{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-05-07_2_StR_27_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-05-07","aktenzeichen":"2 StR 27/54","doktyp":null,"leitsatz":"Der Antrag auf Heranziehung von Prozessakten.\nist kein Beweisamtrag,sondern nur ein Beweisermistlungsvorschlag.","text_plain":"ee UA Li REGWULEN\n\n\"Für die ambıiche Sammlung 1 we beagl. 1/3 a Je\n\nlm. 0. Ann; Min au. Amin. ai armani, mit. Imre ale aut Aare Tai\n\nGesetz: StPO § 244 Abs. 3\n\nRechtssatz: Der Antrag auf Heranziehung von Prozessakten.\nist kein Beweisamtrag,sondern nur ein Beweisermistlungsvorschlag.\n\nAktenzeichen: 2 StR 27/54 Ben\nUrt. des BGH v. 7. Mai 1954. : LG Bonn\n\nRER\n“ . ” }\n\n—\n\n2_StR_27/54\n\nIn Namen d es Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Buchdruckermeister iilhelm BD ED . onne\nfesten Wohnsitz, geboren am EEE 1907 in CEEEEEEB\n\nKreis IB, zur Zeit in Untersuchungshaft.\n\nwegen Rückfallbetruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\n‚Oberregierungsrat Dr:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 1. Oktober 1955 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit sie nicht den Rückfall betreffen:\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Kechts wegen\n\n, vs . “ Ber Fu\nu LEE ET ET EEE\nEC E EEEEPRER!\n\n. ri o. .\nun ee\n\nEs;\n\nne\n\na Ben EEE Zu PIE Pe 2° ..\nEEE U RE ee m\n\nDS 7\n\nTwin.\n\nwe\n\nee\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in drei\nFällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision\nrügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet:\n\n1. § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil\nführt die für die Verurteilung massgeblichen Tatsachen\nauf. Es ist eine Frage des sachlichen Rechts, ob diese\nFeststellungen die Verurteilung tragen.\n\n2, Die Revision rügt, das Urteil sei ohne Beratung\nverkündet worden und damit § 193 GVG verletzt. Der Inhalt\ndes Protokolls, der Vortrag der Revision und die angestellten Ermittlungen ergeben dazu folgendes:\n\n£&\nw\n\nNach Schluss der Beweisaufnahme und Stellung der Anträge\nberiet das Gericht. Nach der Beratung trat die Strafkammer\nnochmals in die Verhandlung - ein,. ‚delehrte den Angeklagten gemäss § 265 StPO über .eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes und hörte ihn dazu. Sodann wurden die Anträge wiederholt und anschliessend verkündete die Strafkammer das Urteil.\nohne sich nochmals in das Beratungszimmer zurückzuziehen. Das\nUrteil war bereits vorher für den Fall beraten, dass sich bei\nder Belehrung des Angeklagten keine neuen Umstände ergeben\nwürden. Die Richter haben sich ausserdem vor der Verkündung\nim Sitzungssaal: leise und für Dritte nicht wahrnehmbar noch-\n\nLAS 0 20 BED Er u\n\nFe\n\n=. Dr re Zr EZ Zu Ze 7\n\n3\n}\n\n- 3.\n\nmals verständigt, dass es bei dem beschlossenen Spruch\nbleiben solle. Damit hat die im Gesetz v>rgesehene Beratung nach Schluss der Verhandlung stattgefunden Das\neingeschlagene Verfahren ist zwar nicht erwünscht, enthält aber keinen Rechtsfehler (RGSt 46, 373; OGHSt 2,\n193; BGH NJW 1951, 206).\n\n3, Die trotz eines Antrages unterbliebene Heranzie-\n\n„ sung von Vorstrafakten soll,nach Auffassung der Revision\n\neine gesetzwidrige Ablehnung eines Beweisamtrages und ade\"\nVerletzung der Aufxlärungspflicht enthalten.\n\nAusweislich des Strafregisters ist der Angeklagte\n\n: 1940 durch das Sondergericht Berlin wegen Betruges in\nneun Fällen zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden,\n\nEr beantragte in der Hauptverhandlung äie Heranziehung\n\\ ‚ der Akten zum Beweise defür, dass die Verhandlung nur et-Sf wa zehn Minuten gedauert habe und die Verurteilung zu Un-N, recht erfolgt sei, da kein Betrug, sondern höchstens ein\n\\ Konkursvergehen vorgelegen habe. Der Antrag war als Hilfs-I antrag für den Fall bezeichnet, dass die Rückfallvorausset-Ei zungen bejaht würden. Ein Bescheid auf den Antrag ist in\n5 der Hauptverhandlung nicht ergangen. Das Gericht hat die\n. Rückfallvoraussetzungen bejaht und den Antrag iu den Gründen als unerheblichen Beweisermittlungsamtrag bezeichnet:\n\nIn dieser Sachbehandlung liegt kein Rechtsfehler.\nDenn der Antrag auf Heranziehung von genzen Akten ist\n»» kein Beweisamtrag. Ein Beweisamtrag ist das Begehren \\ ,\neines Prozessbeteiligten, über eine bestimmte Tatsache “\nein nach der Prozessordnung zulässiges bestimmtes Beweis-\n\nor. . “\ngern ns pn ne een\n\n.. \" ..-\n\nL.,\n+4 r\n\n- 4 -\n\nmittel zu verwerten. Die Strafprozessordnung kennt zwar\n\nUrkunden als Beweismittel, aber Gerichtsakten sind eine\nSammlung von vielen Urkunden und sonstigen Vorgängen. Der\nAntrag hätte sich deshalb auf bestimmte in den bezeichneten Gerichtsakten enthaltene Urkunden oder Vorgänge beziehen müssen (RGSt 61, 2885 BGH 4 StR 145/52 vom 18. Juni 1953 und 5 StR 268/53 vom 1. Dezember 1953). In der gestellten Form war der Antrag wegen unzureichender Bezeichnung der herbeizuschaffenden Aktenteile nur ein Beweiser-\n\nmittlungsamtrag (R6St 5, 275 RG IW 1924, S 1250 und 1251; RG IR\n\n1927 Nr. 96). Ein solcher Beweisermittlungsamtrag braucht\nnicht durch besonderen Beschluss beschieden zu werden, weil\ner in Wahrheit kein echter Antrag, Sondern nur eine Anregung\nan das Gericht ist. Eine Heranziehung der Akten im Rahmen\nder Aufklärungspflicht war ebenfalls nicht geboten, da der\nAkteninhalt unerheblich war, wie unten ausgeführt ist,\n\n4; Die weiteren angeblichen Verfahrensrügen sind in\nWahrheit Rügen der Verletzung sachlichen Rechts.\n\nII. Die Sachrügen\n1, Die Betrügsfälle zum Nachteil IR:\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer bat der Angeklagte seinen Mitmieter WW, ihm ein Darlehen ihrer\ngemeinsamen Vermieterin ICE in einer Höhe ‘von 200.DM\nzu besorgen. Er erklärte, er brauche das Geld, um seine\nin Ost-Berlin beschlagnahmte wertvolle Setzmaschine aus-\n\nzulösen. Die Strafkammer lässt dahingestellt, ob der Angeklagte eine Setzmaschine in Ost-Berlin hatte, Sie\nstellt aber fest, dass der Angeklagte weder in der Lage\nnoch willens war, mit dem Geld die Maschine auszulösen,\nDer Angeklagte täuschte dadurch VB: VW liess sich\ndas Geld von Frau IE geben, ohne sie in die Einzelheiten einzuweihen. Einige Tage später verschaffte sich\nder Angeklagte auf die gleiche Weise einen weiteren Betrag von 200 DM. Insgesamt sind etwa nur 100 DM vom Angeklagten zurückgezahlt worden.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges in zwei Fällen\nunterliegt keinen Bedenken. Das Urteil enthält keinen\nWiderspruch, wie die Xevision meint. Es heisst zwar einmal, VB habe den \"im wesentlichen wahrheitswidrigen\nAngaben\" Glauben geschenkt. Die Strafkammer stellt aber\nspäter ausdrücklich fest, wie weit die Angaben des Angeklagten wahrheitswidrig waren. - Die Revision meint, das\nGericht ‚habe die Absicht der Überführung der Setzmaschine\n\"eindeutig festgestellt\", so dass es an einer Täuschung\nfehle. Das ist unrichtig; denn an der fraglichen Stelle\n(S 8) heisst es nur, dass andere Umstände \"eindeutig für die\nDarstellung des Zeugen WWWWüber die Absicht der Einlösung\"\nsprächen,. Damit wird nur Testgestellt,. dass der Angeklagte\nvon dieser Absicht zu WEB gesprochen hat, nicht aber,\ndass er diese Absicht wirklich hatte. Da die Strafkammer\nfeststellt, dass der Angeklagte zur Einlösung nicht einnal willen s war, hat er die Täuschung vorsätzlich\nbegangen. — Unerheblich ist es, dass der Getäuschte und\nder Geschädigte nicht personengleich sind; denn für den\nBetrug ist nur wesentlich, dass der Getäuschte auch der\n\nVerfügende ist. Denn auf Grund dieser Täuschung muss die\nschädigende Vermögensverfügung erfolgen. Geschädigt war\nhier Frau IB; denn die Darlehensverträge waren\nzwischen ihr und dem Angeklagten durch Vermittlung des\nZeugen WEB zustandegekomnen, der nach den Feststellungen\nder Strafkammer dabei als Stellvertreter der Frau LOEEEED\nhandelte. Die für den Betrug wesentliche schädigende Ver-\n‚mögensverfügung lag jedoch nicht im Vertragsschluss, sondern in der Übergabe und Übereignung des Geldes. Beides\n\"ist durch VW erfolgt, der dabei unter dem Einfluss\n\ndes vom Angeklagten verursachten Irrtums stand. Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind eiüwandfrei erfüllt.\n\nDer Fortsetzungszusammenhang ist fehlerfrei verneint: .\nDenn die Strafkamser stellt fest, dass der Angeklagte in\nallen Fällen, auch in den beiden Fällen IB. jeweils\nau? Grund eines neuen Vorsatizes gıhandelt habe. Das schloss\n\ndie Annahme einer fortgesetzten Handlung aus. Der blosse sogen: Ri\n\nFortsetzungsvorsatz, auf den die Revision hinweist,genügt nicht\n(BGH NIW 1953, 1112)»\n\n2.Fall RB:\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer lieh sich\nder Angeklagte von einem Fräulein RB Ende 1952 120 DM.\nEr erklärte dabei, er benötige das Geld zur Begleichung\nvon Fracht und Zollkosten für seine bereits in Frankfurt\n'am Main stehende wertvolle Setzmaschine. Er wies ferner\ndarauf hin, dass die alsbaldige Auszahlung eines von ihm\nbeantragten Flüchtlingskredites so gut wie sicher sei.\n\nvorn\nne.\n\nen, wen\nman 2.\n\nme nie:\n\nBr\n\nBeide Angaben waren unwahr. Die Zeugin wurde darüber getäuscht und gab daraufhin das Darlehen. Sie erhielt das\nGeld, zu dessen Rückzahlung der Angeklagte an sich bereit\nwar, nur zu eincm Teil zurück.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\n\nBetruges,. Insbesondere liegt kein Widerspruch darin, dass\n\ndie Strafkammer unterstellt, dass der Angeklagte irgendwo\nin der Ostzone eine Setzmaschine stehen habe. Denn das\nLandgericht sieht die Täuschungshandlung rit Recht darin,\ndass der Angeklagte unwahrerweise erklärte, er habe be- .ı\nreits in der Westzone jederzeit greifbar eine wertvolle\nSetzmaschine stehen, für deren Auslösung er nur noch\n\n200 DM benötige. Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind\nfestgestellt.\n\n3, Die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 264\nStGB sind fehlerfrei festgestellt. Die Verurteilung\nwegen Betruges durch ein Sondergericht im Jahre 1940\näurfte dabei verwertet werden, Solange diese Bestrafung\nim Strafregister nicht getilgt ist, ist sie rückfallbegründend. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verfahren fehlerhaft war; denn Urteile der Sondergerichte aus\njener Zeit sind wirksame Staatsakte, Davon geht auch die\nin der britischen Besatzungszone ergangene Verordnung\nüber die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947\n(VOB1. BZ S 68) aus, da sie sonst nicht einen Erlass,\neine Tilgung oder eine Herabsetzung solcher Strafen\nangeordnet hätte. Eine Tilgung, die einer Strafe die\nrückfallbegründende Wirkung hätte nehmen können, ist\n\n>. ı.\n\nnur für bestimmte Straftaten vorgesehen. Diese Voraussetzungen (§ 5) lagen hier nicht’ vor, da der Angeklagte\nnur behauptet hatte, die Tat sei rechtlich falsch bewertet, nämlich statt eines Konkursvergehens als Betrug.\nDie Vorstrafe ist daher ohne Rechtsfehler als rückfallbegründend verwertet.\n\n4, Im Strafausspruch muss das Urteil jedoch aufgehoben werden. Die Strafkammer verwertet schärfend,\ndass der Angeklagte\n\"pisher trotz Verbüssung empfindlicher Freiheitsstrafen über die Rückfallvoraussetzungen hinaus\nimmer wieder straffällig geworden ist\".\n\nDiese Fassung legt die Vermutung nahe, dass die\nStrafkammer bei Bemessung der Strafe davon ausgegan-F gen ist, dass der Angeklagte ausser den hier abgeurteilten Taten und den rückfallbegründenden Vorstrafen\nweitere erhebliche Straftaten begangen habe. Das ist\nunrichtig; denn der Angeklagte hat nur die beiden rückfallbegründenden Freiheitsstrafen erhalten und verbüsst. Nach dieser Verbüssung ist er bis auf die ':\n\"jetzigen Taten nicht wieder straffällig geworden.\nDie früheren Strafen waren geringfügige Geldstrafen\nI und lagen lange zurück. Der Angeklagte ist also nach\nder Strafverbüssung nicht \"immer wieder\" straffällig geworden. Durch diese fehlerhafte Erwägung ist das Straf-\n\nee EZ SA\n\nen\n\nBr\n\nRs\n—nunnen\n\nee\n\n!\nur\nBE\n\nte in\n\nu RE\n\neu &\nPVUERLEET O2 2 Zn\n\nPr\n\nParen Zi 2 A\n\n—- 9.\n\nmass erkennbar beeinflusst, so dass das Urteil im\nStrafausspruch keinen Bestand haben kann.\n\nDr. Hoericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr, Arndt Menges\n\nass 0 Be Yale SEE 5 GE Zur Bea SEE Sau Zu Eee -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-07/2-str-27-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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