be-\n\neig\nei\n\nrin.\nFr .\nu\nSrär\n€\n2:7\n\nverursacht worden ist. Bis auf die unsachgemässe Beton-\n\nausdrücklich als ihre aus den Gutachten gewonnene Überzeugung fest, dass alle diese Baufehler mit Ausnahme des\nfehlenden Mittelsteges jeder für sich geeignet waren, den\nErfolg allein herbeizuführen, und dass die Mauer stets zusammenbrechen musste. Selbst wenn ein Lehmlager das erste\nAbbrechen des Gesteins verursacht hat, haben die Baufehler\ndabei mitgewirkt. Im übrigen stellt die Strafkammer fest,\ndass der Unfall nicht auf derartige Umstände oder gar auf ein.\nExplosion zurückzuführen sei, sondern dass das Bauwerk infoige\nder Baufehler zusammenstürzte. Der Mittelsteg war nur als\nzusätzliche Sicherung gedacht. Sein Fehlen war für sich\nallein nicht geeignet, den Unfall herbeizuführen. Wegen der\nweiteren Baufehler verstärkte abcr das Fehlen eines ordnung\nmässigen Mittelsteges die Gefahr und hat beim Unfall mitge-\n\nUnerheblich ist es entgegen der Auffassung dersRevision, dass die Verletzten ebenfalls schuldhaft gehandelt\nhaben. Sie hatten an’der Baustelle nichts zu tun und waren zu dicht an den Steinbruch und die Baustelle herangegangen. Das mitwirkende Verschulden des Verletzten beseitigt jedoch die Ursächlichkeit nicht; denn es genügt\nfür die strafrechtliche Haftung, dass das Verhalten des\nTäters nur eine von mehreren Bedingungen für den Erfolg\nist. Das mitwirkende Verschulden des'Verletzten kann allerdings das Verschulden des Täters ausschliessen, wenn\nes so ungewöhnlich ist, dass es für. den Täter nicht voraus-\n\ngründung verneint. Der Angeklagte musste mit dem Zutritt\noder Nähern Neugieriger und Unbefugter insbesondere\nwährend der Bauarbeiten oder des Betriebs des Ofens rechnen. Er als Grundstückseigentümer und Bauherr musste deshalb Sicherungsmassnahmen treffen. Das hat er nicht getan.\n\nDie Fahrlässigkeit des Angeklagten ist einwandfrei\nfestgestellt. Dafür ist es entgegen dem Vortrag der Revision ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen des § 530°\nStGB vorliegen. Diese Bestimmung und die Vorschriften\nüber fahrlässige Tötung und Körperverletzung schützen\nverschiedene Rechtsgüter. Unabhängig von einer Verletzung\nder Regeln der Baukunst können unzulängliche Sicherungen\noder fehlerhafte Massnahmen bei Bauten in einem Steinbruch den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen E\nverursachen. ‚Beide Zuwiderhandlungen können auch zusammen- Fi R\ntreffen. Br\n\nDas Urteil enthält auch die erforderlichen Feststellungen, dass gerade durch das Verhalten des Angeklagten die Fehler und Mängel des Baues entstanden sind und\ndass er die Folgen vorhersehen konnte. Die Strafkanmer stellt fest, dass Leonhard io ) entweder die fehler-\n\nhafte Ausführung selbst angeoränet oder trotz Erkenntnis\n\nder Planabweichung geduldet hat, wobei er wissen musste,\ndass dadurch die Sicherheit des Baues beeinträchtigt wurde. Damit musste er auch erkennen, dass er Menschenleben\ngefährdete, wobei es ohne Bedeutung ist, ob er an eine\n- Gefährdung seiner Arbeiter oder frem&r Besucher dachte.\nAuf mangelnde Sachkenntnis kann er sich nicht berufen,\n\nda schon die Übernahme einer Tätigkeit, zu der Sachkunde er-\n\nu\n\n.\n.. .* . . DR\nee a re NEN set te 2 B PR\n. . ..\n\nTEE IRA TER PART .\n\nAa\n\nPage Fun EEE Fr \"N Var Kerr\nPr ar ge Dr Eisdbr Punch euiee „Be Fed ine Cape hr Ale > nern Ss an as ni mas ie Ka\nEEE TEE ET EEE ENT nie ne\nFi tr EN U TEE en, LT B\n\nforderlich ist, fahrlässig ist, wenn dem Täter äie Sachkunde fehlt und er das - wie hier bei dem Angeklagten\nfestgestellt ist - erkennen konnte.\n\nFür die einzelnen Angriffe der Revision gilt insoweit\nfolgendes: Das Urteil enthält bezüglich der Art und\nVermehrung der Füllmasse mehrfach die Feststellung, dass\nsich dadurch der Druck auf die Stützmauer weit verstärkt\nhat. Die unzulängliche Seitenverankerung hat der Angeklagte durch seinen Sprengmeister vornehmen lassen, ohne\ndiesem Weisungen zu geben, die dem ihm gründlich erläuterten Plan von IB entsprachen. Für die Folgen des zu grossen\nAbstandes des Ofens vom Fels.war er ebenfalls verantwortlich, weil er den dadurch entstandenen Mehrraum ebenso\nwie den Raum anstelle des zweiten Ofens mit Erde ausfüllen liess, obwohl ihm die Anweisungen des Statikers’ bekannt waren, der-die Füllmasse in seine Berechnungen einbezogen und dafür loses Geröll vorgesehen hatte. Das\nalles lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist auch kein\n\nWiderspruch, dass das Urteil den Angeklagten als Hichtfach-\n\nmann bezeichnet, aber gleichwohl ausführt, er hätte \"erkennen\nmüssen, dass eine Abweichung vom ersten Plane andere gefährden würde, \"wenn.er nur geringe Kenntnisge von bautechnischen\nDingen besass\". Aus den-Feststellungen des Urteils ergibt\nsich, dass der Angeklagte zwar kein Fachmann war, da er\ndes Baugewerbe nicht erlernt hatte, dass er aber mehr als\nnur geringe Kenntnisse von bautechnischen Dingen besass,\n\n2. Die Verurteilung nach § 330 StGB ist ebenfalls\nfrei von Rechtsfehlern.\n\n§ 330 StGB bedroht denjenigen mit Strafe, der bei\nder Leitung oder Ausführung eines Baues wider die allgemeinen Regeln der Baukunst dergestalt handelt, dass\nhieraus für andere Gefahr entsteht,»\n\nDer Täter muss also Bauleiter oder Bauausführender\nsein. Bauleiter ist derjenige, der die technischen Anordnungen für die Ausführung des Baues im ganzen gibt;\nBauausführender derjenige, der irgendwie bei der Herstellung des Baues mitwirkt, körperlich oder in Einzelheiten leitend. Der Bauherr gehört als solcher nicht zu\ndiesen Tätergruppen. Die Strafkammer hat aber festgestellt, dass hier der Angeklagte wichtige und wesentliche\nArbeiten durch eigene Leute ausführen liess, dass er täglich an der Baustelle war, die Arbeiten überwachte, sich\neine besondere Sachkunde hinsichtlich des Baues von Kalköfen anmasste und zahlreiche Einzelanweisungen gab. Das\nUrteil führt dafür viele Einzelheiten an, die weit über\nblosse Anregungen des am Bau interessierten Bauherrn\n. hinausgehen. Die Folgerung des Landgerichts, damit sei\nder Angeklagte nicht nur als Bauherr tätig geworden, sondern Bauausführender gewesen, enthält keinen Rechtsfehler;\nsie ist auch denkgesetzlich durchaus möglich. Die übrigen\nTatbestandsmerkmale des § 330 StGB sind festgestellt, da\ninsbesondere für die Bestrafung Fahrlässigkeit genügt.\n\n§ 330 StGB ist ein Vergehen i.S. des § 1 StGB; er\n‚enthält keinen Hinweis auf die Schuldfornm, also darauf,\n.ob neben der vorsätzlichen auch die fahrlässige Begehung\nmit Strafe bedroht sein soll. Grundsätzlich ist bei Vergehen eine fahrlässige Begehung nur strafbar, wenn das im\n\nBe\nWB Naher:\n\n., B\nMir Ze? 7 GE\n\naz\n\n20\n\nSa a eis ice\n\n1.3 Pr ER\n\n- 10 -\n\nGesetz angeordnet ist. In der Rechtsprechung und im\nSchrifttum ist aber anerkannt, dass bei Vergehen eine\nBestrafung wegen Fahrlässigkeit ohne besondere Anordnung\n\nj auch dann zulässig ist, wenn sich ein entsprechender Wille\n. des Gesetzgebers aus dem Zusammenhang der Bestimmungen\noder aus dem Grund und Zweck der einzelnen Norm mit Sicherheit ergibt (RGSt 49, 116, 118). Rechtsprechung und\nSchrifttum haben diesen Gedanken bisher beinahe einhellig\nauf § 330 StGB angewandt.\n\n“in lei 26\n\n. ae\n\n‚Dagegen wird vorgebracht, dass diese Auffassung\n. mit den Grundgedanken des Strafrechts nicht vereinbar\ni ' sei. Nach § 2 StGB muss die Strafbarkeit einer Tat vor\nder Begehung \"gesetzlich\" bestimmt sein. Eine rechtsähnu. liche Ausdehnung von Strafvorschriften zum Nachteil -des\n| Beschuldigten ist verboten. Deshalb müsse die Strafbarkeit eines fahrlässigen Vergehens wie bei dem Versuch\nI... \" .. ausärücklich angeordnet sein. Ebenso sei eine Ausdehnung\nder Strafbarkeit auf fahrlässige Vergehen durch blosse\nBerufung auf den polizeilichen Zweck der Norm oder die\nSchutzbedürftigkeit und ähnliche Erwägungen unzulässig (vgl IK $:.59 III 22 d; Hellmuth Mayer Lehrbuch § 39\nVI; Mezger § 46 IV; Arndt SchlHA 1948, 152 für Wirtschaftstraftaten). Bei dem im selben Abschnitt des\nStrafgesetzbuches stehenden § 330 c StGB, der ebenfalls\nkeinen Hinweis auf die Schuldform enthält, sei anerkannt,\n..., sydass Fahrlässigkeit zur Bestrafung nicht genügt (RGSt 75,\n2581635 77, 305; BGHSt 5, 126). Bei dem früheren § 139 StGB\n“gei ebenfalls die Auffassung vertreten worden, dass guch\ndie Fahrlässigkeit strafbar sei, obwohl das Gesetz sie ,\nnicht erwähnte (RGSt 45, 395). Bei der Neufassung dieser Vorf.\nÜschrift ins \"138 jst6Bn: ;P. habe der Gesetzgeber diese Recht-\n\nu mu u. ee\n\nre Shah ET.\n\n- 11 -\n\nsprechung nicht übernommen, sondern nur vorsätzliche\n\nund leichtfertige Zuwiderhandlungen mit Strafe be-\n\ndroht.\n\nDer Senat kann sich diesen Bedenken nicht anschliessen, sondern stimmt der Rechtsprechung des Reichsgerichts\nzu» § 2 StGB verbietet nur die rechtsähnliche Anwendung\neines Strafgesetzes zum Nachteil des Täters. Die Bestim-\n\nmung verbietet nichi die Auslegung eines Strafgesetzes\n\nnach den anerkannten Auslegungsregeln, auch wenn sich\ndas zum Nachteil des Täters auswirkt (RGSt 58, 3145 62,\n369/377; BGHSt 1. 74/78; 1, 293/296). Dem Strafrichter\nist es also gestattet, zur Ausfüllung von Lücken eines\nGesetzes neben dem Wortlaut auch dessen Zweck und Sinn\n\n- zu beachten, für dessen Erforschung die Entstehungsge-\n\nschichte und der Zusammenhang der Vorschrift mit anderen\nbereits bestehenden Bestimmungen von Bedeutung sind.. Der\n\n„Grundsatz, dass bei Vergehen Fahrlässigkeit nur strafbar\nsei, wenn das im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist, ist\n\n» iin Gegensatz zu der Regelung beim Versuch gesetzlich nicht\n\nfestgelegt. Die Entwürfe zu einem neuen Strafgesetzbüch\n\nsehen zwar eine derartige Bestimmung vor, doch hat der\nGesetzgeber sie trotz der ihm bekannten Rechtsprechung\n\nbei den wiederholten Ergänzungen und Änderungen des Strafgesetzbuches noch nicht in das geltende Recht übernommen.\nDie Aufteilung der Schuld in die verschiedenen Schuldarten\n\nist auch erst das Ergebnis einer langen Rechtsentwicklung,\n\nauf die der Gesetzgeber in der früheren Zeit nicht so Bedacht genommen hat wie heute. Die neueren Gesetze unterscheiden immer stärker sogar zwischen den verschiedenen\nFormen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit, indem sie bei\n\n3\n\nBestimmungen in Preussischen Ali %emeinen Landrecht (ALR\n5572088 768 Zf), im preussischen Strafgesetzbuch (§ 202)\n\n- 12 -\n\nvorsätzlichen Taten absichtliches, rücksichtsloses\noder sonst verwerfliches Händeln hervorheben und bei\nder Fahrlässigkeit die Fälle der Leichtfertigkeit besonders\nherausstellen. Das Schweigen des § 330 StGB über die Schuldform ist deshalb kein zwingender Hinweis dafür, dass nur .\nvorsätzliche Begehung strafbar sein soll. Es ist vielmehr\neine der Auslegung zugängliche Lücke des Gesetzes. Nach\n\nder Entstehungsgeschichte sollte die Fehrlässigkeit\n\nbei § 350 StGB mit Strafe bedroht sein. Die entsprechenden\n\nund im Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund enthalten\nkeinen Hinweis auf die Schuldform. Die Begründungen und\nMaterialien bringen aber zum Ausdruck, dass fahrlässige\nVerstösse mit erfasst sein sollten. Die Ehtwürfe zu einen\nneuen deutschen Strafgesetzbuch von 1925 und. 1927 sahen\n\"zur Klarstellung\" eine ausdrückliche Erwähnung der Fahrlässigkeit und einen unterschiedlichen Strafrahmen für\nVorsatz und Fahrlässigkeit vor. Die Vorschrift steht\njetzt im Abschnitt \"gemeingefährliche Verbrechen und Ver-\n“ gehen\". In fast allen Bestimmungen dieses Abschnitts wird\nzwar zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung\nunterschieden. Doch sind die Tatbestände teilweise bereits gegenüber der ursprünglichen Fassung von 1871 geändert. Bei dem im Vergleich zu den sonstigen Tatbeständen\ndieses Abschnitts geringen Strafrahmen des § 330 StGB,\nder nur Geldstrafe oder Gefängnis bis zu einem Jahr vorsieht, bestand für eine Unterscheidung zwischen Vofsatz\nund Fahrlässigkeit kein zwingender Anlass. Infolge der\nvielfältigen Überwachung des Bauwesens durch Baubehörden,\nGewerbeämter, Berufsgenossenschaften sowie Arbeitnehmer-\n\n- 13 -\n\nund Arbeitgeberverbände werden vorsätzliche Verstösse\n..gegen die anerkannten Regeln der Baukunst nicht 'alizu häufig\n * sein. Hauptanwendungsbereich des § 330 StGB bilden\nvielmehr fahrlässige Zuwiderhandlungen.\n\nAus allen diesen Gründen stimmt der Senat der\nständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu, dass\nnech Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Stellung und\nZweck des § 330 StGB hier ein fehrlässiger Verstoss\nzur Bestrafung ausreicht (RG Rspr 5, 85 RGSt 29, 71;\nRG GoltdArch 38, 439; 46, 110; 12 1914, 1659). Das\nSchrifttum vertritt einhellig den gleichen Standpunkt\n(Frank § 330 II; IK § 330, 10; Maurach § 57 III 7;\nOlshausen § 330.'1; Schönke § 330 IV; Schwarz § 330,\n3; Welzel § 65 X). Auch der Bundesgerichtshof hat sich\nbereits, wenn auch ohne nähere Begründung, dem angeschlossen (BGH 5 StR 472/52 vom 19. Mai 1953);\n\nDie Strafkemmer het Gie Fahrlässigkeit bezüglich\ndes § 330 StGB fehlerfrei festgestellt. Bei dem fehlenden Mittelsteg spricht die Strafkammer sogar davon,\ndass der Angeklagte hier die Folgen \"in Kauf nahm\".\nDenn wegen dieses kittelsteges gab es eine erregte Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten TED, Aie\nden Angeklagten Ewald TEE zu den Brief vom 7. August\n1952 veranlasste. In diesem Brief schrieb Eweld Ti.\ndass der Statiker den Mittelsteg verlangt habe und Leonhard TED jede Verantwortung für spätere Schäden tiage,\nwenn er ihn trotzdem nicht bauen wolle. Das Fehlen des\nMittelsteges beeinträchtigte für sich allein aber die\nSicherheit des Bauwerkes nicht. Vorsätzlich handelte\nder Angeklagte dann nur, wenn er wusste, dass im\nZusammenwirken mit den übrigen Fehlern eine Gefahr ent-\n\nun\n\nZum.\n.\n\nen nm tm mean\nPER . “, win.\n\n- 14 -\n\nstand, Insoweit ist jedoch ebenfalls nur ein fahrlässiges\nNichterkennen festgestellt.\n\nAuch sonst enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zun\nNechteil des Angeklagten.\n\nB) Der Angekleste Ewald TED\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils\nführt bei diesem Angeklagten zu dem gleichen Ergebnis\nwie bei Leonhard TAB. Ursächliichkeit und Fahrlässigkeit sind ausreichend und fehlerfrei festgestellt. Die\nAblehnung der Verantwortung nach Erkenntnis der Unzulänglichkeit eines Baues durch einen Brief genügt nicht zur\nBefreiung von einer strafrechtlichen Haftung. Der Angeklagte musste jede weitere Mitwirkung einstellen, wenn er für\nbevorstehende Fehler des Baues nicht verantwortlich sein\nwollte. Seine trotzdem geleistete Mitarbeit blieb ursächlich für den späteren Erfolg. Denn wenn er nicht weitergebaut hätte, wäre das Werk nicht fehlerhaft errichtet und nicht zusammengestürzt oder der Schaden nicht so\ngross gewesen, Als Bauunternehmer war der Angeklagte Bauleiter im Sinne des § 330 StGB. Die Strafzumessung zeigt\nkeinen Fehler. Nach § 267 Abs 3 St6B braucht das Urteil\nbei der Strafzumessung ur didebestimmenden\nUmstände. anzugeben. Wenn auch die Eingriffe von Leonhard .\nTED in äie Bauführung nicht ausdrücklich mildernd erwähnt sind, ist das doch kein Anhaltspunkt dafür, dass das\nLandgericht diesen Umstand übersehen hat.\n\n*\n\nu.\n\n- 15 -\n\nC) Der Angeklarte Tun\n\nDie Kevision des Angeklagten rügt nur die Verletzung\ndes § 330 StGB- Die Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte\nNadenau war Beuausführender im Sinne des § 330 StGB.\n\nDenn der Bau ist nach den ?eststellungen der Strafkamzer\nunter seiner ständigen unmittelbaren Leitung als Polier\nder Baufirma TED ausgeführt worden. Zwar haftet der\nBauausführende nur für seine eigene Tätigkeit und im\n\nRahmen der ihm eingeräumten Bewegungsfreiheit, aber der\nAngeklagte hatte als Polier eine stärkere Verantwortung\nund Einwirkungsmöglichkeit als der kaurer oder Hanälen-\n\nger. Er hat die fehlerhafte Ausführung des Daues durch eigene 4\n\nMitarbeit und leitende Tätigkeit gefördert. Er hätte die\nFolgen, wie die Strafkammer wiederholt feststellt, erkennen\nkönnen und müssen. Er war zwar Weisungsempfänger, aber er\ndurfte Weisungen, die eine fehlerhafte Bauausführung unä\neinen Verstoss gegen die 3auregeln mit sich brachten,\n\n‘nicht befolgen. Er wusste nach den Feststellungen (S 14\n\nUA), dass die Zeichnungen und Berechnungen von LM für\nden von ihm ausgeführten Bau nicht passten. Er hat die\nZeichnungen von Lauf der Baustelle benutzt, obwohl\n\ner nach der Überzeugung des Gerichts wissen musste, dass\ndie Abweichung unheilvolle Folgen haben konnte (S 15 UA).\nAuf die Bedeutung des fehlenden Mittelsteges hat er als\nerster hingewiesen (S 17 UA), was zu der erwähnten Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten TiWrünrte. Trotz- .\ndem hat er weitergearbeitet. Für Gie unzureichende Austrocknung des Betons war er als ?Polier, wie festgest eilt\nist, in erster Linie verantwortlich (S 17 UA). Die Annahme\n\n.\n. FERIEN CR\nIRELOBERENIPARSE. YL2 ER E BRERR SRRRL GER\n\n2aR,\n\nBE\n\n-16 -\n\neiner für den Unfall ursächlichen Fahrlässigkeit\n\nist bei diesen Feststellungen frei von Rechtsirrtum.\n\nEr befand sich nicht etwa in einem Notstand und konnte sich euch von einer Haftung mur befreien, wenn er\n\nentweder die kKitarbeit .einstellte oder fehlerlos baute. Seine durch die wirtschaftliche Abhängigkeit entstandene Zwangslage ist weitgehend zu seinen Gunsten\n\nim Strafmass bereits berücksichtigt.\n\n'III. Nach dem inzwischen eingefügten § 23 StGB besteht\ndie Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung bei\nden Angeklagten TB. Zur Verhandlung und Entscheidung\ndarüber ist die S&che an das Landgericht zurückzuverweisen. Im übrigen sind die kevisionen zu verwerfen.\n\nDr. Noericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Arndt Dr.Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-14/2-str-29-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":15},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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