{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1954-04-09_2_StR_74_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-04-09","aktenzeichen":"2 StR 74/54","doktyp":null,"leitsatz":"Treffen mehrere fortgesetzte Handlungen auch Es\nmur in einem Einzelakt zusammen, der auf einer En\nWillensbetätigung beruht, stehen sie zueinander 3\n\nim Verhältnis der Tateinheit. Dem steht nicht ent- ‘..\n\ngegen, dass die Taten sich - wie bei § 176 Abs. 1 -.\n„Nr. 3 StGB - gegen ein höchst persönliches Rechts-\n.,‚ gut richten (Weiterentwicklung von BGHSt. 1,20).\n\n/»\nx\n\n. >: 8\nSn, ‘\nET,","text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! seh\nFür die Amtliche Sammlung ! _ . RN\nGesetz: ‚StGB §§ 73, 74, 176 Abs. 1 Nr. 3 a\nRechtssatz: Treffen mehrere fortgesetzte Handlungen auch Es\nmur in einem Einzelakt zusammen, der auf einer En\nWillensbetätigung beruht, stehen sie zueinander 3\n\nim Verhältnis der Tateinheit. Dem steht nicht ent- ‘..\n\ngegen, dass die Taten sich - wie bei § 176 Abs. 1 -.\n„Nr. 3 StGB - gegen ein höchst persönliches Rechts-\n.,‚ gut richten (Weiterentwicklung von BGHSt. 1,20).\n\n/»\nx\n\n. >: 8\nSn, ‘\nET,\n\nAktenzeichen: 2 StR 74/54\nUrt. des BGH v. 9. April 1954 .. L& Köln\n\n<\n\n‘4\n\nıstR 74/54\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngege;,n\n\nden Invaliden und Gemeindediener Theodor \\W (mEEEEED\n\ns CD, Kreis TO, dort geboren am in 1595.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit einem Kinde,\n\nhat der 2, Strafsenat des Bandesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, woericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Lotterweich\n\nBuandesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBindesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberregierungsrat Dr. EEEED\nals Vertreter der Bundesarwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: |\nAuf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 17. November 1953\n\n1.) dahin berichtigt, aß er wegen dreier, durch ein.\nund dieselbe Handlung begangener Verbrechen der\nUnzucht mit einem Kinde verurteilt ist,\n\n2.) im Strafausspruch und Gesamtstrafauspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der “ufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende üevision wird verworfen,\n\nVon Kechts wegen\n\nGründe;\n\n| un une on nun\n\nDer Angeklagte forderte die am WW 13943 geborene\nHeidelore VW mindestens dreimal in seiner Küche auf,\n\ndie Hose auszuziehen, spielte an ihrem nackten Geschlechts-\n\nteil und betrachtete ihn einige Zeit. Als einmal Heidelore\nmit ihren Freundinnen, der am IWW 1944 geborenen Heidemarie CHEND una Ger cm EEE 1942 geborenen NMargret WW zu ihm kam, um Tabak zu kaufen, nahm er die\nKinder in seine Dachkammer, veranlasste sie, sich bis\n\nauf die Strümpfe und Schuhe nackt auszuziehen, und führte nacheinander auf ihnen liegend im Schenkelverkehr beischlafsähnliche Bewegungen aus, wobei jeweils die beiden\nanderen Mädchen zusahen. Hierauf rieben die Kinder auf seine Aufforderung an seinem Geschlechtsteil. Schliesslich\nrieb er selbst an seinem Glied bis zum Samenerguss, wobei die Kinder zusahen. Ein anderes Mal verging er sich\n\nin derselben Weise an den Wädchen; jedoch nahm er die Hand-\n\nlungen mit jedem Mädchen allein in der Dachkammer vor, wäh-\n\nrend die anderen vor der Türe warteten. Die Heidemarie nahm\n\ner wieder einmal allein insein Zimmer, legte sich, nachdem,\n\nsie das Höschen auf sein Geheiss ausgezogen hatte, auf sie\nund machte beischlafsähnliche Bewegungen. Nachher spielte\ner mit ihr \"Doktor\" und steckte ihr in den Geschlechtsteil\nund den After ein Stöckchen hinein. Schliesslich rieb er\nin einem weiteren Fall seinen Geschlechtsteil an dem des\nMädchens und spielte an ihm mit der Hand. Das Alter der.\nKinder’kannte der Angeklagte. Die Handlungen nahm er in\nden Johren 1951/52 vor.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit En\n\neinem Kinde in drei selbständigen Fällen verurteilt. Die\n\nRevision, die Verletzung des Verfährens- und sachlienent\"\\.® .\n\nRechts rügt, ist zum Teil begründet.\n\nE\n\nwe ee wre?\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie keine den\nMangel enthaltenden Tatsachen anführt (§ 344 Abs. 2 StPO)...\n\nDie durch die allgemein erhobene Sachrüge., ‚gebotene\nNachprüfung des Urteils gibt keinen Anlass zur Beanstandung, soweit die Strafkammer die Handlungen des Angeklagten‘;\njeweils als ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB #\nbeurteilt. Es ist bedenkenfrei, dass sie ein solches auch :°°\ndarin findet, dass er die beiden anderen Mädchen zusehen &\nliess. während er bei dem dritten beischlafsähnliche Bewegungen machte und sich am Glied reiben liess, \"na dass\ner schliesslich vor den ärei xädchen an seinem Glied bis\nzu:n Samenerguss rieb. Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung (BGHSt 1, 168, 173). Auch die Annahme eines\n\nFortsetzungszusammenhangs ist nicht zu beanstanden.\n\n<a\n\nos\n\nu:\npi\nci\n\nu Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Beurteilung\nles, Verhältnisses, in dem die einzelnen Handlungen zuinander, stehen. Die Strafkammer nimmt Tatmehrheit an,\nda die i an jedem Mädchen begangenen Unzuchtshandlungen\nhöchstpersönliche Rechtsgüter verletzten, die \"Yerurteilun,\nwegen einer einzigen fortgesetzten Tat daher rechtlich\nnicht möglich\" sei. Ob im Rechtssinne -eine oder mehrere\nHandlungen vorliegen, ist jedoch allein davon abhängig,\nob im natürlichen Sinne eine Willensbetätigung und damit\neine Handlung gegeben ist, oder ob mehrere Willensbetätigun\nvorliegen und rechtlich zu beurteilen sind (BEHSt. l, 20)» |\nHier liegt aber, soweit der Angeklagte sich vor den drei\nMädchen befrigligte und zwei Nädchen zusehen liess, während\ner an dem dritten eine unzüchtige Handlung vornahm\n\noder es zu einer solchen veranlasste, nur eine iillensbetätigung vor. Er hat durch ein und dieselbe Handlung\n\nsich an die drei Mädchen gewandt, sie zusehen lassen\n\nund sich nach Sachlage dadurch auch geschlechtilich erregt, Damit ist insoweit nicht der Fall des § 74, sondern der des § 73 StGB gegeben(gleichartige Tateinheit):\n\nDa diese Tat aber ein Zinzelekt der lortgesetzten Handlung\nan jedem Kädchen war, werden dadurch diese im ganzen miteinander in Tateinheit verbunden. Der Angeklagte war daher\nwegen dreier durch ein und dieselbe Handlung begangener\nVerbrechen der Unzucht mit cinem Kinde zu verurteilen.\n\nDas Revisionsgericht konnte den Schuldspruch selbst\nändern. Jedoch muss der durch den Irrtum beeinflusste\nStrafausspruch einschliesslich der Gesamtstrafe aufgehoben werden.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Arndt Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-09/2-str-74-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-09/2-str-74-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:21.969959+00:00"}}