{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-05-14_2_StR_118_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-05-21","aktenzeichen":"2 StR 118/51","doktyp":null,"leitsatz":"Das Urteil eines Besatzungsgerichts verbraucht\n\nau\n\nnicht das deutsche Strafklagerecht. § 7 StGB\nist sinngemäß anzuwenden.\n\nri x “ar “ *\nve 6, hr men en. ehren Anne","text_plain":"za\n\n, ee Bu 29 ı Tr “ PER:\n| vn STE NO ie a\nFür das Nachschlagewerk! I vies6 „\nFür die Amtliche Sammlung! nur zu +8 erster Abs 4\nGesetz; StGB § 7; StPO § 264 \"]\n3\nRechtssatz: Das Urteil eines Besatzungsgerichts verbraucht\n\nau\n\nnicht das deutsche Strafklagerecht. § 7 StGB\nist sinngemäß anzuwenden.\n\nri x “ar “ *\nve 6, hr men en. ehren Anne\n\nAktenzeichen: 2 StR 118/51 ®\nUrt. des BGH v. 1. Mai 1954 16 Mainz | ei\n\nae.\n\nFa\n.. .N>\nPRCFEOR ER Re\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Dolmetscher Fritz zn : s HOEEEEEEB, geboren\nam EEE 1922 in A\n\n2, den Gescnä er! von M aus SED\ngeboren am 1903 in\n\n3. den kaufmännischen Angestellten Wilhelm A EEE : us\ndort geboren am ED ' 906;\n\n4. kl. <<co Angestellten Georg K\n‚ geboren an EEE 1912 in N\n\nwegen Zollhinterziehung u.a.\n\naus\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 14. Mai 1954 in der Sitzung vom 21. Mai 1954, an\nder teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. !\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsdbeamter der Geschäftsstelle,\n\nN\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Hauptzollamtes wird das Urteil des\nLandgerichts in Mainz vom 30. November 1950 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe\n\nDie Strafkammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten\nICE wegen Abgabenhehlerei, bandenmäßigen Bannbruchs und\nUrkundenfälschung eingestellt und die Angeklagten von Me»\nCE, CD una KU von der Anklage, zu einem bandenmässigen Bannbruch Vorteilsbeihilfe geleistet zu haben, freigesprochen. Das Hauptzollamt, das sich schon dem Vorverfahren des ersten Rechtszuges als Nebenkläger anschloß, bekämpft\nbeide Entscheidungen. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nI. Der Angeklagte IB war zur Tatzeit, November 1948,\nDolmetscher bei einer Dienststelle der französischen Besatzungsmacht, der die Überwachung der Schiffahrt auf dem Rhein\noblag. Er unterstand unmittelbar dem Leiter der Dienststelle.\nMit ihm zusammen führte. er unverzollte und unversteuerte\namerikanische Zigaretten, die von Holland in die Schweiz\nauf dem Schiffswege befördert und dem Hauptzollamt in Karlsruhe zur Überprüfung der Durchfuhr gestellt werden sollten,\nverbotenerweise und ohne Entrichtung des Zolls und der Steuer\nam inländischen Markt zu. Hierbei half ihm die \"Rh\nMED G.m.d.H.\", bei der die übrigen Angeklagten tätig waren,\n\nZweifel an der deutschen Gerichtsbarkeit über LED\nkönnten wegen Art I b III des Gesetzes Nr 13 der AHK auftauchen. Danach dürfen deutsche Gerichte Strafgerichtsbarkeit ohne ausdrückliche \"Genehmigung\" des zuständigen Hohen\nKommissars nicht ausüben, \"wenn eine Person beschuldigt\nwird, eine strafbare Handlung begangen zu haben ... bei der\nErfüllung von Pflichten oder Leistungen von Diensten für die\nAlliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit\". Sinn dieser Bestimmung, zu deren Auslegung die deutschen Gerichte\n\nae \\\n\nKEN 4\nam\n\nebenso befugt sind wie zu der anderer Gesetze der Besatzung\nmächte (vgl BGHSt 3, 317, 319), ist es offenbar, die Strat:\nverfolgung einer Person, die im Dienste der Besatzungsmacht\nsteht, dann von deren \"Genehmigung\" abhängig zu machen, wenn\nzwischen der Straftat dieser Person und ihrer Tätigkeit für\n\ndie Besatzungsmacht ein innerer Zusammenhang gegeben ist. :\n\nDaran fehlt es bei der dem Angeklagten IWW zur Last ge-\n\nlegten Tat. Sie hat er nur in Ausnützung der ihm durch eine\n\nStellung bei der Besatzungsmacht gebotenen günstigen Gelegenheit begangen, nicht aber im Zusammenhange mit dieser Tätig\nkeit. Dies wird vor allem daraus deutlich, daß er wie auch”\nsein Auftraggeber, der Leiter der Dienststelle, nicht als\n\nAngehörige einer Besatzungsdienststelle auftraten, sondern .\nsich hierbei falsche Namen und eine fremde Staatsangehörigkeit zulegten. Zudem betätigte sich der Angeklagte ausschlid\nlich in seinem eigenen Interesse. Die deutschen Strafgerichl\nsind demnach befugt, Gerichtsbarkeit über ihn auszuüben.\n\nII. I] brachte in der Hauptverhandlung vor, über das ü\nihm vorgeworfene Verhalten habe schon ein französisches Be-'\nsatzungsgericht geurteilt. Die Strafkammer hat dieses vor- \\\nbringen ohne weitere Ermittlungen als richtig unterstellt\nund das Verfahren gegen IB eingestellt; denn dies sei\nerforderlich wegen Verbrauchs der Strafklage, wenn das Ur- .\nteil des Besatzungsgerichts rechtskräftig, oder wegen Rechts\nhängigkeit, wenn das Verfahren gegen den Angeklagten dort u\nnoch anhängig sein sollte,\n\nnr\n !\n\nEM ua\n\nDie Revision meint, diese Entscheidung beruhe auf eit.\nnem Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht. Denn\nfür die Strafkamner habe es nahegelegen, durch Rückfrage bei f\nder zuständigen Besatzungsbehörde oder durch Ersuchen um\n\nE77\n\na\nBN\n\nÜberlassung der militärgerichtlichen Strafakten Stand und\nErgebnis des etwaigen Verfahrens gegen den Angeklagten zu\nermitteln.\n\nDie Rüge geht offenbar davon aus, durch das Urteil des\nfranzösischen Militärgerichts sei das deutsche Strafklagerecht insoweit verbraucht, als es über den Sachverhalt entschieden habe. Nach dieser Auffassung gilt der Grundsatz des\ndeutschen Strafverfahrens, daß ein Gericht über einen Sachverhalt nicht nochmals entscheiden darf, wenn ein anderes\nüber ihn rechtskräftig befunden hat, in gewissem Umfange\nauch zwischen einem deutschen und einem Besatzungsgericht.\nDiese Ansicht haben die Oberlandesgerichte in den ersten\nNachkriegsjahren im Anschluß an die - im übrigen nicht einheitliche - Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Zeit der\nRheinlandbesetzung (RGSt 54, 139; 59, 10, 397) überwiegend\nausgesprochen (vgl OLG Bamberg in HESt 1, 183; OLG Celle in\nDRZ 1947, 64; OLG. Hamburg in HESt 2, 106; OLG Frankfurt in\nSIZ 1949, 872; BayOpkG in NJW 1950, 358). Der Senat vermag ihr\nnicht zu folgen. |\n\nDie §§ 3, 5 und 7 StGB sowie § 153 b StPO ergeben, daß\nnur Urteile inländischer Gerichte das Strafklagerecht verbrauchen. Eine Entscheidung des französischen Militärgerichts\nkann dem gegenwärtigen Verfahren gegen ID deshalb nur\nentgegenstehen, wenn die Besatzungsgerichte inländische Gerichtsbarkeit ausüben. Das ist nicht der Fall, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (1 StR 58/51 vom\n4.4.1951 zu § 79 StGB - Leitsatz in JZ 1951, 376 -; 3 StR\n785/51 vom 25.10.1951 zu § 244 StGB - NIW 1952, 151 -; 2 StR\n25/52 zu § 20 a StGB vom 25.4.1952; 1 StR 271/52 vom 25.7:\n1952 zu § 244 StGB; 3 StR 229/52 vom 11.6.1952 zu § 244 StGB;\n\na re ee genug a no\n\n2 StR 544/53 vom 5.3.1954 zu § 23 Abs 3 Nr 3 StGB, BCHSt 5,\n370; 3 StR 757/53 vom 2914.1954 zu § 23 Abs 3 Nr 2). Diese‘\n\nund zwar selbst dann nicht, wenn sie deutsches Recht anwenA\n\nden, so ausdrücklich 1 StR 271/52 vom 25.7.1952. Dem ist\n\nfolgen, Die richterliche Gewalt ist ein Teil der Staatsge-:\nwalt. Inländische Gerichtsbarkeit können deshalb nur Gerick\nte ausüben, die auf der deutschen Staatsgewalt beruhen. Auf\ndie Gerichte der Besatzungsmächte trifft dies nicht zu. Sie.\nverdanken ihre Entstehung allein dem Willen ihres eigenen .\nStaates und leiten nur von ihm ihre gerichtliche Gewalt ab.\nSie sind deshalb ausländische Gerichte im Sinne des deutschen\nStrafrechts, auch wenn sie auf deutschem Gebiet Recht sprechen, weil die nationale Zugehörigkeit eines Gerichts sich IT\nnur nach. der Staatsgewalt bestimmen kann, auf der es beruht.\nAus diesem Grunde kann es entgegen der Ansicht des Reichsge-:\nrichts nicht darauf ankommen, ob die Entscheidung .des Besat:;\nzungsgerichts im Einzelfalle auch deutschen Interessen dient,\nIm übrigen 1äßt sich dies auch. kaum immer feststellen. h\n\nDie Oberlandesgerichte stellen die Entscheidungen der 2\nBesatzungsgerichte dann inländischen Urteilen gleich, wenn u\nsie den Sachverhalt erschöpfend, also auch nach deutschem ;\nStrafrecht, beurteilen. Das kann jedoch ebenfalls nicht entf\nscheiden; denn auch wenn die Besatzungsgerichte deutsches\nsachliches Recht anwenden, geschieht dies in einem dem deut- 5. i\nschen Recht fremden Verfahren und in erster Linie, wenn hı\nnicht ausschließlich, zum Schutze der Besatzungsmacht. Das\nverbietet es, Urteile der Besatzungsgerichte den deutschen\nin Bezug auf das Strafklagerecht gleichzustellen.\n\n8\n\nDem Angeklagten geschieht hierdurch kein Unrecht; denn\nwenn er eine Strafe des Besatzungsgerichts verbüßt hat, ist\nsie ihm auf die inländische anzurechnen. Insoweit ist entgegen der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts\n(BayObl6St 1953, 144) § 7 StGB sinngemäß anzuwenden. Der\nGrundsatz der \"Einmaligkeit\" (\"ne bis in idem\") verbietet\nes, eine Tat doppelt zu bestrafen. Wo er nicht gilt - also\nim Verhältnis der ausländischen zur inländischen Gerichtsbarkeit - will § 7 StGB aus Gründen der Billigkeit und Gerechtigkeit den Täter im Ergebnis so stellen, als ob nur ein\ndeutsches Gericht sein Verhalten aburteile. Das BayObLG meint:\n\"Bine völlige Anrechnung der zuerst ausgesprochenen Strafe\nwäre. nur dann gerechtfertigt, wenn das inländische Gericht\nbei der Festsetzung der Strafe nach § 73 StGB auch die Verletzung von Belangen der Besatzungsmacht berücksichtigen\n. dürfte\" (Rev.Reg. III 637, 638/1951 vom 23.1.1952). Das hält\nes nicht für zulässig. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.\nAuch wenn das deutsche Gericht im Einzelfalle gehindert ist,\nnach Besatzungsstrafrecht schuldig zu sprechen, sei es allgemein, sei es, weil bereits ein Besatzungsgericht nach Besatzungsrecht geurteilt hat, so darf es dennoch den Verstoß\ngegen Besatzungsstrafrecht bei der Würdigung der Persönlichkeit des Täters als Strafzumessungsgrund verwerten. Es ist\nanerkannten Rechts, daß der Richter die Verletzung eines Gesetzes bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigen\nkann, selbst wenn er nach ihm nicht verurteilen darf (RGSt\n63, 423; RG HRR 1939, 4715 BGHSt 1, 152, 155). § 7”StGB ist\ndeshalb auf Urteile der Besatzungsgerichte sinngemäß anzuwenden.\n\nMit Rücksicht auf dieses Ergebnis wären alle weiteren\nErmittlungen nach dem Inhalt des Urteils des französischen\nBesatzungsgerichts überflüssig, wenn feststünde, daß es den\n\n, .\n# er nder - insr emten\n... .\n\nen ee eg >\n\n%\n\nFree irn\n\n>\n\nan er meta urytee\n\nFr\n\n6\n\na wer\na\n\nAngeklagten freigesprochen hat. Bisher ist dies nicht zweif\nfelsfrei. Denn die Strafkammer unterstellt nur die Möglichf\nkeit eines Freispruchs. An anderer Stelle erwähnt sie, PET} |\nsich der Angeklagte ab 7. Dezember 1948 4 1/2 Monate lang\".\nin französischer Untersuchungshaft befand. Möglicherweise !\nhing diese Haft mit der Tat zusammen, deretwegen er vor der\nMilitärgericht angeklagt war. Dann aber ist es nicht ausge!\nschlossen, daß er entgegen seinem Vorbringen verurteilt und\ndaß ihm die erlittene Untersuchungshaft auf seine Strafe an\ngerechnet worden ist. In diesem Fall müßte nach § 7 StGB E\ndiese Untersuchungshaft, die einer vollzogenen Straftat\ngleichzuachten ist (§ 60 StGB), auf die neue Strafe angereci|\nnet werden. Aus diesem Grunde kann es auf die bisher fehlers\nhaft unterbliebenen Feststellungen über den Inhalt des besat\nzungsgerichtlichen Urteils ankommen.\n\nN\nyon\n\nSollte sich ergeben, daß das Verfahren vor dem Militär\ngericht noch schwebt, so könnte dies dem Fortgang des Verfahrens vor der Strafkammer nicht im Wege stehen. Denn wie\ndas Gebot der \"Einmaligkeit\" ein Verfahren vor einem deut- a\nschen Gericht nur dann hindert, wenn ein rechtskräftiges Ur:\nteil eines anderen deutschen Gerichts ergangen ist, so steht, >\nauch nur die Anhängigkeit eines Strafverfahrens in derselbei 3\nSache bei einem deutschen Gericht dem Verfahren vor einem .\n\nanderen deutschen Gericht entgegen. r\n\nMM\n\nnn a\n\nIII. Die Gründe tragen auch nicht den Freispruch der ünrigeh\ndrei Angeklagten. ®\n\n2 SE\n\n1» Allerdings darf die Strafkammer nicht mehr das gesamt\nte Verhalten würdigen, das ihnen die Anklage vorwirft. Dem .,\ndas Oberlandesgericht hat als Beschwerdegericht die Haupt-\n\nverhandlung gegen sie nur insoweit angeordnet, als sie\n\"wegen Vorteilsbeihilfe an einem bandenmäßigen Bannbruch\nangeklagt sind\". Der Beschluß des Oberlandesgerichts hindert aber die Strafkammer keineswegs, das gesamte geschichtliche Ereignis, unabhängig von der rechtlichen Würdigung des\nOLG,unter allen rechtlichen Gesichtspunkten selbst zu beurteilen, soweit es in den Rahmen einer natürlichen Handlungseinheit fällt. Denn ein Beschluß nach § 210 Abs 3 StPO verbraucht das Klagerecht im Sinne des § 211 nur insoweit, als\ner die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen eines rechtlich\nselbständigen Teils der Anklage ablehnt, nicht aber, wenn\n\ner die einem Angeklagten vorgeworfene Tat rechtlich anders\noder nur teilweise so wie die Anklage wertet.\n\n2. a) Das vom Oberlandesgericht als Bannbruch gekennzeichnete Ereignis, an dem die Angeklagten beteiligt waren,\nist das Einschwärzen unverzollter und unversteuerter amerikanischer Zigaretten. Sie hatte der Angeklagte I in\nAuftrag seiner ausländischen Hintermänner bei der vom Angeklagten von als Betriebsführer geleiteten \"Rh\nWE :.n.v.H.\" eingelagert. Aus den Konnossementen und den\n\nZollbegleitepapieren, die von MB beim Kapitän des Schif-\n\nfes eingesehen hatte, ging hervor, daß die Sendung im Durchgangsverkehr von Holland in die Schweiz befördert und dem\nHauptzollamt in Karlsruhe zur Überwachung der Durchfuhr gestellt werden sollte. Dieser Bestimmung zuwider ließ LED\ndie Zigaretten aus dem Lager der \"RnB\" nach verschiedenen Orten im Inland durch Lastkraftwagen verteilen, ohne\nsie zu verzollen oder zu versteuern. Von MB und - auf\nseine Weisung - auch der Angeklagte AB gestatteten\ndies; AED gab dabei außerdem einer beim Schmuggel maßgebend beteiligten, vom Urteil als \"He\" bezeichneten\n\nu ET nen in\n\nA ER ER EREER ee rt\n\nsense\n\n-.—— It\n\nPerson Auskunft über den Fahrweg nach Mannheim. Ob auch\nder Angeklagte Kg, der allerdings. ebenso wie AB |\neinen Karton Zigaretten (10 000 Stück) geschenkt erhielt, :\nbeim Einschwärzen mithalf, 1äßt sich den bisherigen Fest- °\nstellungen nicht entnehmen; umgekehrt ergibt sich aus dem :\nSachverhalt nichts dafür, daß von MB für seine Mitwir-.\nkung einen Vorteil erlangte. ==\n\nb) Schon nach den bisherigen Feststellungen haben die\nfür das Schmuggelunternehmen Verantwortlichen - zu ihnen\ngehört auch IWW, und zwar vermutlich als Mittäter -\nZoll- und Tabaksteuerhinterziehung und zugleich Bannbruch\nbegangen (§§ 396, 401 a RAbgO). Dies bedarf hinsichtlich - _\nder beiden ersten Straftatbestände keiner näheren Darlegung.\nDer Bannbruch liegt darin, daß die Täter die Erlaubnis zur\nDurchfuhr der Ware durch Deutschland überschritten und verbotenerweise Zigaretten in das Zollinland einführten. Wie\ndem Urteil ferner zu entnehmen ist, haben sie den Bannbruch.\nbandenmäßig begangen. Denn beim Umladen der Zigaretten aus .\ndem Lager der \"RD\" auf Landfahrzeuge und bei ihrer .\nBeförderung ins Inland wirkten außer IWW mindestens noch\nzwei weitere Personen mit ihm zusammen, sei es, daß sie Mittäter oder Gehilfen waren, und zwar mindestens der Angeklag\n\nte AED und der sogenannte \"Hei.\n\nEiner Verurteilung wegen Bannbruchs steht aber § 401 a\nAbs 3 RAbgO entgegen. Danach gelten die Bestimmungen der\nAbsätze 1 und 2 des § 401 aaO über die Bestrafung des Bannbruchs nicht, soweit Zuwiderhandlungen gegen ein Einfuhr :+-\nverbot in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind. Da®\nwar zur Zeit der Tat und ist noch jetzt zur Zeit der Aburteilung der Fall. Denn die von den Angeklagten ohne Geneh- .\n\nmigung bewirkte Einfuhr ausländischer Zigaretten in das\nInland war damals nach dem MilRegG Nr 161 betreffend \"Grenzkontrolle\" und ist seit Aufhebung der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes seit dem 19.9.1949 gemäß VO Nr 235\ndes Hohen Kommissars der französischen Republik in Deutschland vom 18.9.1949 über die \"Devisenbewirtschaftung und\nKontrolle des Güterverkehrs\" (frz.ABl. Nr 305 vom 20.9.1949\n\nS 2155) strafbar. Daß die Angeklagten den Bannbruch bandenmäßig begangen haben, gestattet nicht die Anwendung der diese erschwerte Form verbotener Einfuhr betreffenden Bestimmungen der Reichsabgabenordnung. Das hat der erkennende Senat\nin BGHSt 4, 36 bereits entschieden.\n\nc) Äußerlich stellt sich demnach das Verhalten der Angeklagten von MED una AB als Beihilfe zur bandenmäßig begangenen Zoll- und Tabaksteuerhinterziehung und zu\nder nach der Verordnung Nr 235 verbotenen Einfuhr dar. Auch\nder innere Tatbestand scheint bei ihnen erfüllt zu sein, obwohl insoweit die Strafkammer die im einzelnen auf Seite 13\nund 14 der Urteilsabschrift aufgezählten belastenden Umstände noch endgültig zu würdigen hat. Ferner bleibt zu klären\n- was bei AED schon feststeht -, ob von ME seines\n\nVorteils wegen handelte (§ 398). Er erhielt von LEBE\nzwei Karton Zigaretten. Sie waren aber möglicherweise Teil\n\ndes Entgelts für die Einlagerung. Ihr Empfang stand dann in\nkeinem Zusammenhang mit dem verbotenen, erst nach der Einlagerung begonnenen Einfuhrunternehmen. Nur soweit er am\nSchmuggelgeschäft beteiligt war und dabei etwa seines Vorteils wegen gehandelt hat, darf sein Verhalten noch geprüft\nwerden.\n\nAusschnitt in der Abwicklung eines großen Zigarettengeschäf-\n\n- 11»\n\nt\n\nd) Beim Angeklagten Kkommt ein Vergehen der Steuer\nhehlerei nach § 403 RAbgO in Betracht, wenn nicht auch er a\nder Zollhinterziehung und an der verbotenen Einfuhr beteiligt gewesen sein sollte.\n\nDemgegenüber sind die Umstände rechtlich bedeutungslos,\nderetwagen die Strafkammer glaubte, die Angeklagten von\na: CB uni “EB nicht verurteilen zu können. Das\ngilt zunächst für die Erwägungen der Strafkammer, die Wirtschaftslage habe sich seit der Tatzeit völlig verändert,\ndie Hauptverhandlung beziehe sich \"nur auf einen kleinen\n\ntes um rund 20 Millionen Zigaretten\", über alle dem Umlade-,\ngeschäft vorausgehenden und nachfolgenden Vorgänge könne\nnichts Genaues festgestellt werden und Verkäufer und Käufer‘\nder Zigaretten seien unbekannt. Darauf kommt es nicht an. .;:\nDie Strafkammer hat nur das Verhalten der Angeklagten zu be:\nurteilen, Ihre Schuld ist auch nicht mit dem Hinweis auszu-:\nräumen, an dem umfangreichen Schmuggelgeschäft seien mögli-'\ncherweise \"hohe und nöchste Persönlichkeiten der Besatzungsmacht, wie auch deutscher Behörden beteiligt gewesen\". Abwe*\ngig ist es schließlich, die Schuld der Angeklagten deswegen\nzu verneinen, weil es 1948 \"noch keine Bundesregierung und.\nkein Besatzungsstatut gab\" und \"die Regierungsgewalt in .\nDeutschland ... von den Besatzungsmächten in unbeschränkter\nSouveränität ausgeübt! worden, \"die deutschen Zollbehörden\nnur Exekutivorgane der Besatzungsmächte\" gewesen seien und\nNes sich bei dem gesamten Zigarettengeschäft um eine Großschiebung ausländischer Interessenten handelt, das mit Zustimmung oder Billigung der Besatzungsmächte oder gar auf\nderen Anordnung im Rahmen der ihnen zustehenden Regierungsgewalt durchgeführt wurde\", Selbst wenn dies zuträfe, ist\n\n- 12 -\n\nes offensichtlich rechtlich verfehlt anzunehmen, \"schlimmstenfalls wäre es nur ein strafloses Großschiebergeschäft\nvon Ausländern\" gewesen und deshalb könnte .,. in der Einführung der Zigaretten in das deutsche Zollgebiet ein mit\nStrafe bedrohter Bannbruch nach § 401 a RAbgO nicht vorliegen\". Denn die Strafbestimmungen der Abgabenordnung waren\nin keinem Zeitpunkt nach 1945 außer Kraft gesetzt, sie galten, selbst wenn Angehörige der Besatzungsmächte oder mit\nihrer \"Genehmigung\" Deutsche sie übertraten. Sie im Rahmen\nihrer Gerichtsbarkeit anzuwenden, ist Pflicht der deutschen\nGerichte.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Arndt Menges\n\ngetan\n\nBi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-21/2-str-118-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153b","ref_norm":"153b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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