{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-05-14_2_StR_129_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-05-14","aktenzeichen":"2 StR 129/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2313 0°g\nA\n\n.\n\n2_StR. 129/54\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\nden ehemaligen Postfacharbeiter Reinhard L EEEEEND\n\naus AU (Annertand), gevoren om GEHE 151.4\nin FEED.\n\nwegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u a.\n\nhat der 2: Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr: Arndt\nBundesrichter Dr. Kenges\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschalft,\n\nJustizangestellter(g»\n\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n\n11. Januar 1954 dahin geändert, dass das\nWort \"gewinnsüchtigen\" entfällt und statt\n\n\"8 133 Abs. II\" eingefügt wird \"§ 153 äbs. I\nStGB\".\n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung\nüber die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Hechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon sechts wegen\n\ny\n\nwet.\nmean Tor nt\n\n- 2_\n\nGründe:\n\nDer infolge früher erlittener Kinderlähmung zu 50;\nervierbsverminderte Angeklagte war an 1. Juni 1948 als\nFostfacharbeiter eingestellt worden und hatte den Diensteid abgeleistet, wobei er darauf hingewiesen worden war,\ndass er, sofern ihm Dienstverrichtungen übertragen würden, die sich als Ausfluss öffentlichrechtlicher Amtstätigkeit darstellen, als Beamter im Sinne des Strafgesetzbuches gelte. Er wurde als Landpostzusteller beschäftigt und bezog zuletzt ein Gehalt von 178 Dü von der Bundespost. Als Landpostzusteller hatte der Angeklagte Postsendungen aller Art, die ihm von der Poststelle zugeschrieben waren, auszutragen. Zugestellte Geldsendungen hatte er\nsich von den Empfängern quittieren zu lassen und die\nQuittungen als Belege für die Zustellung der Poststelle\nvorzulegen. Erhielt er bei seinen ?Dostgängen von Absendern Zahlkarten oder Postanweisungen mit den dazugehörigen Geldbeträgen, so hatte er den Einlieferern des Geldes eine Quittung aus einem Quittungsblock über den empfangenen Betrag auszuhändigen, ferner den Empfang des\nGeldes in dem Annahmebuch (Land) einzutragen und das\n3uch der Poststelle vorzulegen.\n\nIn zwei Fällen führte der Angeklagte eine ihm von\nder Poststelle zugeschriebene Zahlungsanweisung, in vier\nFällen den Auftrag der Einzahler zur Durchführung von\n\"Zahlungen mittels Zahlkarten nicht aus. Das Gelä hielt\ner jeweils zurück, verbrauchte es zum Teil für sich und\nunterschrieb zur Verschleierung seiner Taten Empfangsbescheinigungen mit dem Namen der ümpfänger und trug die\nzu Einzahlungen vor den äAbsendern empfangenen Geldbeträge\nnicht im Annahmebuch (Land) ein.\n\n- 3 -\n\nDie Strafkammer hat sein Verhalten als fortgesetzte\nschwere Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue,\nUrkundenfälschung und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch\ngewertet. Unter Zubilligung mildernder Umstände wurde\nder Angeklagte deswegen zu sechs Honaten Gefängnis und\naus § 266 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Dli verurteilt.\n\nKit seiner Revision rügt er die Verletzung sachliche. Kechts:\n\nEs begegnet keinen Bedenken, dass die Strafkammer\ndavon ausgegangen ist, der Angeklagte sei als Beamter\nim strafrechtlichen Sinne anzusehen gewesen. Denn Voraussetzung hierfür ist nicht, dass er in das Beamtenverhältnis förmlich berufen worden war. Auch eine durch Arbeitsvertrag eingestellte Person, die bei einer örtlichen\nVerwaltung, wie es die Postver;altung ist, mit Dienstverrichtungen öffentlichrechtlicher Art betraut ist, die\naus der Staatsgewalt abgeleitet sind und unmittelbar\n‚staatlichen Zwecken dienen, ist Beamter im strafrecht-\n\nlichen Sinne.\n\nKraft des ihm mit seiner Einstellung als Landpostzusteller erteilten behördlichen Auftrags war der Angeklagte auch verpflichtet, die Vermögensinteressen der\nPost wahrzunehmen (RGSt 69, 336). Diese Pflicht hat .\ner durch sein Tun verletzt, indem er Gelder, die ihm die\nPoststelle zur Zustellung übergeben hatte oder Absender\nvon Geldbeträgen bei ihm einzahlten, sich rechtswidrig\nzueignete. Dadurch fügte er der Post, wie das Urteil\nfeststellt, wegen entstehender Regressansprüche Schaden\nzu. Kithin ist die Verurteilung des Angeklagten wegen\nUntreue rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nx ’ €\n7. .\n\nGleiches gilt an sich auch für die Verurteilung\neus § 133 StGB, jedenfalls soweit dessen Absatz I in E\nFrage stelit, Die Strafkammer nimnt jedoch an, dass der\nAngeklagte das Geld, das ihm amtlich übergeben war\n(vgl.RGSt 43, 246), in gewinnsüchtiger Absicht bewusst\nbeiseite geschafft habe. Die Strafkammer hat ihn deshalb nach § 133 Abs. II StGB verurteilt. Ihre tatsächlichen Feststellungen reichen indessen zur Annahme einer\ngewinnsüchtigen Absicht bei dem Angeklagten nicht aus.\nDiese wäre im Sinne des Gesetzes nur dann gegeben, wenn\ndie Handlungen des Angeklagten auf einer ungewöhnlichen,\nsittlich besonders anstössigen Steigerung des Erwerbssinnes beruht hätten (vgl. 3GHSt 1, 388). Jie Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte das Geld an\nsich brachte und demit gem. § 133 StGB beiseite schaffte,\nweil er sich wegen seiner körperlichen Behinderung einen\nFahrradhilfsmotor anschaffen wollte und keinen anderen\nweg sah, diese in seinen Augen notwendige Anschaffung\nzu bezahlen. Unter den so im Urteil umschriebenen besonderen Umständen hat er die Tat nicht in gewinnsüchtiger\nAbsicht begangen, weil er keinesfalls in ungewöhnlicher,\nsittlich: besonders anstössiger Steigerung des ärwerbssinnes handelte. Die Anwendung des § 133 Abs. II StGB a\ngegen ihn rechtfertigt sich daher nicht. Das Urteil konnte z\nauf Grund des festgestellten Sachverhalts von hier aus\n\nETTTER\n\ngeändert werden. ur\nDie Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung x\nnach §§ 350, 351 StGB und wegen Urkundenfälschung nach\n§ 267 StGB lässt keinen Rechtsfeiler erkennen. „uch die\ntateinheitliche Verwirklichung der verschiedenen Straftaten ist durch die tatsächlichen Peststellungen hin-\n\nreichend dargetan. SB\n\nö PN .\n\nBE 70 one .\nRESET RE\nDR “ oe „ DM\n\n. B\nann.\n\nACER .\n\nmen. ._\n\n-5_\n\nDer Strafausspruch des Urteils kann bestehen bleiben, obwohl die Strafschärfung aus % 135 Abs. IIStGB\nentfällt. Denn das Gericht hat auf Grund des §§ 55i\nAbs: 2 StGB auf die gesetzliche jiindeststrafe erkennt:\n\nDie Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass\ndie Vollstreckung der erkannten Strafe von sechs Honaten Gefängnis nicht zur Bewährung ausgesetzt werden\nkann, weil das öffentliche Interesse dies verbiete.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, die Strafe diene\nbei Amtsdelikten besonders der Abschreckung; würde man\ndie Strafe nicht vollstrecken, so würde man ihr die\nabschreckende Wirkung nehmen.\n\nIndessen darf eine Strafaussetzung zur Bewährung\ngemäss § 23 StGB nicht für Taten bestimmter Art ganz\nallgemein und grundsätzlich abgelehnt werden. Das wäre\nrechtlich fehlerhaft. Denr das Gesetz bietet dafür kei\nne Eandhabe. Vielmehr müssen im Einzelfalle besondere\nGründe gegeben sein, aus denen es sich rechtfertigt,\ndass öffentliche Interesse an der Vollstreckung der\nStrafe zu bejahen. Gründe dieser Art sind bei den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich (vgl. das zum\nAbdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR\n79/54 vom 23. April 1954), Deher muss wegen der rechtlich fehlerhaften Verallgeneinerung der Voraussetzungen\ndafür, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung\nder Strafe erfordert, das Urteil mit seinen Feststellungen insoweit aufgehoben und die Sache zur Nachholung\neiner rechtlich einwandfreien Entschliessung über die\nFrage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen werden. Erneute Entscheidung hier-\n\nüber wäre auch schon deshalb erforderlich, weil § 133\nbs. IT StGB in dem Urteil entfällt.\n\nBe ee ee\n\nnah\n\n[23\n\nu»\n\nIm übrigen war die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Hoericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. äarndt henges\n\nER\nne:\n\nen:\nvu:\n\nEEE TEE er Fre","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-14/2-str-129-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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