{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-04-09_2_StR_90_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-04-09","aktenzeichen":"2 StR 90/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ur\n\n23710 034 7\n\nim Namen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Drechsler Gerhard KÜUEB aus N . Post vu,\n\nCE. sort zeboren am 1929,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechen\n\nhat der 2 Strafsenat des 5Sundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. NMoericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter werner\nSundesrichter Dr. Arndt\n3undesrichter Dr Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 13. Oktober 1953 dahin ergänzt, dass der Angeklagte\nvon der Anklage eines Verbrechens gegenüber\nErika TED in der Drechslerei freigesprochen wird und insoweit die Staatskasse\ndie'Kosten zu tragen hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon echts wegen\n\n—— nun mas m Cr ana ıne\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Xinde in drei Fällen verurteilt und ihm die\nKosten des Verfahrens auferlegt. Seine «evision ist im\nwesentlichen unbegründet;\n\nKach dem Urteil langte der Angeklagte mindestens\nan drei verschiedenen Tager im Walde im Juli 1952 der\n\nam EEE 1935 gebcrenen Erika TB und\nder am EEE 940 geborenen Inge CHE zur Er-\n\nregung seiner Geschlechtslust über die Kleider an\n\ndie Brust und, teils über, teils unter der Kleidung an\nden Geschlechtsteil. Im Juli oder August entblößte er\nin der aiten Mühle sein erregtes Glied und ließ die\nMäächen abwechselnd daran reiben, wobei er jeweils dem\nMädchen an den Geschlechtsteil griff Er äußerte dabei\nauch, daß er dadurch \"rösig\", d.h. geschlechtlich erregt werde. .\n\nIm Juli 1952 erklärte er den Mädchen in Anwesenheit der am ED 1941 geborenen Ursula TED\nden Geschlechtsverkehr in unzüchtiger Weise. Er sah;\ndaß Ursula dabeistand und genau zuhörte, Hieran fand\ner geschlechtliches Gefallen.\n\nDas Alter der kinder war dem Angeklagten bekannt.\n\nDas Vorbringen der Revision, die genaue Tatzeit\nsei nicht angeführt, ist unrichtig. Das Urteil stellt\nausdrücklich fest, daß die Taten im Juli und August\n1952 waren (UA S 2). Die Glaubwürdigkeit der Kinder\nhat ?ie Siörafkammer unter Heranziehung eines psychologischen Sachverständigen geprüft und dargelegt, inwieweit sie ihre Angaben für wahr hält. Einen Antrag,\n\nY\n\nu\n\n.\n\nnon.\n\nüber eine Äußerung der Kinder, \"jetzt wollen wir ihn\nkriegen\", cinen Zeugen zu hören. hat der Angeklagte\nnichı gestellt. Die Umstände drängten die Strafkammer\nauch nicht zur weiteren Aufklärung in dieser lichtung.\nAus dem Verhalten des Angeklagten durfte die Strafkammer folgern, daß er an der unzüchtigen Darstellung\ndes Geschiechtsverkehrs und dem Zuhören der Ursula\n\"sexvelles Wohlgefallen\" fand Seine Zurechnungsfähigkeit hat sic auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen ohne Rechtsirrtum bejaht. Daß er zur Tatzeit noch\nein unreifer Mensch im Zustand Aer Spätentwicklung war\nund Sie beiden älteren Mädchen seine Verfehlungen durch\nihr Entgegenkommen aus geschlechtlicher Neugier erleichterten, hat sie gewürdigt. Im übrigen greift die\nRevision nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung\nGes Tatrichters an; dies ist im Revisionsverfahren unzulässig-\n\nOhne Rechtsirrtum beurteilt fie Strafkanmer die\nHandlungen des Angeklagten mit dem ifädchen Erika und\nInge im Wald und in der Mühle als Verbrechen nach § 176\nAbs 1 Nr 53 StGB. Auch die Annahme eines Fortsetzungszu-Sammennangs begegnet keinen Bedenken. In der Erläuterung\ndes Geschlechtsverkehrs sieht die Strafkammer ein Verleiten der Ursula zur Verübung einer unzüchtigen Handlung, nämlich dem aufmerksamen Anhören unzüchtiger\nÄußerungen. Dies entspricht der techtsprechung (BGHSt 1\n168, 173). Daß er auch dadurch seine Geschlechtslust\nerregen wollte, stellt das Urteil fest, Die Annahme\nder Strafkammer, er habe sich in diesem Fall ebenfalis\neines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 schuldig gemacht, ist daher nicht zu beanstanden.\n\n’\n\nBei Aiesem Vorfall waren auch Erika und Inge anwesend und hörten zu. Daä er auch an diesen sich öadurch in strafbarer Weise vergangen habe. hal. die\nStrafkammer nicht angenommen Sie hat ihn auch nicht\nverurteilt, soweit er im übrigen unzüchtige neden mit\nSen beiden Mädchen führte. Er ist dadurch nicht beschwert.\n\nDie Strafkammer nimmt drei selbständige, in Tatmehrheit begangene, soweit Erika und Inge in Frage\nkommen. fortgesetzte Taten an Dies ist rechtlich fehlerfrei. Tateinneit scheidst aus, da die Strafkamer\nin der unzüchtigen Darstellung des Geschiechtsverkehrs\nnur eine strafbare Handiung an er Ursula angenommen\n\nhat.\n\nnie Strafzumessung zeig; keinen Rechtstehler. Auf\nder Hilflserwägung der Straikammer, sie hätte auf die\ng.eiche Strafe erkannt, wenn Tateinheit vorläge, beruht\naas Urtsi”. nicht. Es bedarf daher keiner Erörterung,\nob diese Erwägung rechtlich zulässig wäre.\n\nDas Urteil weist jedoch den Mangel auf, daß die\nStrafkamner den Angeklagten nicht freigesprochen hat,\nsoweit die Anklage vnd der Eröffnungsbeschluß ihn weiterhin auch eines selbständigen Verbrechens an Erika\nin der Drechslerei seines Vaters beschuldigten. Die in\nder Hauptverhandlung erhobene Nachtragsanklage, die\nihm drei weitere selbständige, darunter zwei jeweils\nfortgesetzte Handlungen zur Last legte, berührt den Eröffnungsbeschluß nicht. Die Strafkammer hält eine strafbare Handlung an der Erika in der Drechslerei nicht für\nnachrewiesen Ilm den Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen,\n\nut ni mn.\n\ndie\n\n% .\nWELT ETENBERBEECEE SEHEN UERSCREFTF EEE sin war” Sinne ent ern\"\n\n07T inch Ki\n\n-5-\n\nmußte sie den Angeklagten insoweit freisprechen.’ Daß Sie\nwegen der übrigen Verfehlungen an Erika eine fortgesetzte\nHandlung annimmt, steht dem nicht entgegen (Urt des\nSenats vom 14. Dezember 195i, 2 StR 681/51 in NIW 952,\n432). Die Unterlassung des Freispruchs beschwert den Angeklagten, zumal ihm das Urteil insoweit auch die Kosten\nauferlegte. Das Revisionsgericht koennte den Fehler nach\n.§ 354 StPO selbst berichtigen.\n\nDa die Revision in der Hauptsache keinen Erfolg hatte, hat der Angeklagte die Kosten seines nechtsmittels\nzu tragen\n\nZur Anwendung des § 467 Abs 2 StPO besteht kein\nAnlaß.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Arndt Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-09/2-str-90-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-09/2-str-90-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:21.990305+00:00"}}